...Dementsprechend stellt die Finanzgerichtsordnung nicht auf die Beteiligungsfähigkeit im Sinne des § 61 VwGO ab, sondern bestimmt, dass Beteiligte am Verfahren der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist, sind (§ 57 FGO). 23 Schließlich folgt eine Beteiligungsfähigkeit der Klägerin zu 1 auch nicht aus einem "Grundrecht auf Stiftung"....