...Der Gesetzgeber sei angesichts der für das Veranlagungsjahr 1979 maßgeblichen Höchstbeträge nicht gehalten gewesen, die steuerliche Abziehbarkeit auf Beiträge und Spenden zu erstrecken, die kommunalen Wählervereinigungen zugewendet worden seien (dort unter C.III.). § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG 1979 sah einen Sonderausgabenabzug der Zuwendungen an politische Parteien, nicht jedoch an kommunale Wählervereinigungen...