Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Ausfertigungsdatum: 21.04.2005


§ 2 VBVG Erlöschen der Ansprüche

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.