Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister

Ausfertigungsdatum: 19.12.2017


§ 14 TrEinV Beschränkung der Einsichtnahme

(1) Nach Eingang eines Antrags werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle vorläufig gesperrt, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.

(2) Hat die Überprüfung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme ergeben, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, so werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle teilweise oder vollständig gesperrt.

(3) Die teilweise oder vollständige Beschränkung auf Einsichtnahme nach Absatz 2 wird auf drei Jahre befristet. Hierbei wird der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung nach Absatz 1 einbezogen. Liegt infolge von Minderjährigkeit ein schutzwürdiges Interesse vor, ist die Beschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen.

(4) Entfällt beim wirtschaftlich Berechtigten das schutzwürdige Interesse nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes, so hat er die registerführende Stelle unverzüglich darüber zu unterrichten. Die registerführende Stelle hebt die Beschränkung unverzüglich auf.

(5) Die Beschränkung auf Einsichtnahme kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 12 bis 14 Absatz 4 gelten entsprechend.

(6) Sind Anträge auf Beschränkung der Einsichtnahme vor dem 23. Dezember 2017 gestellt worden, so hat die registerführende Stelle den Antragsteller auf das Inkrafttreten dieser Verordnung hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer eine Ergänzung des Antrags möglich ist, zu setzen, bevor sie über den Antrag entscheidet.