Entscheidungsdatum: 14.03.2018
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2017 und das Verfahren aufgehoben, soweit darin der Antrag der Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2013 auf Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 76.695,50 € festgesetzt.
I. Die Beteiligten zu 3 bis 5 und deren am 13. Dezember 2015 verstorbene Schwester sind die Kinder und gesetzlichen Erben des am 31. Mai 2008 verstorbenen Erblassers. Auf Antrag der Erben ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2008 Nachlassverwaltung an. Als Nachlassverwalterin wurde auf Vorschlag der Erben die Beteiligte zu 2 bestellt.
Im Februar 2010 erklärte sie, das Amt aus gesundheitlichen Gründen niederlegen zu müssen. In einem am 19. März 2010 beim Nachlassgericht eingegangenen Schreiben bat sie um schriftliche Bestätigung der Amtsniederlegung. Dem lag eine an den Nachlass gerichtete Rechnung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin in der Zeit vom 17. Juli 2008 bis 12. Februar 2010 über 594 Arbeitsstunden zu je 100 € bei. Am 8. April 2010 wurde an ihrer Stelle der Beteiligte zu 1 zum Nachlassverwalter bestellt. Am 14. Februar 2013 beantragte die Beteiligte zu 2 beim Nachlassgericht die Festsetzung ihrer Vergütung auf 76.695,50 €. Dem lag nunmehr eine Aufstellung ihrer Arbeitszeit als Nachlassverwalterin (644,5 Stunden) in der Zeit vom 17. Juli 2008 bis 20. Juli 2010 zugrunde.
Das Nachlassgericht hat die Vergütung wie beantragt festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Nachlassgerichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beteiligten zu 2 die Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin im Zeitraum 17. Juli 2008 bis 6. Februar 2012 in Höhe von 25.912,25 € gegen den vom Beteiligten zu 1 verwalteten Nachlass festgesetzt. Hiergegen richten sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens, soweit der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Festsetzung ihrer Vergütung als Nachlassverwalterin für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 zurückgewiesen worden ist, unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 FamFG).
1. Das Beschwerdegericht (FGPrax 2017, 177 = FamRZ 2017, 1881) hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei - ausgehend vom Eingang ihres Vergütungsantrags am 19. März 2010 - mit allen Vergütungsansprüchen vor dem 19. Dezember 2008 ausgeschlossen.
Nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 2 Satz 1 VBVG erlösche der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters, wenn er nicht binnen 15 Monaten ab der Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht werde. Der Nachlassverwalter sei in Anlehnung an § 1836 BGB zu vergüten, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefinition in § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger sei. Als Unterart der Pflegschaft fänden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes daraus ergebe, dass die Pflegschaft einen Nachlass betreffe sowie einen regelmäßig unbekannten Pflegling. § 1987 BGB habe daneben keine völlig eigenständige Bedeutung, sondern bestimme nur, dass der Nachlassverwalter immer zu vergüten sei, wobei es auf seine berufsmäßige Tätigkeit nicht ankomme.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Beschwerdegericht den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Festsetzung der Vergütung, soweit dieser Vergütungsansprüche vor dem 19. Dezember 2008 betrifft, nicht zurückweisen, denn diese Ansprüche sind nicht nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen.
a) Die Frage, ob für den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
aa) Neben dem Beschwerdegericht vertreten das Saarländische Oberlandesgericht (NJW-RR 2015, 844 Rn. 31 f. mit zust. Anm. Stein, NZFam 2015, 574) sowie ein Teil der Literatur (Erman/Horn, BGB 15. Aufl. § 1987 Rn. 2; Palandt/Weidlich, BGB 77. Aufl. § 1987 Rn. 1; BeckOGK-VBVG/Bohnert, § 2 Rn. 8 (Stand: 1. November 2017); vgl. auch MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 3) die Auffassung, dass auch bei einem Vergütungsfestsetzungsantrag des Nachlassverwalters die 15-monatige Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG zu beachten sei.
bb) Demgegenüber hält die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Bestimmung des § 2 Satz 1 VBVG auf den Fall der Nachlassverwaltung wegen des mit der Regelung verfolgten Zwecks für nicht entsprechend anwendbar (Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 19; BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 30 (Stand: 1. Dezember 2017); jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 8, der allerdings nunmehr in Rn. 8.1 [Aktualisierung vom 5. September 2017] Zweifel äußert; Graf in Firsching/Graf, Nachlassrecht 10. Aufl. Rn. 4.848; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft 5. Aufl. Rn. 1135; Schulz in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 4. Aufl. Abschnitt C Rn. 169; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007 S. 184 f.; Otte, ZEV 2004, 9, 11; vgl. auch Rudolf/Eckhardt, ZErbR 2006, 112 ff. zur Vergütung des Nachlasspflegers).
b) Die letztgenannte Auffassung trifft im Ergebnis zu. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts gilt die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters. Zwar ist die Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB eine Unterart der Nachlasspflegschaft und die Ausschlussfrist auf die Vergütung des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers anwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12, ZEV 2013, 84 Rn. 7). Aber gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften nur insoweit entsprechende Anwendung, als sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Für die Vergütung des Nachlassverwalters enthält § 1987 BGB jedoch eine von der Vormundschaft und der Nachlasspflegschaft im Übrigen abweichende Bestimmung, so dass die für die Vergütung des Vormunds geltenden Vorschriften einschließlich der Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG dort nicht entsprechend gelten.
aa) § 1987 BGB bestimmt zunächst, dass der Nachlassverwalter, anders als der Vormund oder sonstige Pfleger, stets zu vergüten ist. Grund dieser Regelung ist, dass der Nachlassverwalter zu einer Amtsübernahme nicht verpflichtet ist und seine Tätigkeit vorrangig den privaten Interessen des Erben und der Nachlassgläubiger dient (Erman/Horn, BGB 15. Aufl. § 1987 Rn. 1; BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 2 (Stand: 1. Dezember 2017); Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 1; jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 1; vgl. auch Protokolle zum BGB, Bd. V 1899 S. 820). § 1987 BGB spricht dem Nachlassverwalter darüber hinaus einen Anspruch auf eine "angemessene" Vergütung zu. Insoweit ist der Nachlassverwalter - anders als der Nachlasspfleger - dem Testamentsvollstrecker, § 2221 BGB, gleichgestellt (vgl. MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 1; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007 S. 164). § 1987 BGB regelt damit den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters nach Grund und Höhe eigenständig und abschließend (vgl. Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 3 f.; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 2; Graf in Firsching/Graf, Nachlassrecht 10. Aufl. Rn. 4.848; Klingelhöffer, Vermögensverwaltung in Nachlaßsachen 2002 Rn. 126; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft 5. Aufl. Rn. 1129; Pfeuffer in Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfahren 2009 S. 281; Schulz in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 4. Aufl. Abschnitt C Rn. 170; Fromm, ZEV 2006, 298, 300; Otte, ZEV 2004, 9, 11). Daher geht der speziell für den Nachlassverwalter geschaffene § 1987 BGB der allgemeinen Regelung in § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1 BGB vor (vgl. Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 4; BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 2 (Stand: 1. Dezember 2017)).
Damit ist der Nachlassverwalter von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 1836 BGB, der für den Vormund und gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für sonstige Pfleger gilt, ausgenommen. Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dem grundsätzlich unentgeltlich tätigen Vormund oder Pfleger bei einer berufsmäßigen Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft ausnahmsweise ein Vergütungsanspruch gewährt. Nur für diesen Vergütungsanspruch gilt dann aber nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 das VBVG einschließlich seines § 2 Satz 1.
bb) Allein dieses Ergebnis wird auch dem Zweck der Ausschlussfrist gerecht. § 2 Satz 1 VBVG entspricht - wie das Beschwerdegericht insoweit zutreffend erkannt hat - sinngemäß der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (BT-Drucks. 15/4874 S. 30), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden war (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f., 27). Sie soll - wie die vergleichbaren Bestimmungen in den §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1835a Abs. 4 BGB - den Vormund zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer rechtzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12, ZEV 2013, 84 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, NJW 2014,1007 Rn. 20; vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13, NJW-RR 2016, 129 Rn. 15; BVerfG FamRZ 2015, 2040 Rn. 15; OLG Köln FamRZ 2013, 1837, 1838 [juris Rn. 10]; OLG Naumburg Rpfleger 2012, 319, 320 [juris Rn. 13]; MünchKomm-BGB/Fröschle, 7. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1; Palandt/Götz, BGB 77. Aufl. Anh. zu § 1836 (VBVG), § 2 Rn. 1; jurisPK-BGB/Jaschinski, 8. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1).
Anders als bei der Nachlasspflegschaft (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 aaO) steht dieser mit der Einführung der Ausschlussfrist vom Gesetzgeber verfolgte - verfassungsrechtlich legitime (BVerfG aaO) - Zweck einer Reduzierung der (Ersatz-)Haftung der Staatskasse (vgl. zu § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 464/15, NJW 2017, 574 Rn. 23) bei der Nachlassverwaltung nicht in Rede. Während § 1960 BGB das Nachlassgericht unter den dort genannten Voraussetzungen als Ausfluss der staatlichen Fürsorge- und Aufsichtspflicht und damit im öffentlichen Interesse von Amts wegen verpflichtet, vorübergehend für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zu sorgen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB 77. Aufl. § 1960 Rn. 1), erfolgt die Anordnung der Nachlassverwaltung nur auf Antrag und dient - wie schon ausgeführt - vorrangig den privaten Interessen des Erben und der Nachlassgläubiger.
Demgemäß scheidet bei der Nachlassverwaltung eine subsidiäre Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Nachlassverwalters auch dann aus, wenn der Nachlass mittellos ist (vgl. KG FamRZ 2006, 559 [juris Rn. 4]; Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 18; BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 13.1 (Stand: 1. Dezember 2017); Joachim in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 1987 BGB Rn. 2; ders., Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten 3. Aufl. Rn. 299; jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 3; BeckOK-BGB/Lohmann, § 1987 Rn. 4 (Stand: 1. November 2017); Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1987 Rn. 4; Jauernig/Stürner, BGB 16. Aufl. § 1987 Rn. 1; Palandt/Weidlich aaO § 1987 Rn. 1; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. Rn. 1133; Wiester in MAH Erbrecht, 4. Aufl. § 24 Rn. 84; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007 S. 184 f.; vgl. auch RG SeuffArch 69 [1914] Nr. 161; a.A. Zimmermann, ZEV 2007, 519, 520 f.).
c) Da sich das Beschwerdegericht bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit der Angemessenheit der von der Beteiligten zu 2 für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 geltend gemachten Vergütung nicht befasst hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, weil hierfür die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen.
3. Soweit das Beschwerdegericht für die Zeit nach dem 19. Dezember 2008 die Vergütung der Beteiligten zu 2 auf einen geringeren Betrag festgesetzt hat als beantragt, lässt der angefochtene Beschluss keine rechtlichen Fehler erkennen.
III. Die Anschlussrechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerdeerwiderung begegnet allerdings ihre Zulässigkeit keinen Bedenken. Die Frage, ob bei einer beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlussrechtsbeschwerde wenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen müsste (vgl. zu § 554 ZPO: BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.; zu § 556 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 [juris Rn. 42]), stellt sich hier nicht, da die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen worden ist. Die Erklärung des Beschwerdegerichts, die umstrittene Frage der Anwendbarkeit des § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters habe grundsätzliche Bedeutung, ist nicht als inhaltliche Beschränkung der - nach dem Tenor unbeschränkten - Zulassungsentscheidung zu verstehen, sondern dient nur der Begründung der Zulassung.
2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Tätigkeiten der Beteiligten zu 2 als Nachlassverwalterin seien ausgehend von einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz von 100 € in der festgesetzten Höhe zu vergüten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Vergütung des Nachlassverwalters ist angemessen im Sinne von § 1987 BGB, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls der Billigkeit entspricht. Ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden (vgl. zu § 2221 BGB: Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 243/03, ZEV 2005, 22 unter 1 b [juris Rn. 9]). Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat (BGH, Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104, 112 unter II 2 b [juris Rn. 21]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16, NJW-RR 2017, 965 Rn. 11).
Das Beschwerdegericht hat die Grenzen dieses Ermessens nicht dadurch überschritten, dass es seiner Vergütungsfestsetzung die Vorschriften zur Vergütung des Pflegers nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB unmittelbar zu Grunde gelegt hat, obwohl sich der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters aus § 1987 BGB ergibt. Im Hinblick auf die Kriterien zur Ausfüllung der Angemessenheit enthält § 1987 BGB keine entgegenstehenden Bestimmungen (Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007 S. 172). Auch bei der Bemessung der angemessenen Nachlassverwaltervergütung nach § 1987 BGB kann daher auf die in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Vergütung des Pflegers genannten Kriterien der für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zurückgegriffen werden (Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 5; vgl. auch Homann aaO S. 180). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht - wie auch die Anschlussrechtsbeschwerde einräumt - ausgegangen.
Die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sein Ermessen unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ausgeübt, indem es den Einwand des Beteiligten zu 1 unberücksichtigt gelassen habe, die Beteiligte zu 2 habe während der Ausübung der Nachlassverwaltung zumindest teilweise keine Bürokosten zu tragen gehabt, ist unbegründet. Die Bürokosten der Beteiligten zu 2 waren für die Vergütungsfestsetzung des Beschwerdegerichts ohne Bedeutung. Das Beschwerdegericht hat den Stundensatz allein mit den in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Umständen und nicht mit dem finanziellen Aufwand der Beteiligten zu 2 begründet. Dies entspricht der weithin vertretenen Ansicht, dass die Bürokosten des Nachlassverwalters nicht in die Vergütung einfließen, sondern Aufwendungen sind, die - soweit trennbar - gesondert zu ersetzen sind (BayObLG Rpfleger 1985, 402, 403; BeckOK-BGB/Lohmann, § 1987 Rn. 2 (Stand: 1. November 2017); BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 10 (Stand: 1. Dezember 2017); jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 5; Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1987 Rn. 2; a.A. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1903; Brandenburgisches OLG ZEV 2010, 637, 638 [juris Rn. 16]; Palandt/Weidlich, BGB 77. Aufl. § 1960 Rn. 23).
Ebenso wenig überschreitet die Einordnung der Nachlassverwaltung als schwierig die Grenzen des dem Beschwerdegericht eingeräumten Ermessen. Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht dem Vortrag des Beteiligten zu 1 entnommen, dass es sich hier um einen schwierigen Fall der Nachlassverwaltung handele, sondern nur unter Verweis auf die auch vom Beteiligten zu 1 bestätigten Tatsachen zur Zusammensetzung des Nachlasses seine eigene rechtliche Bewertung der Schwierigkeit vorgenommen.
b) Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde schließlich rügt, das Beschwerdegericht habe die von der Beteiligten zu 2 abgerechneten Zeitintervalle von einer halben Stunde für geringfügige Tätigkeiten, die innerhalb von Minuten zu bewerkstelligen gewesen seien, unbeanstandet gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdegericht bisher noch keinen Anlass hatte, sich mit diesem Einwand zu befassen, soweit es den Zeitraum vor dem 19. Dezember 2008 betrifft.
c) Die im Übrigen vom Beteiligten zu 1 gerügten Positionen hat das Beschwerdegericht im Rahmen des ihm eingeräumten Schätzungsermessens zeitlich jeweils um die Hälfte gekürzt. Dass es hierbei wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 unter II 2 b [juris Rn. 26]; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 19. Aufl. § 72 Rn. 9), ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde muss der zu berücksichtigende Zeitaufwand nicht minutengenau belegt werden. Ausreichend ist, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein können (OLG München, Beschluss vom 16. März 2015 - 31 Wx 81/14, juris Rn. 7).
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