Entscheidungsdatum: 06.09.2018
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2018 - auf 111.090,21 € festgesetzt.
Auf die Gegenvorstellung des Klägers ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 111.090,21 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird - hier: entgangene Anlagezinsen in Höhe von 41.435,53 € -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 übersehen.
Herrmann |
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Tombrink |
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Remmert |
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Reiter |
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Böttcher |
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