...II. 5 Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die angegriffenen Vorschriften des Erbschaftsteuerreformgesetzes selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein. 6 1. Ihre unmittelbar gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden seien zulässig....