§ 4 TrEinV Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben unverzüglich zu ändern.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen