Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister

Ausfertigungsdatum: 19.12.2017


§ 9 TrEinV Art der Datenübertragung

(1) Die registerführende Stelle bestimmt, welche Verbindung der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 8 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand der Technik gesichert sein.

(2) Der Nutzer hat bei der Registrierung und der Antragstellung auf Einsichtnahme in das Transparenzregister sowie bei der Einsichtnahme die Verbindung der Datenfernübertragung zu verwenden, die von der registerführenden Stelle dazu bestimmt ist.