Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister

Ausfertigungsdatum: 19.12.2017


§ 11 TrEinV Dokumentation von Daten zur Gebührenabrechnung

(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:

1.
die übermittelten Registrierungsdaten und
2.
den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.

(2) Die dokumentierten Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs zu löschen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.