Entscheidungsdatum: 07.11.2016
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch die antragsabweisenden Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth offensichtlich nicht in ihren Grundrechten verletzt sein kann. Das Amtsgericht hat den erneuten Antrag auf Beratungshilfe abgewiesen, weil nach seiner Rechtsauffassung die bereits gewährte Beratungshilfe zur Überprüfung ihrer Regelaltersrente neben der Stellung des Antrags auf Überprüfung auch das Widerspruchsverfahren umfasst. Damit ist ihr im Streitfall auch die anwaltliche Beratung für den Widerspruch gesichert. Die beiden angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth belasten die Beschwerdeführerin nicht; sie bestätigen im Gegenteil die von ihr gewünschte Beratungshilfe als bereits gewährt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.