Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister

Ausfertigungsdatum: 19.12.2017


§ 6 TrEinV Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden

Stellt eine Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.