Entscheidungsdatum: 27.11.2015
Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31, 87 <90>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
2. Den genannten Anforderungen genügt der Antrag nicht. Es fehlt insbesondere an einer hinreichenden Begründung.
a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört auch, dass der Beschwerdeführer die zum Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorlegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so darstellt, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; für den vorgelagerten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -).
b) Hieran fehlt es. Die Antragstellerin hat zwar den angegriffenen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. November 2015 vorgelegt, den ebenfalls angegriffenen Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 19. November 2015 hat sie ihrem Antrag jedoch weder beigefügt noch dessen Inhalt hinreichend mitgeteilt. Zwar hat die Antragstellerin neben dem per Fax übersandten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine mit Anlagen versehene E-Mail an das Bundesverfassungsgericht übersandt, die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail genügt den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG indes nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4). Eine § 130a Abs. 1 ZPO entsprechende Vorschrift kennt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz gerade nicht. Nach alledem ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung nicht möglich.
Ohne Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 19. November 2015 ist aber eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig, da dies Voraussetzung einer Überprüfung der Verletzung der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungsrechte ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.