...Sie tritt vielmehr neben dieses Grundrecht und hat einen darüber hinausgehenden, eigenständigen Regelungsgehalt. Art. 104 Abs. 4 GG bezweckt, das „spurlose“ Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. Dreier/Schulze-Fielitz, GG, Band 3, 2. Aufl., Art. 104 Rn 56 f.). Hierbei handelt es sich zum einen um eine objektive Verfahrensverpflichtung des die Haft anordnenden Richters....