Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 12.02.2019


BGH 12.02.2019 - X ZR 88/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
12.02.2019
Aktenzeichen:
X ZR 88/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:120219UXZR88.18.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Hannover, 22. März 2018, Az: 8 S 24/17vorgehend AG Hannover, 4. April 2017, Az: 454 C 12889/16
Zitierte Gesetze
Art 7 EGV 261/2004
Art 14 Abs 2 EGV 261/2004

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. März 2018 wird insoweit zurückgewiesen, als die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 4. April 2017 in Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten zurückgewiesen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Zehntel den Klägern und zu neun Zehnteln der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger haben die Beklagte wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges auf eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte die Klagehauptforderung nebst Zinsen beglichen und insoweit ihre Kostenlast anerkannt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in diesem Umfang für in der Hauptsache erledigt erklärt.

2

Die Kläger begehren nunmehr noch die Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Klagehauptforderung entstanden sind.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Revision erweist sich, soweit über sie noch zu entscheiden ist, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der beanspruchten Ausgleichszahlungen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben und die Beklagte insoweit ihre Kostenlast anerkannt hat, als unbegründet.

4

I. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 = RRa 2016, 183), kann der Fluggast die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.

5

Hieran ist festzuhalten. Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (NJW 2019, 376, 377), die Kosten seien schon aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht nach der Fluggastrechteverordnung zur rechtzeitigen Beförderung als adäquat-kausal verursachter Schaden zu erstatten, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass die Fluggastrechteverordnung weder eine Pflicht der Luftverkehrsunternehmen zur rechtzeitigen Beförderung noch überhaupt eine Pflicht zur Beförderung begründet, sondern lediglich Rechte der Fluggäste für den Fall vorsieht, dass bestimmte (vertraglich begründete) Pflichten eines Luftverkehrsunternehmens nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht als erforderlich angesehen werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen den Fluggast ordnungsgemäß auf seine Rechte hingewiesen hat und sich mit der Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs auch nicht in Verzug befindet.

6

II. Anders verhält es sich hingegen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den von einer Annullierung oder großen Verspätung eines gebuchten Fluges oder von einer Beförderungsverweigerung betroffenen Fluggast vollständig und klar darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen kann.

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1. Nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO hat das ausführende Luftverkehrsunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Da insbesondere die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung bei großer Verspätung dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen ist, reicht es zur Darlegung der "Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen" nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis jedenfalls klar entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird. Ferner muss, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76) der Anspruchsgegner jedenfalls dann ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist.

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2. Ist das Luftverkehrsunternehmen dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht bedurfte.

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III. Im Streitfall ist für einen die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren begründenden Tatbestand nichts dargetan.

10

1. Mit dem Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 2016 ist die Ausgleichsforderung erstmals geltend gemacht worden. Die Beklagte befand sich mithin nicht in Verzug.

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2. Eine Verletzung der Hinweispflicht ist gleichfalls nicht dargetan. Sie steht als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers. Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft zwar das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast. Diese wird aber nicht ausgelöst, wenn es schon an der Behauptung des Anspruchstellers fehlt, nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein.

12

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Meier-Beck     

        

Gröning     

        

Grabinski

        

Hoffmann      

        

Kober-Dehm