...Unabhängig davon, dass die Bevollmächtigte der Klägerin in der Ladung zum Termin auf die Akten hingewiesen wurde, die das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, war es vor der mündlichen Verhandlung weder gehalten mitzuteilen, welche Akten und Schriftstücke es zu Beweiszwecken heranziehen wollte, noch musste es im Einzelnen die Schriftstücke bezeichnen, die es für entscheidungserheblich...