Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 06.10.2016


BVerfG 06.10.2016 - 1 BvR 3444/14

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Geltendmachung tauglicher Wiedereinsetzungsgründe


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
06.10.2016
Aktenzeichen:
1 BvR 3444/14
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161006.1bvr344414
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. Oktober 2014, Az: L 4 KR 3471/14 ER - B, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

3

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.