Entscheidungsdatum: 21.12.2011
1. § 16 Abs. 5 BImSchG gilt auch für gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen.
2. Im Fall des Wiederaufbaus einer zerstörten Anlage entbindet § 16 Abs. 5 BImSchG lediglich von der Pflicht, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, nicht jedoch von der Beachtung anderer behördlicher Genehmigungserfordernisse. Die Vorschrift lässt die Pflicht, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, unberührt.
Streitgegenstand ist eine kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung, die einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung für die Wiedererrichtung eines abgebrannten Putenstalles beigefügt ist. Der zwischenzeitlich wieder errichtete Stall ist Teil eines aus vier Ställen bestehenden Stallkomplexes, der für Tierhaltung in Form der Putenmast genutzt wird. Zwei der Ställe werden von der L. & H. V. GbR betrieben. Die zwei Ställe auf dem angrenzenden Flurstück werden vom Kläger selbst betrieben.
Im Juni 2004 brannte der baurechtlich im Jahr 1999 genehmigte, wegen einer Änderung der 4. BImSchV vom Kläger im Januar 2002 nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Stall ab. Da Meinungsunterschiede über die Genehmigungsbedürftigkeit der Wiedererrichtung bestanden, schlossen der Kläger und der Beklagte eine Vereinbarung. Darin verpflichtete sich der Beklagte, eine Baugenehmigung verbunden mit einer selbständig anfechtbaren Auflage zur Kapazitätsbeschränkung zu erteilen. Mit der Nebenbestimmung wollte der Beklagte den Bedenken der Landwirtschaftskammer Rechnung tragen, weil die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie zulässigen Immissionswerte an in der Nachbarschaft belegenen, nach 1999 errichteten Wohnhäusern überschritten würden. Der Wiederaufbau setze voraus, dass die Zusatzbelastung unter der Irrelevanzgrenze der Jahresgeruchsstunden liege. Beim Wiederaufbau mit gleichem Tierbesatz und ohne Abluftreinigungsanlage sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Am 18. Oktober 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung mit folgender Nebenbestimmung:
"In allen vier Stallgebäuden der Gemarkung D., Flur 43, Flurstücke 20/1 (GbR L. und H. V.) und 20/4 (H. V.) dürfen nicht mehr als 15 400 Puten und zwar 13 200 Hähne und 2 200 Hennen gehalten und gemästet werden."
Die Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung sei die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens. Die 1999 erteilte Baugenehmigung decke eine Wiedererrichtung nicht ab. Eine Genehmigung nach § 4 oder § 19 BImSchG, der gemäß § 13 BImSchG Konzentrationswirkung zukomme, sei nicht erteilt worden. Die nach § 67 Abs. 2 BImSchG erfolgte Anzeige führe nicht zu vergleichbaren Rechtsfolgen. Das Vorhaben sei auch nicht bundesrechtlich durch § 16 Abs. 5 BImSchG von einer Genehmigung freigestellt. Eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG sei keine Genehmigung im Sinne des § 16 Abs. 5 BImSchG. Art. 14 Abs. 1 GG stehe dem Ergebnis, dass der Kläger für die Wiedererrichtung des Stalles zunächst einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, nach Änderung der 4. BImSchV jedenfalls einer Baugenehmigung bedurft habe, nicht entgegen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: § 16 Abs. 5 BImSchG gelte auch für Anlagen, die gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt worden seien. Nach § 16 Abs. 5 BImSchG entfalle beim unveränderten Wiederaufbau einer Anlage nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Genehmigungsbedürftigkeit. Daher sei bei einer Wiedererrichtung auch kein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass unter "Genehmigung" im Sinne des § 16 Abs. 5 BImSchG nicht die genehmigungsersetzende Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG zu verstehen ist, steht zwar nicht im Einklang mit Bundesrecht. Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung ist § 36 Abs. 1 VwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Nebenbestimmung ist die baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens. Denn die Nebenbestimmung muss darauf gerichtet sein, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der erteilten Genehmigung, der sie beigefügt ist, sicherzustellen. Das setzt voraus, dass es für den Wiederaufbau des Stalles einer Baugenehmigung bedurfte.
1. Nach dem zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Jahr 2005 wäre das Vorhaben an sich gemäß Spalte 2 Nr. 7.1 b) des Anhangs der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen.
Durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) wurde die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - i.d.F. vom 14. März 1997 (BGBl I S. 504) geändert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juli 2001 bis zur Aufhebung durch das Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl I S. 2470, 2473) bestand gemäß Spalte 2 Nr. 7.1 b) des Anhangs der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr sowie mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche, wobei eine Großvieheinheit einem Lebendgewicht von 500 Kilogramm je Haltungsperiode entsprach. Unter diese Regelung fiel der Betrieb des Klägers. Das stellen auch die Beteiligten nicht in Frage. Für die Durchführung eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens neben dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren wäre daher im Jahr 2005 grundsätzlich kein Raum gewesen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt unabhängig davon, ob sie im förmlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt wird, die in § 13 BImSchG aufgeführten anderen die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen ein, zu denen die Baugenehmigung gehört. Für ein Vorhaben, das der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, kann mangels Sachkompetenz der Bauordnungsbehörde eine Baugenehmigung nicht erteilt werden (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 9.03 - BVerwGE 121, 182 <189>).
2. Von der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung war der Kläger jedoch gemäß § 16 Abs. 5 BImSchG freigestellt. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass Anlagen, die lediglich gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt worden sind, nicht in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 BImSchG fallen, steht nicht in Übereinstimmung mit Bundesrecht.
§ 16 Abs. 5 BImSchG bestimmt, dass es dann, wenn eine genehmigte Anlage ersetzt oder ausgetauscht werden soll, keiner Genehmigung bedarf. Die Vorschrift gilt auch für gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen. Zwar könnte der vom Oberverwaltungsgericht angeführte Umstand, dass der Gesetzgeber sorgfältig zwischen Genehmigung und Anzeige unterschieden hat, es nahe legen, dass nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen nicht von der Regelung des § 16 Abs. 5 BImSchG erfasst werden sollen. Gegen eine solche Sichtweise spricht aber der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers. In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 6. März 1996 hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift, die nach der damaligen Zählung in § 15 Abs. 3 des Gesetzentwurfs geregelt war, auch für nach § 67 Abs. 2, § 67a Abs. 1 BImSchG anzuzeigende oder nach § 16 Abs. 4 GewO angezeigte Anlagen gelten soll (BTDrucks 13/3996 S. 9). Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Begründung des Regierungsentwurfs nicht aufgrund der Überarbeitung durch den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BTDrucks 13/5100), auf den die geltende Zählung zurückzuführen ist, an Bedeutung verloren. In Bezug auf § 15 Abs. 3 des Entwurfs, nun § 16 Abs. 5 BImSchG, bestand die Überarbeitung darin, die Formulierung "eine wesentliche Änderung bedarf der Genehmigung nicht" aus Gründen der Klarstellung (BTDrucks 13/3996 S. 13) durch die Formulierung "einer Genehmigung bedarf es nicht" zu ersetzen; außerdem wurde die Reihenfolge der Regelungen geändert (BTDrucks 13/5100 S. 6-8). Inhaltliche Änderungen waren mit dieser Klarstellung nicht verbunden. Unter diesen Umständen hätte es eines ausdrücklichen Hinweises und der Erläuterung bedurft, dass der Gesetzgeber an seiner in der Begründung des Regierungsentwurfs niedergelegten Auffassung, die Vorschrift solle auch im Fall angezeigter Anlagen im Sinne des § 67 Abs. 2 BImSchG gelten, nicht mehr festhalten wollte.
3. Das Urteil erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Kläger zur Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verpflichtet war und die angefochtene Auflage dazu dient sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der ihm erteilten Baugenehmigung erfüllt werden.
a) Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der Kläger für den Wiederaufbau des Stalles nach den §§ 68 ff., 75 ff. der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) einer Baugenehmigung bedurfte. Hieran ist der Senat nach § 173 Abs. 1 VwGO, § 560 ZPO gebunden. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 NBauO bleiben zwar Vorschriften des Bundes- und Landesrechts unberührt, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen. Die baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des Wiederaufbaus des Stalles ist aber nicht nach Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entfallen.
aa) Die Anzeige des Klägers nach § 67 Abs. 2 BImSchG, mit der er im Jahr 2002 auf das mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juli 2001 begründete immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis gemäß Spalte 2 Nr. 7.1 b) des Anhangs der 4. BImSchV reagiert hat, macht die Durchführung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht entbehrlich. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, dass eine Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG nicht zu mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vergleichbaren Rechtsfolgen führt und daher mangels Konzentrationswirkung im Sinne des § 13 BImSchG die baurechtliche Genehmigungspflicht nicht nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 2 NBauO entfällt, steht in Übereinstimmung mit Bundesrecht. Einer Anzeige mit genehmigungsersetzender Wirkung gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG (Beschluss vom 4. März 2010 - BVerwG 7 B 38.09 - Buchholz 406.25 § 18 BImSchG Nr. 4) kommt keine Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG zu. Die durch die Anzeige vermittelte, auf Gründen des Vertrauensschutzes beruhende Rechtsposition des Betreibers geht über diejenige des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht hinaus; sie gewährt im Gegenteil ein geringeres Maß an Bestandsschutz (Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 25.04 - BVerwGE 124, 156 <159>). Zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass der Gesetzgeber es im Fall des § 67 Abs. 2 BImSchG bei der punktuellen Anordnung der Wirkung einzelner Vorschriften belassen und sich anders als bei § 67 Abs. 9 BImSchG darauf beschränkt hat, der Behörde auf Grund der mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen eine immissionsschutzrechtliche Bewertung zu ermöglichen. Dem Anlageninhaber wird im Fall der Änderung der Rechtslage nach § 67 Abs. 2 BImSchG lediglich das Betreiben eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erspart.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt § 16 Abs. 5 BImSchG die Pflicht, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, unberührt. Im Fall des Wiederaufbaus einer zerstörten Anlage entbindet § 16 Abs. 5 BImSchG lediglich von der Pflicht, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, nicht jedoch von der Beachtung anderer behördlicher Genehmigungserfordernisse.
Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 BImSchG könnte unter "Genehmigung" zwar auch eine baurechtliche Genehmigung zu verstehen sein. Bereits aus kompetenziellen Gründen liegt es nahe, dass § 16 Abs. 5 BImSchG entsprechend dem Regelungsgegenstand des Bundes-Immissionsschutzgesetzes lediglich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit meint. Die Systematik bestätigt diesen Befund. § 16 Abs. 5 BImSchG entfaltet selbst keine Konzentrationswirkung. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ist auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen im Sinne der §§ 4, 19 BImSchG beschränkt. § 13 BImSchG unterscheidet seinerseits zwischen "Genehmigung" und "anderen behördlichen Entscheidungen". Zu den "anderen behördlichen Entscheidungen" gehört nicht zuletzt die Baugenehmigung. Für das Entfallen auf anderer Rechtsgrundlage beruhender Genehmigungserfordernisse hätte es daher einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Eine solche Regelung, mit der angeordnet wird, dass § 16 Abs. 5 BImSchG Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG entfalten solle, fehlt indes. Die fehlende Regelung stellt auch keine Regelungslücke dar, die im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 13 BImSchG auf Fälle des § 16 Abs. 5 BImSchG zu schließen wäre. Das ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien und wird durch Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 BImSchG bestätigt.
Der Befund, dass die Bauaufsichtsbehörde im Fall des Wiederaufbaus einer zerstörten Anlage verpflichtet bleibt, die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen, deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Problematik erkannt und erörtert, dass sich im Fall der Ersetzung einer Anlage nicht nur die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit, sondern auch die Frage anderer behördlicher Entscheidungen stellt. Im Zusammenhang mit dem in § 15 BImSchG geregelten Anzeigeverfahren hat der federführende Ausschuss den Konflikt zwischen dem gesetzgeberischen Ziel der Beschleunigung des Verfahrens und der Anpassungspflicht eines Betreibers ebenfalls erörtert und zusammenfassend darauf hingewiesen, dass das Anzeigeverfahren "wegen dem dann erforderlich werdenden (parallelen) Baugenehmigungsverfahren" zu keiner Verfahrensvereinfachung führe (BRDrucks 31/1/96 S. 18; BTDrucks 13/5100 S. 15, 17; BT, 13. WP, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Protokoll Nr. 31 S. 20). Der Gesetzgeber ging also selbst davon aus, dass der von ihm mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gewünschte Beschleunigungseffekt, auf den auch § 16 Abs. 5 BImSchG zielt, in den wenigsten Fällen zum Tragen kommt. Gleichwohl hat er darauf verzichtet, eine Regelung aufzunehmen, die anordnet, dass beim Wiederaufbau einer zerstörten Anlage nicht nur das immissionsschutzrechtliche Verfahren, sondern auch die nach dem einschlägigen Fachrecht notwendigen anderen Genehmigungserfordernisse entfallen. Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand des Klägers nicht, Ziel der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sei eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat es in Kenntnis der Problematik hingenommen, dass der Beschleunigungseffekt des § 16 Abs. 5 BImSchG beschränkt ist. Die Gesetzgebungsgeschichte enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 5 BImSchG nicht nur das formelle Genehmigungserfordernis nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entfallen lassen, sondern auch materiell Bestandsschutz vermitteln wollte (Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand April 2011, § 16 Rn. C 22; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2011, § 16 Rn. 150, 181; Böhm, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand 2010, § 4 Rn. 24; Nöthlichs, Immissionsschutz, Band 1, Stand März 2011, § 16 BImSchG, Erl. 1.6.2; Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1998, § 16 BImSchG Rn. 167; Führ, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand September 2006, § 16 Rn. 147; ders., ZUR 1997, 293 <296>; Wasielewski, LKV 1997, 77 <80>; Kahle, NVwZ 2011, 1159 <1163 f.>; a.A. Dietlein, in: Landmann/Rhomer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Juli 2011, § 4 Rn. 67; vgl. auch Kotulla, BImSchG, Stand 2007, § 4 Rn. 72).
Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 BImSchG bestätigen, dass die Vorschrift lediglich von der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, nicht jedoch von der Beachtung anderer behördlicher Genehmigungserfordernisse entbindet. § 16 Abs. 5 BImSchG zielt auf eine verfahrensrechtliche Beschleunigung, lässt jedoch die materiell-rechtlichen Pflichten des Immissionsschutzrechts unberührt. Im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgt die Anpassungspflicht an nachträgliche Rechtsänderungen schon aus der dynamischen Natur der Betreiberpflichten im Sinne des § 5 BImSchG. Durch sie wird sichergestellt, dass der materielle Standard des Immissionsschutzrechts gewahrt bleibt (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 24 sowie dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 BvR 1627/09 - NVwZ 2010, 771 Rn. 43). Die zuständige Behörde wird durch § 16 Abs. 5 BImSchG nicht gehindert, nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen zu erlassen. Nicht nur die Betreiberpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, sondern auch die Verpflichtungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zusätzlich ergeben, können Änderungen unterworfen sein. Für Rechtsänderungen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG enthält das Bundes-Immissionsschutzgesetz weder eine ausdrückliche Anpassungspflicht noch spezielle Ermächtigungsgrundlagen für die Umsetzung nachträglicher Änderungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Anlagen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG einen größeren (Bestands-)Schutz genießen. Einen baurechtlichen Bestandsschutz vermag das Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu vermitteln. Die Verpflichtung, eine Anlage an nachträgliche Änderungen anzupassen, beurteilt sich vielmehr nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (Urteil vom 30. April 2009 a.a.O. Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 44).
cc) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Pflicht, im Fall des Wiederaufbaus einer immissionsschutzrechtlich nach § 16 Abs. 5 BImSchG privilegierten Anlage ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens außerhalb gesetzlicher Regelungen herleiten. Welche Befugnisse einem Eigentümer in einem bestimmten Zeitpunkt zustehen, ergibt sich aus der Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften. Ergibt sich hierbei, dass der Eigentümer eine bestimmte Befugnis nicht hat, so gehört diese nicht zu seinem Eigentumsrecht (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 26). Auf Bestandsschutz kann sich der Kläger nicht berufen. § 16 Abs. 5 BImSchG vermittelt - wie dargelegt - keine gesicherte baurechtliche Position. An die auf der Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung beruhende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die im Jahr 1999 erteilte Baugenehmigung die Wiedererrichtung einer zerstörten Anlage nicht abdeckt, ist der Senat gebunden. Dass sich aus dem Baurecht ein Bestandsschutz für das durch Zerstörung untergegangene Eigentum ergibt, behauptet auch der Kläger nicht.
b) Die angefochtene Auflage, mit der eine Beschränkung der Anzahl der untergebrachten Puten angeordnet wird, dient auch - wie von § 36 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzt - dazu sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der erforderlichen Baugenehmigung erfüllt werden. Rechtsfehler, die der Nebenbestimmung selbst anhaften könnten, sind nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht.
Das nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Außenbereich belegene Vorhaben muss sich an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB messen lassen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine der planungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (Beschluss vom 2. August 2005 - BVerwG 4 B 41.05 - BauR 2005, 1900 - juris Rn. 3). Dabei beurteilt sich die Verträglichkeit mit Blick auf die Belastung der maßgeblichen Umgebung durch bereits vorhandene Anlagen. Maßgeblich ist, ob die von der Gesamtanlage ausgehenden Immissionen die Schwelle der Schädlichkeit überschreiten (Beschluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792 - juris Rn. 4). Technische Regelwerke wie hier die Geruchsimmissions-Richtlinie dürfen im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (Beschluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - a.a.O. Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>; Beschluss vom 24. Januar 1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2
Gemessen an diesem Maßstab gewährleistet die angefochtene Auflage, dass das Vorhaben nicht unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Umwelteinwirkungen in Widerspruch zu öffentlichen Belangen betrieben wird. Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen teilt das Oberverwaltungsgericht die Einschätzung des Beklagten, dass nach der Geruchsimmissions-Richtlinie insgesamt betrachtet ein über die in den benachbarten Ställen bereits untergebrachten Puten hinaus gehender Besatz für die Nachbarschaft unzumutbar sei. Wie das Oberverwaltungsgericht angemerkt hat, hat der Kläger die Einschätzung des Beklagten nicht in Frage gestellt und damit dem Gericht auch keinen Anlass gegeben, die Einschätzung des Beklagten von sich aus sachverständig überprüfen zu lassen. Im Übrigen bestätigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das darauf hinweist, dass nach den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer bereits auf Grund der nach dem Wegfall des abgebrannten Stalles verbliebenen Belastung eine Überschreitung der nach der Geruchsimmissions-Richtlinie zulässigen Geruchsimmissionswerte im Außenbereich für die umliegende Wohnbebauung vorhanden gewesen sei, die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass insgesamt betrachtet die Grenze der Zumutbarkeit ohne die kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung überschritten würde.