...Die konkrete Höhe der JEP, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1970 bis 1990) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an ihn gelangten, habe er weder nachweisen noch glaubhaft machen können; hinsichtlich der Höhe mache das Gericht jedoch von seiner im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch....