Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister

Ausfertigungsdatum: 19.12.2017


§ 3 TrEinV Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme

(1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorganges oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.

(2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten

1.
bei natürlichen Personen
a)
eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere
aa)
eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder
bb)
eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
b)
eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und
c)
einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie
2.
bei nicht natürlichen Personen
a)
eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise und
b)
die gültige Kennung für Rechtsträger.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b übersendet die registerführende Stelle dem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nachweisdokument angegebene Anschrift, soweit kein Personalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antragsteller und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) Die registerführende Stelle kann auch andere Nachweisverfahren zulassen, wenn diese Nachweisverfahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem Aufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c genannten Verfahren gewährleisten. Für die Videoidentifizierung gemäß den jeweils aktuellen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gelten die Voraussetzungen des Satz 1 als erfüllt.

(5) Die nach Absatz 2 oder im Rahmen der Nutzung der Verfahren nach Absatz 4 übermittelten Daten sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen.