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Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister


Ausfertigungsdatum: 19.12.2017

Stand: § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c u. Abs. 3 tritt gem. § 15 Abs. 2 dieser V am 30.6.2020 in Kraft

Eingangsformel
§ 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister
§ 2 Registrierung im Transparenzregister und Registrierungsdaten
§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
§ 5 Antrag auf Einsichtnahme
§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden
§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete
§ 8 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch sonstige Personen
§ 9 Art der Datenübertragung
§ 10 Protokollierung der Einsichtnahme
§ 11 Dokumentation von Daten zur Gebührenabrechnung
§ 12 Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme
§ 13 Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme
§ 14 Beschränkung der Einsichtnahme
§ 15 Inkrafttreten

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