Entscheidungsdatum: 24.03.2011
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2009 - 4 Sa 833/09 - im Kostenpunkt aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 5. März 2009 - 2 Ca 2539/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger von Juli 2007 bis einschließlich Februar 2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte-KF zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
4. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen.
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Berücksichtigung von Zeiten der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern für die Stufenzuordnung eines Assistenzarztes im Rahmen seiner Überleitung in den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF).
Der Kläger war seit dem 23. Oktober 2006 als Assistenzarzt bei der Beklagten tätig. Davor war er vom 18. November 2002 bis 31. Mai 2004 als Arzt im Praktikum sowie von Juni bis einschließlich September 2004 als Arzt in einem klinischen Forschungsinstitut, von Oktober 2004 bis April 2006 in einem Krankenhaus sowie von Mai 2006 bis Oktober 2006 mit ärztlichen Tätigkeiten in der klinischen Forschung beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22. Oktober 2007 wurde der BAT-KF rückwirkend zum 1. Juli 2007 neu gefasst und in der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom 21. November 2007 (BAT-KF nF) am 15. Januar 2008 im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche Rheinland bekannt gemacht. Gemäß § 1 BAT-KF nF richten sich die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte ausschließlich nach dem TV-Ärzte-KF als Anlage 6 zum BAT-KF. Die Überleitung in diesen Tarifvertrag erfolgte nach Maßgabe der Anlage 7 zum BAT-KF - Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF). Der TVÜ-Ärzte-KF bestimmt in § 3:
|
„Eingruppierung |
(1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. ... |
|
(2) Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 15 Absatz 2 TV-Ärzte-KF.“ |
§ 15 TV-Ärzte-KF bestimmt:
|
„Stufen der Entgelttabelle |
(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; ... Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2) … Tätigkeit …, die in den Tabellen (Anlagen A 1 und A 2) angegeben sind. |
|
(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Zeit als Arzt im Praktikum. Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden. |
|
(3) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. …“ |
Nach der Entgelttabelle des TV-Ärzte-KF vollzieht sich der Stufenaufstieg in den fünf Stufen der Entgeltgruppe Ä 1 in fünf gleichen Schritten, wobei die Stufe 1 bei einer Tätigkeit im ersten Jahr und die Folgestufen jeweils ein Jahr später erreicht werden, so dass ab dem fünften Jahr ärztlicher Tätigkeit eine Zuordnung zur Stufe 5 erfolgt.
Die Beklagte ordnete den Kläger bei seiner Überleitung rückwirkend zum 1. Juli 2007 der Stufe 1 und zum 23. Oktober 2007 der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 zu. Seit März 2010 ist er für die Beklagte als Facharzt tätig und seitdem in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert. Mit E-Mail vom 7. Mai 2008 erhob der Kläger:
|
„Einspruch gegen meine tarifliche Eingruppierung …, in der meine beruflichen Vorzeiten in keiner Weise anerkannt wurden. … Hiermit möchte ich Sie auffordern, bis zum 21.05.2008 eine korrekte Eingruppierung vorzunehmen, in der meine über 5 jährige berufliche Vortätigkeit berücksichtigt wird.“ |
Der Kläger hat gemeint, die Zeit seiner Vortätigkeiten müsste bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Eingruppierung in die Ä 2 hat er die Klage für die Zeit ab dem 1. März 2010 zurückgenommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
|
festzustellen, dass der Kläger vom 1. Juli 2007 bis zum 28. Februar 2010 in die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 eingruppiert war. |
Die Beklagte hat sich für ihren Klageabweisungsantrag auf § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF gestützt. Sie hat angenommen, diese Bestimmung sei die speziellere Norm gegenüber § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF. § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF sei dahin auszulegen, dass bei der Überleitung von Ärzten in den TV-Ärzte-KF nur Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber von der Regelung umfasst seien. Anderenfalls sei die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF überflüssig.
§ 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte-KF habe nur eine Sonderregelung hinsichtlich des übergeleiteten Personals treffen wollen. Hintergrund der tariflichen Regelung sei, dass der Arbeitgeber bei der Einstellung entscheiden könne, ob er Arbeitnehmer mit Berufserfahrung einstelle. Diese Entscheidung könne er bei den „geerbten“ Arbeitnehmern nicht mehr treffen. Auch der Zweck des Stufenmodells spreche für die ausschließliche Berücksichtigung von Vorzeiten bei dem derzeitigen Arbeitgeber. Durch das Stufenmodell solle die Betriebstreue des Arbeitnehmers honoriert werden. Das sei jedoch nur möglich, wenn lediglich die Zeiten der Berufserfahrung beim jetzigen Arbeitgeber bei der Stufenfindung berücksichtigt würden.
Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil der Feststellungsklage entsprochen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung hinsichtlich der zuletzt noch vom Kläger begehrten Entgeltdifferenz hinsichtlich der Stufenzuordnung.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
A. Die Feststellungsklage ist zulässig.
I. Dem Wortlaut nach richtet sich der Antrag auf die Feststellung, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum in eine bestimmte Stufe seiner Entgeltgruppe „eingruppiert“ war. Ein solcher Antrag wäre unzulässig, weil damit nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen, begehrt würde. Bei gebotener Auslegung ist der Antrag jedoch dahin zu verstehen, dass der Kläger im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangt (vgl. Senat 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 12).
II. Ungeachtet des Aufstiegs des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 2 liegt der zur Bejahung des Feststellungsinteresses erforderliche Gegenwartsbezug noch vor (Senat in st. Rspr. seit Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 13, AP BGB § 241 Nr. 4).
B. Der Antrag ist für den zuletzt noch streitbefangenen Zeitraum begründet.
I. Der Kläger hat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF iVm. § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF Anspruch auf Anrechnung der Zeiten als Arzt im Praktikum und seiner Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern. Er war daher bei seiner rückwirkenden Überleitung in den TV-Ärzte-KF zum 1. Juli 2007 der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 1 zuzuordnen.
1. § 3 TVÜ-Ärzte-KF regelt die Stufenzuordnung der in den TV-Ärzte-KF übergeleiteten Ärzte im Wechselspiel von Regel und Ausnahme:
Den Grundsatz legt § 3 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF fest. Danach werden die Ärzte derjenigen Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Davon macht § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF eine Ausnahme. Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen danach an sich nur die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF trifft jedoch für Vorzeiten „ärztlicher Tätigkeit“ über den Verweis auf § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF eine Unterausnahme, die letztlich zur Grundregel in § 3 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF zurückkehrt: Zeiten (einfacher) ärztlicher Tätigkeit mit einschlägiger Berufserfahrung sind zu berücksichtigen, wozu kraft ausdrücklicher Fiktion auch die Tätigkeit als Arzt im Praktikum zählt. Diese aufgrund des Verweises auf § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF bei der Überleitung zu berücksichtigenden „Vorzeiten“ ärztlicher Tätigkeit umfassen bei der Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe Ä 1 - wenn nicht nur, so doch jedenfalls auch - Zeiten einer Beschäftigung als Assistenzarzt mit einschlägiger Tätigkeit in Arbeitsverhältnissen mit früheren Arbeitgebern. Für unter der Geltung des TV-Ärzte-KF neu eingestellte Ärzte sieht dies die Beklagte nicht anders. § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF enthält gerade keine Einschränkung auf denselben Arbeitgeber.
a) Die Berücksichtigung einschlägiger (einfacher) ärztlicher Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für die Stufenzuordnung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte-KF.
aa) Schon das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF der von der Beklagten angenommene Charakter einer abschließenden Regelung über die Stufenzuordnung übergeleiteter Ärzte nicht zukommt. Die Beklagte kann nicht ausblenden, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF eine ausdrückliche Verweisung auf § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF enthält. Sie ist deshalb gezwungen, diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass lediglich Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei „demselben Arbeitgeber“ von dieser Regelung umfasst seien. Nach dieser Auslegung würde von § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF also nur der Fall erfasst, dass ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, später aber erneut ein Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber begründet. Ein derart enges Verständnis, das sich auf einen Ausnahmefall im typischen Arbeitsleben beschränkt, ist dem Begriff „Vorzeiten“ aber nicht beizumessen. Vielmehr ist mit „Vorzeit“ sprachlich die einer bestimmten Zeit vorausgehende Zeit (Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 10: Vide-Zz S. 4392) bzw. die auf eine frühere Lebensperiode bezogene Zeit (J. und W. Grimm Deutsches Wörterbuch Bd. 26 12. Bd. 2. Abteilung Vesche - Vulkanisch S. 1998) gemeint. Dieser Begriff hat demnach denselben Bedeutungsgehalt wie der geläufigere Begriff „Vorbeschäftigungszeiten“. Vom Begriff „Vorzeit“ ist damit auch ein früheres Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber umfasst (ebenso ohne jede Problematisierung Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2010 § 16 TV-Ärzte Rn. 8 zum wortgleichen § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL; vgl. auch Senat für den Begriff „Vorbeschäftigung“ in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 - Rn. 15). Allerdings zeigt die Differenzierung zwischen ärztlicher, fachärztlicher und oberärztlicher Tätigkeit in § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF, die sich in § 15 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte-KF nicht wiederfindet, dass die Arbeitsrechtliche Kommission mit dieser Formulierung - anders als bei der (einfachen) ärztlichen Tätigkeit - bei der fach- und der oberärztlichen Tätigkeit bewusst von einer zwingenden Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten absehen wollte (vgl. Senat 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 - Rn. 16 für die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten auf die Stufenlaufzeit von Oberärzten nach § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA).
bb) Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF bei dieser Auslegung nicht überflüssig. Erst diese Bestimmung eröffnet überhaupt die Möglichkeit, bestimmte Zeiten der Beschäftigung abweichend vom Grundsatz des § 3 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF von der Anrechnung auszunehmen.
b) Vorstehendes Verständnis der Regelung in § 3 TVÜ-Ärzte-KF für übergeleitete Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 spiegelt sich auch in den Stufen der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte-KF wieder.
Mit dem Aufstieg in den Stufen soll die zunehmende Berufserfahrung honoriert werden (vgl. Senat 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 26). In der Entgeltgruppe Ä 1 orientiert sich das Stufensystem des TV-Ärzte-KF am Weiterbildungsstand zum Facharzt. In dieser Entgeltgruppe wird die jeweils nächste Stufe nach einem Jahr erreicht, die fünfte als höchste Stufe somit ab dem 49. Monat der Tätigkeit. Die Weiterbildung zum Facharzt dauert in den meisten Fachgebieten 60 Monate. Dabei werden gemäß § 4 Abs. 2 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet worden sind und den Anforderungen der Weiterbildungsordnung genügen, auf die Weiterbildung angerechnet. Ausnahmen bestehen hinsichtlich der Weiterbildungsdauer - soweit ersichtlich - lediglich in den Gebieten der Anatomie (Abschnitt B 3. der [Muster-]Weiterbildungsordnung 2003 idF vom 25. Juni 2010), Biochemie (Abschnitt B 6. Weiterbildungsordnung) sowie der Physiologie (Abschnitt B 26. Weiterbildungsordnung), in denen jeweils eine Weiterbildungszeit von 48 Monaten vorgesehen ist. Längere Weiterbildungen als 60 Monate sind in den verschiedenen Facharztkompetenzen des chirurgischen Gebiets (Abschnitt B 7. und B 19. Weiterbildungsordnung), bei verschiedenen Facharztkompetenzen des Gebiets der Inneren Medizin (Abschnitt B 13.2 bis 13.9 Weiterbildungsordnung) sowie schließlich in der Pathologie (Abschnitt B 23. Weiterbildungsordnung) vorgesehen, in denen die Weiterbildungszeit jeweils 72 Monate dauert.
Bei typisierender Betrachtung erreicht der Assistenzarzt also in der Mehrzahl der Fälle einer Weiterbildung zum Facharzt den Facharztabschluss nach 60 Monaten, somit nach einem Jahr in der Stufe 5, und wird in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert. Mit der jährlich steigenden Vergütung in der Entgeltgruppe Ä 1 wird somit der Fortschritt im Weiterbildungsstand honoriert. Dieser tritt jedoch unabhängig davon ein, ob er im aktuellen Arbeitsverhältnis erworben worden ist. Das rechtfertigte es, die übergeleiteten Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 entsprechend ihrem jeweiligen Weiterbildungsstand in das neue Stufensystem einzuordnen. Der Kläger hat sich bei Inkrafttreten des TV-Ärzte-KF nicht im ersten Weiterbildungsjahr, wie es in der von der Beklagten vorgenommenen Zuordnung zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 1 zum Ausdruck kommt, sondern im fünften Jahr seiner Weiterbildung befunden. Darum überzeugt auch das Argument der Beklagten nicht, bei der Einstellung könne der Arbeitgeber entscheiden, ob er einen Arbeitnehmer mit Berufserfahrung einstelle, während ihm diese Entscheidung bei den von ihm „geerbten“ Arbeitnehmern nicht offenstehe. Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht, dass sie sich den zunehmenden Weiterbildungsstand und die sich darin abbildende größere Berufserfahrung des übergeleiteten Klägers gerade zu Nutze gemacht hat.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt vorstehende Auslegung nicht den wirklichen Willen der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission der Evangelischen Landeskirche Rheinland-Westfalen-Lippe (ARS RWL) außer Betracht.
aa) Hätte die ARS RWL die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten mit (einfacher) ärztlicher Tätigkeit in früheren Arbeitsverhältnissen bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung der Arbeitnehmer in den TV-Ärzte-KF ausschließen oder zumindest einschränken wollen, hätte sie dies unmissverständlich regeln müssen, um so deutlich zu machen, dass und wie sie die beim aktuellen Arbeitgeber gewonnene Berufserfahrung stärker oder ausschließlich honorieren bzw. die diesem erwiesene Betriebstreue belohnen will. Dies ist zB in § 13 Teil A, Teil C sowie Teil D jeweils in den Absätzen 2 und 3 des BAT-KF nF geschehen (vgl. zur Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21).
bb) Soweit die Beklagte in der Revisionsbegründung auf das Schreiben eines Mitglieds der ARS RWL vom 27. November 2008 verweist und rügt, das Landesarbeitsgericht habe dieses Schreiben nicht hinreichend gewürdigt, hat sie im Unterschied zu dem vom Senat ebenfalls am 24. März 2011 entschiedenen Verfahren - 6 AZR 690/09 - in den Tatsacheninstanzen dieses Schreiben nicht zur Akte gereicht. Ohnehin lässt die Stellungnahme eines einzelnen Mitglieds der ARS RWL keinen Rückschluss auf den übereinstimmenden Willen dieses Gremiums zu. Zudem hätte ein derartiges Normverständnis in der Regelung des § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte-KF keinen Niederschlag gefunden, weil darin, wie ausgeführt, nicht nur Zeiten ärztlicher Tätigkeit als Assistenzarzt beim selben Arbeitgeber geregelt worden sind.
cc) Weder im TVÜ-Ärzte-KF noch im TV-Ärzte-KF finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die ARS RWL übergeleitete Ärzte schlechter stellen wollte als solche, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingestellt werden. Dafür ist auch schwerlich ein sachlicher Grund erkennbar. Vielmehr werden durch § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF die Grundsätze der Neueinstellung gerade auf die übergeleiteten Ärzte übertragen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2010 TVÜ-Ärzte Rn. 56 für den wortgleichen § 5 Satz 3 TVÜ-Ärzte Länder). Insoweit stellt § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF gerade den Gleichklang bei der Stufenzuordnung von übergeleiteten und neu eingestellten Ärzten her.
d) Soweit die Beklagte auf die beträchtlichen Mehrkosten, die durch vorstehende Auslegung für sie entstehen, hinweist, vermag diese wirtschaftliche Betrachtungsweise § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF keinen anderen Bedeutungsinhalt zu geben.
2. Die Zeiten der Beschäftigung des Klägers als Arzt in einem Krankenhaus (19 Monate) bzw. in einem klinischen Forschungsinstitut (vier Monate) waren ebenso wie seine ärztliche Tätigkeit in der klinischen Forschung (sechs Monate) Zeiten einschlägiger Berufserfahrung und damit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte-KF als förderliche Zeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Dies gilt über die Fiktion des § 15 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte-KF auch für die 18,5 Monate betragende Zeit als Arzt im Praktikum. Die Förderlichkeit all dieser Zeiten stellt die Beklagte nicht in Abrede. Der Kläger stand somit unter Berücksichtigung der achteinhalbmonatigen Tätigkeit für die Beklagte bei seiner Überleitung im 53. Monat seiner ärztlichen Tätigkeit und war damit der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte-KF zuzuordnen.
II. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen. Er hat mit seiner E-Mail vom 7. Mai 2008 deutlich gemacht, dass er die Berücksichtigung seiner gesamten über fünfjährigen beruflichen Vortätigkeit begehrte. Grund und Inhalt des Anspruchs waren damit hinreichend deutlich bezeichnet. Das Begehren des Klägers konnte nur dahin verstanden werden, dass er der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte-KF zugeordnet werden wollte. Der Beklagten wurde dadurch diejenige Kenntnis vermittelt, die erforderlich war, um sich mit der Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auseinandersetzen zu können. Die Geltendmachung durch E-Mail reichte für die von § 33 TV-Ärzte-KF geforderte schriftliche Geltendmachung aus (vgl. für § 70 BAT BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 88 ff., AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25).
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten aufzuerlegen, soweit er die Klage teilweise zurückgenommen hat. Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Dabei waren für jede Instanz bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26, ZTR 2011, 23).
|
Fischermeier |
|
Brühler |
|
Spelge |
|
|
|
|
M. Jostes |
|
Sieberts |