...Mit der erleichterten Anfechtbarkeit werden zudem im Zeitpunkt materieller Insolvenz, die an sich eine Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung erfordert, aus der Vollstreckungsmöglichkeit resultierende Sondervorteile beseitigt (vgl. hierzu bereits BGH 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 136, 309)....