...Dem entspricht es, dass nicht sein Anteil an den Nachlassgegenständen in die Insolvenzmasse fällt, sondern sein Erbanteil, und dass die zu diesem Anteil gehörenden Mitwirkungs- und Verfügungsrechte bei der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses auf den Insolvenzverwalter übergehen (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 161; HK-InsO/Kirchhof, 4....