...Sie soll - wie die vergleichbaren Bestimmungen in den §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1835a Abs. 4 BGB - den Vormund zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer rechtzeitigen Inanspruchnahme...