Entscheidungsdatum: 09.02.2017
1. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2013 - 28 O 400/12 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 - 15 U 64/13 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2015 - VI ZR 33/14 - gegenstandslos.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die sie zur Unterlassung einer Bildberichterstattung verpflichten.
1. Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein bekannter Wettermoderator, der von März bis Ende Juli 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung in Untersuchungshaft saß. Der Strafprozess dauerte von September 2010 bis Mai 2011 und endete mit einem Freispruch. Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens ist die Betreiberin der Internetseite … Die Beschwerdeführerin begleitete den Strafprozess mit einer umfangreichen Berichterstattung. Am 18. Mai 2011 berichtete sie unter der Überschrift "Das knallharte Schlussplädoyer des Staatsanwalts - Bringt ein Tampon … in den Knast?" ausführlich über das staatsanwaltschaftliche Plädoyer. Sie illustrierte die Wortberichterstattung mit einem Lichtbild des Klägers, das ihn wenige Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin auf dem Gehweg mit Kappe und Holzfällerhemd, ein Sakko in der Hand haltend, zeigt und die Bildunterschrift. "…-PROZESS - Wetter-Moderator wegen Vergewaltigung angeklagt - … am Mittwoch vor Beginn der Verhandlung" trägt. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung der Bildberichterstattung.
2. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage des Klägers statt und stützte die Verurteilung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedürfe es in besonderem Maße einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Die streitgegenständlichen Abbildungen stellten kein Ereignis der Zeitgeschichte dar, da sie eine Selbstverständlichkeit abbildeten: den Besuch des Klägers bei seiner Verteidigung vor einer Verhandlung. Dass er dabei Holzfällerhemd und Kappe trage und sein Sakko in der Hand halte, sei aus sich heraus ebenfalls ohne Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. Die Abbildungen ergänzten auch nicht die Wortberichterstattungen, die durchaus ein zeitgeschichtliches Ereignis zum Gegenstand hätten, nämlich das Plädoyer des Staatsanwaltes. Das Bild stehe nicht im Zusammenhang mit diesem Plädoyer. Dass der Kläger bei dieser Verhandlung persönlich anwesend gewesen sei, sei weder Gegenstand der Wortberichterstattung noch berichtenswerte Besonderheit. Das Bild sei auch nicht als kontextneutrales Foto zulässig, da es sich um kein kontextneutrales Foto handle und zudem durch dessen Verwendung gerade keine Belästigungen vermieden würden. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verletze die Bildberichterstattung diesen in seinen berechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG. Das Bildnis selbst sei ohne Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. Die geschützten Interessen des Klägers überwögen, da er in seiner Privatsphäre betroffen sei. Er habe sich auf dem Weg zu seiner Strafverteidigerin befunden. Die Vorbereitung des Strafprozesses falle in den privaten Bereich des Klägers. Daran ändere nichts, dass er sich im öffentlichen Straßenraum befunden habe. Auch in diesem bestehe ein Anspruch auf Privatheit. Hierzu komme, dass das Bildnis heimlich angefertigt worden sei und der Kläger hierdurch Nachstellungen ausgesetzt sei, die das Mandatsverhältnis zu seiner Verteidigerin beeinträchtigen könnten.
3. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Nach Darstellung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe führt das Oberlandesgericht zusammengefasst aus, dass die Veröffentlichung des vom Kläger beanstandeten Fotos als unzulässig einzuordnen sei. Dem Foto komme kein zeitgeschichtlicher Informationswert zu. Erst aus dem Text unter dem Bild ergebe sich, dass der Kläger vor dem Beginn der in dem Beitrag im Übrigen thematisierten Verhandlung abgebildet sei. Auf dem Boden dieses sich erst aus dem Kontext erschließenden Informationswertes des Fotos falle aber die bereits im Rahmen der Zuordnung des Bildnisses zu dem Bereich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) vorzunehmende Abwägung der kollidierenden Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Denn das veröffentlichte Foto sei nur von äußerst schwachem Informationswert. Dem stehe ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Klägers gegenüber. Der Beitrag befasse sich mit einem zeitgeschichtlichem Ereignis, dem Strafverfahren gegen den Kläger, in das der Kläger als Angeklagter involviert sei. Zwischen dem mit dem illustrierten Beitrag wahrgenommenen Informationsinteresse der Beschwerdeführerin und dem damit verbundenen Eingriff in die Belange des Bildnis- und Persönlichkeitsschutzes des Klägers bestehe keine hinreichende Korrelation. Der Kläger sei in einer Situation der bloßen Vorbereitung auf dem Weg zur Hauptverhandlung an dem in Rede stehenden Tag festgehalten. Der Gang zu seiner Verteidigerin bilde eine vorgelagerte "Vorstufe". Diese Vorstufe sei jedenfalls noch dem äußeren Bereich der Privatsphäre zuzuordnen. Der Kläger sei erkennbar in einer Phase des "auf sich selbst Bezogenseins" und insofern der Entspannung von den Anforderungen der Hauptverhandlung, die regelmäßig ein kontrolliertes Auftreten und Verhalten abverlange, abgebildet. Seine Kleidung signalisiere, dass sich der Kläger noch als "private" Person vor dem bevorstehenden "offiziellen Auftritt" befinde. Er durfte erwarten, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Für das mit dem Beitrag verfolgte Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführerin habe das in Rede stehende Foto nur eine geringe Funktion. Die Bildinformation sei banal und nur von geringem Informationswert. Im Ergebnis nichts anderes gelte unter Würdigung des Umstandes, dass Fotoveröffentlichungen auch Aufmerksamkeitswert für die begleitende Berichterstattung und die darin behandelte Thematik entfalten könnten. Der Aufmerksamkeitswert sei als gering einzuordnen. Denn das Aussehen des Klägers sei im Berichtszeitpunkt bereits weithin aus vielfältiger medialer Berichterstattung bekannt.
4. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurück.
5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG.
6. Der Kläger der Ausgangsverfahren und das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger machte von seinem Äußerungsrecht Gebrauch. Die Akten der Ausgangsverfahren lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt sowohl für die Reichweite des Privatsphärenschutzes (vgl. BVerfGE 120, 180) als auch für das Verhältnis zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits (vgl. BVerfGE 101, 361).
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es kann offen bleiben, ob die Veröffentlichungen der Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite neben der Pressefreiheit auch von der Rundfunkfreiheit geschützt sind, da die freie Bestimmung von Inhalt und Form von beiden Grundrechten gewährleistet ist und die Rundfunkfreiheit insoweit jedenfalls keinen weiteren Schutz gewährleistet.
a) Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 -, NJW 2005, S. 3271 <3272>). Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 <389>; 120, 180 <196>).
b) Die angegriffenen Entscheidungen, die die Verwendung des Lichtbildes zu Berichterstattungszwecken untersagen, greifen in dieses Recht auf freie Bestimmung ein.
c) Bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Beeinträchtigung der Pressefreiheit rechtfertigen können, hier der Vorschriften der § 823 Abs. 1 und 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, haben die Gerichte Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet.
aa) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt zunächst den Fachgerichten und wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 91, 125 <136>; 99, 185 <196>; 120, 180 <199 f.>; stRspr.).
bb) Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 <224 f.>; 101, 361 <387>; 120, 180 <202>). Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interessen dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>; 120, 180 <204>).
cc) Das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht beschränkenden Pressefreiheit wird davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 120, 180 <203>; stRspr). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <391>). Die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (BVerfGE 120, 180 <205>). Die Abwägung hat aber das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>; 120, 180 <205>). Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120, 180 <206> m.w.N.). So können Bilder einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfGE 120, 180 <206>).
dd) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 120, 180 <207>).
ee) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Landgericht und Oberlandesgericht nehmen in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise an, dass die Belange des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers überwiegen.
Die Gerichte berücksichtigen nicht ausreichend das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses. Der Prozess gegen den Kläger stellte ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, das in der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt wurde. Hierbei war auch in die Abwägung einzustellen, dass der Kläger in der Öffentlichkeit bekannt war. Diesen Prominentenstatus haben die Gerichte bei der vorgenommenen Abwägung unzureichend berücksichtigt. Das Lichtbild zeigt den Kläger im öffentlichen Raum in einer alltäglichen Situation. Wie im Rahmen einer Alltagssituationen aufgreifenden Berichterstattung die Abbildung prominenter Personen im öffentlichen Raum zulässig sein kann, wenn es der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dient, muss dies auch für die hier in Frage stehende Prozessberichterstattung gelten. Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger auch nicht auf den besonderen Schutz des Verteidigergesprächs berufen. Dieser wird durch das Bild nicht berührt. Weder vermittelt das Bild der Öffentlichkeit neue Informationen über sein Verteidigerteam noch über seine Verteidigungsstrategie. Auch bildet es ihn nicht in einer zurückgezogenen Situation bei der Beratung mit seiner Verteidigerin ab. Vielmehr zeigt es ihn im öffentlichen Verkehrsraum vor der Kanzlei seiner Verteidigerin, mit der er sich auf den Weg zur Hauptverhandlung begeben wird. Anders als die Gerichte darlegen, durfte der Kläger hier nicht die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden habe. Der Kläger befand sich vielmehr in einem öffentlichen Bereich und konnte aufgrund der Gesamtumstände - des Strafverfahrens gegen ihn und der Tatsache, dass ein weiterer Prozesstag bevorstand - nicht ausschließen, dass er dort wahrgenommen wird.
3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Grundrechtsverstoß, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner Tragweite für die zu entscheidenden Fragen berücksichtigt hätte (vgl. BVerfGE 61, 1 <13>; 93, 266 <294>).
4. Wegen der festgestellten Verletzung der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin kommt es auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht an. Das Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).