Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.04.2016


BGH 07.04.2016 - IX ZR 216/14

Insolvenz des Versicherungsnehmers: Rechtsfolgen der Freigabe einer Versicherungsforderung des Geschädigten durch den Insolvenzverwalter des haftpflichtversicherten Schädigers


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
07.04.2016
Aktenzeichen:
IX ZR 216/14
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:070416UIXZR216.14.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Düsseldorf, 19. August 2014, Az: I-23 U 107/13vorgehend LG Duisburg, 8. Juli 2013, Az: 3 O 520/09
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger persönlich verfolgen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war zusammen mit seinen Eltern Gesellschafter der         H.          GmbH. Das Betriebsgrundstück stand im Eigentum des Vaters, der es im Rahmen eines Einzelunternehmens an die Gesellschaft verpachtet hatte. Die Beklagte zu 1 ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie beriet den Kläger und seine Eltern im Jahr 2001 bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf den Kläger. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Dezember 2001 übertrug der Vater dem Kläger das Betriebsgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs. Wegen dieses Vorgangs setzte das Finanzamt im Jahr 2006 Schenkungssteuer in Höhe von 131.474 € fest. Eine Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG lehnte es ab, weil es sich bei dem übertragenen Vermögen nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe. Der Kläger legt dies der Beklagten zu 1 zur Last und hat sie auf Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 114.196,49 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten verklagt.

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Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete die eingeklagte Forderung für den Ausfall bei der abgesonderten Befriedigung aus dem Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte zu 2 bestritt die angemeldete Forderung und gab einen etwaigen Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer frei. Der Kläger hat daraufhin das wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag aufgenommen, sie zur Zahlung von 114.711,17 € Schadensersatz nebst Zinsen zu verurteilen, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung. Er hat außerdem die Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 die genannte Schadensersatzforderung zustehe, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfalle.

3

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 108.418,74 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 2 die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und gegenüber der Beklagten zu 1 deren Verurteilung, die Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch wegen des Betrags von 108.418,74 € nebst Zinsen zu dulden.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

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1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 sei nicht zulässig. Die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der geltend gemachten Forderung nicht prozessführungsbefugt. Der verfolgte Zahlungsanspruch betreffe das vom Insolvenzbeschlag betroffene Vermögen der Beklagten zu 1 und - trotz der Beschränkung der Forderung auf die Versicherungsleistung - nicht den vom Insolvenzverwalter freigegebenen Deckungsanspruch. Selbst wenn von einer Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1 auszugehen wäre, stünde dem Kläger gegen diese kein Zahlungsanspruch zu. Aus dem Pfandrecht des Klägers an dem freigegebenen Deckungsanspruch lasse sich ein solcher nicht ableiten.

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2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei nicht begründet. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Zwar habe die Beklagte zu 1 ihre Beratungspflichten verletzt. Sie habe ungefragt darauf hinweisen müssen, dass anstelle der Übertragung des Betriebsgrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt auch eine Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - möglich gewesen wäre. Es sei jedoch nicht schlüssig, dass diese Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen sei. Dass der übertragene Grundbesitz vom Finanzamt nicht als Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG aF behandelt worden sei, beruhe nicht auf dem Nießbrauchsvorbehalt, sondern darauf, dass das ursprünglich dem Einzelunternehmen des Vaters zugeordnete Grundstück zum Übertragungszeitpunkt als dem Betriebsvermögen entnommen gegolten habe. Zu der steuerschädlichen Entnahme wäre es nicht gekommen, wenn der Vater sein Einzelunternehmen übertragen hätte. Diese Variante einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt habe die Beklagte zu 1 im Rahmen einer am 1. Juni 2001 vorgelegten schriftlichen Expertise mit einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt verglichen und dabei die Unternehmensübertragung als steuerlich günstiger dargestellt. Die eingetretene höhere Steuerbelastung beruhe darauf, dass der Kläger und sein Vater sich gleichwohl für die Übertragung allein des Grundbesitzes anstelle des Einzelunternehmens insgesamt entschieden hätten. Dass bei einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls Schenkungssteuer in der festgesetzten Höhe angefallen wäre, habe der Kläger nicht dargelegt. Letztendlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und sein Vater einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last gefolgt wären, da sie sich bewusst gegen eine Variante der Übertragung entschieden hätten, bei der die Steuerbelastung ähnlich niedrig gewesen wäre wie in diesem Fall.

II.

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Die Beurteilung, der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klageantrag sei unzulässig, beruht auf Rechtsfehlern.

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a) Es spricht bereits viel dafür, den Antrag des Klägers, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schadensersatz, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung, zu verurteilen, im Sinne eines Zugriffs auf den Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zu verstehen. Insoweit ist die Beklagte zu 1 nach der Freigabeerklärung des Beklagten zu 2 prozessführungsbefugt.

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aa) Klageanträge sind Prozesserklärungen. Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht - anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen - unbeschränkt überprüft werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78, VersR 1979, 373; vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, 3352; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; jeweils mwN). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; Urteil vom 1. August 2013, aaO).

12

bb) Im Recht der Haftpflichtversicherung ist zwischen dem (Haftpflicht-)Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dem im Deckungsverhältnis bestehenden (Versicherungs-)Anspruch des Schädigers gegen den Versicherer zu unterscheiden. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht grundsätzlich nicht. Die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs setzt die Feststellung des Haftpflichtanspruchs voraus (§ 106 VVG). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers kann der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 87, 174 ff InsO). Weil aber die Versicherungsleistung ihm und nicht den übrigen Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommen soll, räumt § 110 VVG (früher § 157 VVG) ihm das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer ein. Materiell-rechtlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzliches Pfandrecht (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7 mwN). Zur Durchsetzung seines Absonderungsrechts kann der Geschädigte gegen den Verwalter auf Zahlung klagen, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 10, 13 mwN). Gibt der Verwalter, wie im Streitfall geschehen, die Versicherungsforderung im Umfang des Absonderungsrechts frei, besteht das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten an dieser Forderung fort (BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 11 mwN). Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den für dieses Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Passiv legitimiert ist nun wegen der Freigabe nicht mehr der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 4). Der Geschädigte kann das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend machen (§ 1282 Abs. 2, § 1277 BGB; BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 10 aE mwN). In diesem Verfahren wird - wie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009, aaO Rn. 6) - das Bestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherer geklärt (vgl. Thole, NZI 2013, 665, 669).

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cc) Unter diesen Umständen entsprach es dem Interesse des Klägers, nach der Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 sein Pfandrecht an diesem Anspruch geltend zu machen. Auf die Durchsetzung dieses Rechts war auch erkennbar sein Wille gerichtet. So hat er bei der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ausgeführt, er müsse, um eine Feststellung des Versicherungsfalles mit bindender Wirkung gegenüber der Versicherung zu erreichen und um sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus seinem gesetzlichen Pfandrecht durchzusetzen, den Rechtsstreit nach Freigabe im Verhältnis zur Schuldnerin wieder aufnehmen und diese auf Zahlung verklagen.

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b) Ein hiervon abweichendes, zur Unzulässigkeit der Klage führendes Verständnis des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageantrags durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung jedenfalls nicht zugrunde legen, ohne den Kläger zuvor hierauf hinzuweisen. Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien die sachdienlichen Anträge stellen. Diese verfahrensrechtliche Pflicht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, verletzt. Zwar kann eine Hinweispflicht des Gerichts entfallen, wenn sie eine Frage betrifft, die bereits ein zentraler Punkt in der Auseinandersetzung der Parteien ist, und wenn das Gericht annehmen darf, es bestehe kein weiterer Aufklärungsbedarf (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18 mwN). So verhält es sich hier aber nicht. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Rechtsstreit nach der Freigabe der Versicherungsforderung mit einem Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1 fortgesetzt werden kann. Die richtige Fassung eines Antrags, der geeignet war, zu dem vom Kläger erkennbar verfolgten Ziel zu führen, kam jedoch in den Schriftsätzen der Parteien nicht zur Sprache.

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Das Versäumnis des Berufungsgerichts war auch ursächlich für den missverständlichen Antrag des Klägers. Er hätte, vom Gericht entsprechend aufgeklärt, ausdrücklich den Antrag gestellt, die Beklagte zu 1 wegen des geltend gemachten Betrags zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch zu verurteilen.

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c) Ein solcher Antrag ist entgegen der von den Beklagten in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht nicht mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Verklagt - wie hier - ein Geschädigter zunächst den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann dem Geschädigten nicht das Recht abgesprochen werden, sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu verfolgen. Die Möglichkeit, die nach § 106 VVG erforderliche Feststellung des Haftpflichtanspruchs durch eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung dieser Forderung für den Ausfall zur Insolvenztabelle zu erreichen und sodann die Versicherungsforderung nach § 1282 Abs. 1 BGB direkt beim Versicherer einzuziehen, stellt keine einfachere, gleichwertige und deshalb vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99 f; Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09, WM 2009, 1620 Rn. 5 mwN) Rechtsschutzmöglichkeit dar. Nach § 1282 Abs. 2 Halbs. 2 BGB lässt das Recht zum unmittelbaren Forderungseinzug das Recht des Pfandrechtsgläubigers, Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 BGB durch eine Klage gegen den Inhaber der Forderung zu suchen, unberührt. Ein Vorgehen nach § 1277 BGB bietet dem Kläger zusätzlichen Rechtsschutz, etwa die Feststellung des Pfandrechts, das ihm das Recht zur Befriedigung aus der Versicherungsforderung zuweist.

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2. Auch die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

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a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass der unterlassene Hinweis der Beklagten zu 1 auf die Möglichkeit, das Betriebsgrundstück gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - statt unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen, für die Festsetzung von Schenkungssteuer in der geltend gemachten Höhe kausal gewesen sei, trifft nicht zu. Der Kläger hat vorgetragen, er und sein Vater hätten sich bei entsprechender Beratung sehr wohl auf die Zahlung einer lebenslangen Rente statt des vereinbarten Nießbrauchsvorbehalts eingelassen. Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt, dass der Kläger und sein Vater sich für diejenige vertragliche Gestaltung entschieden hätten, die nach ihrer Behauptung zu der niedrigeren Schenkungssteuer geführt hätte.

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b) Sofern die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, dass es die erforderliche Überzeugung von dem behaupteten Ursachenzusammenhang nicht gewinnen konnte, bleibt erhebliches Vorbringen des Klägers außer Betracht.

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aa) Allerdings ist der Kläger für den in Rede stehenden Ursachenzusammenhang uneingeschränkt beweispflichtig. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger und sein Vater bei entsprechender Aufklärung gegen die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts und für eine Versorgungszahlung als dauernde Last entschieden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 39 mwN), besteht nicht. Denn wegen der erheblichen rechtlichen Unterschiede, insbesondere im Blick auf die vom Vater erstrebte sichere Altersversorgung, war eine Entscheidung für eine Versorgungszahlung nicht allein sinnvoll und naheliegend.

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bb) Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG aF mit der Begründung, es habe sich bei dem übertragenen Gegenstand nicht um Betriebsvermögen gehandelt (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ErbStG aF). Das Grundstück sei mit der Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs aus dem Betriebsvermögen der Einzelfirma des Vaters des Klägers entnommen worden (vgl. S. 5 des Berichts zur Betriebsprüfung    H.        vom 17. März 2008, Anlage zum Schriftsatz vom 18. Mai 2010). Wurde das Grundstück dem Kläger mithin als Privatvermögen zugewendet, musste die Vergünstigung des § 13a ErbStG aF ausscheiden.

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cc) Nach den Darlegungen des Klägers hätte die Steuervergünstigung erlangt werden können, wenn die Übertragung gegen Gewährung laufender Versorgungsbezüge in Gestalt einer dauernden Last erfolgt wäre und mit dem Grundstück alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übertragen worden wären. Das Berufungsgericht meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger und sein Vater für diese Übertragungsform entschieden hätten, weil sie von den beiden Gestaltungsvarianten, die ihnen die Beklagte zu 1 mit Expertise vom 1. Juni 2001 dargestellt hatte, die Variante einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt gewählt hätten, obwohl für diesen Fall eine deutlich höhere Belastung mit Schenkungssteuer prognostiziert war als im Fall der Alternative einer Schenkung der Einzelfirma des Vaters unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Der daraus vom Berufungsgericht offenbar gezogene Schluss, es sei dem Kläger und seinem Vater nicht entscheidend auf eine möglichst steuergünstige Gestaltung angekommen, weshalb auch offen bleiben müsse, ob sie sich für die vom Sachverständigen dargestellte Gestaltung entschieden hätten, lässt maßgebliche Teile des Prozessstoffs unberücksichtigt.

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Für eine erhebliche Bedeutung der Steuerbelastung bei der zu treffenden Entscheidung spricht bereits, dass der Kläger und sein Vater die Beklagte zu 1 um eine Stellungnahme zu den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Gestaltungsmodelle ersuchten. Als ihnen die Expertise vom 1. Juni 2001 zugegangen war, setzte der Vater des Klägers unter die Variante einer Schenkung des Betriebsgrundstücks, für die eine im Vergleich zur Variante einer Schenkung der Einzelfirma deutlich höhere Schenkungssteuer berechnet worden war, den Vermerk "entfällt". Aus welchen Gründen der Kläger und sein Vater von dieser Bewertung später wieder hätten abrücken sollen, ist nicht erkennbar. Viel näher liegt, dass sie annahmen, die letztlich beurkundete Gestaltung führe zur niedrigeren Schenkungssteuer. Dafür spricht, dass mit dieser Gestaltung jedenfalls nicht offensichtlich die Variante einer Übertragung allein des Grundstücks umgesetzt wurde. Nach Abschnitt I.4 des Übertragungsvertrags waren sich die Vertragsparteien nämlich einig, dass mit Beendigung des nachfolgend vereinbarten Nießbrauchsrechts auch die Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übergehen sollte. Unstreitig wurde die Beklagte zu 1 kurz vor der Beurkundung des Übertragungsvertrags nochmals mit der Sache befasst und übersandte dem beurkundenden Notar eine weitere Expertise vom 3. Dezember 2001 mit der Überschrift "Nießbrauch zugunsten des Übergebers eines Einzelunternehmens (Vorbehaltsnießbrauch)", die umfangreiche steuerliche Ausführungen enthielt. Schließlich legt auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in der im Jahr 2003 eingereichten Schenkungssteuererklärung zu der in Rede stehenden Übertragung von der Anwendbarkeit des § 13a ErbStG ausging, nahe, dass alle an der Übertragung Beteiligten glaubten, eine Gestaltung gewählt zu haben, mit der die Steuervergünstigung nach dieser Norm erreicht werden konnte.

III.

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Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Kayser                  Gehrlein                               Vill

              Grupp                       Schoppmeyer