Entscheidungsdatum: 06.10.2016
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.