...Die Vorinstanz hat dadurch, dass sie den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 483 "A..." mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen hat, die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt. 2 Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt...