Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 06.09.2018


BGH 06.09.2018 - III ZR 84/18

Streitwerterhöhung bei Geltendmachung einer Nebenforderung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
06.09.2018
Aktenzeichen:
III ZR 84/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:060918BIIIZR84.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 24. Mai 2018, Az: III ZR 84/18vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Januar 2018, Az: 17 U 120/16vorgehend LG Mannheim, 29. April 2016, Az: 6 O 219/14
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2018 - auf 111.090,21 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Gegenvorstellung des Klägers ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 111.090,21 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird - hier: entgangene Anlagezinsen in Höhe von 41.435,53 € -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 übersehen.

Herrmann     

        

Tombrink     

        

Remmert

        

Reiter     

        

Böttcher