Entscheidungsdatum: 20.03.2017
1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt.
2. Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Chancengleichheit von Parteien und diesen politischen Organisationen auf kommunaler Ebene wird nicht verletzt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. September 2014 15 K 1532/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ledig und wird im Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Streitjahr wandte der Kläger, der Vorsitzender der Wählervereinigung im Kreistag von V war, dieser Beträge in Höhe von 3.226 € zu. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte ihm für diese Zuwendung eine Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 825 €.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens machte der Kläger für seine Zuwendung an die Wählervereinigung den Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG geltend. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 469 veröffentlichten Gründen die Klage als unbegründet ab.
Der Kläger macht mit seiner Revision die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG geltend, da diese für kommunale Wählervereinigungen nicht gelte. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Parteien liege nicht vor. Insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus der Beschränkung des politischen Wirkens der Wählervereinigung auf den kommunalen Bereich. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. April 2008 2 BvL 4/05 (BVerfGE 121, 108), welcher zwar zur Erbschaftsteuer ergangen sei, folge aber auch für die Einkommensteuer, dass diese Unterscheidung in § 10b Abs. 2 EStG nunmehr nicht mehr verfassungsgemäß sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung für 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Zuwendung von 3.226 € an die "Wählergemeinschaft", soweit sie nicht nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu einer Steuerermäßigung führt, als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt wird.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage sei ein Abzug der Zuwendung an die Wählergemeinschaft als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht möglich. Diese Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1985 2 BvR 1163/82 (BVerfGE 69, 92) habe das BVerfG entschieden, dass die fehlende Abzugsfähigkeit von Spenden an Wählervereinigungen nicht das Recht der Zuwendenden auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess verletze. Diese Entscheidung gelte fort, zumal das EStG damals noch keine Steuerermäßigung nach § 34g EStG vorgesehen habe. In seinen Beschlüssen vom 21. Juni 1988 2 BvR 638/84 (BVerfGE 78, 350) und vom 20. Februar 1991 2 BvR 176/90 (Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer --INF-- 1991, 311) habe das BVerfG diese Ansicht bestätigt. Auch der Senat sei in seinem Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 190/87 (BFHE 158, 537, BStBl II 1990, 158) davon ausgegangen, dass die Versagung des Sonderausgabenabzugs für Spenden an kommunale Wählervereinigungen nicht das Recht auf Teilhabe an der politischen Willensbildung verletze.
Selbst bei Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 121, 108 ergebe sich keine Abweichung von dieser gefestigten Rechtsprechung. Nach diesem Beschluss lasse das BVerfG nämlich eine steuerliche Begünstigung von Parteien gegenüber Wählervereinigungen in verschiedener Weise zu. Lediglich der vollständige Ausschluss einer steuerlichen Begünstigung von Wählervereinigungen sei im Fall des § 13 Abs. 1 Nr. 18 des Erbschaftsteuergesetzes a.F. (ErbStG) als verfassungswidrig angesehen worden.
II.
Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zuwendung als Spende nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG ist rechtsschutzgewährend so zu verstehen, dass sie nur den Teil betrifft, der nicht bereits nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigt ist (unter 1.). Ein Abzug nach § 10b EStG ist indes nicht möglich (unter 2.). § 10b Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß. Eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) scheidet deshalb aus (unter 3.).
1. Der Senat legt den Klägerantrag so aus, dass der Kläger sowohl im Klage- als auch im Revisionsverfahren nur den Teil seiner Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt wissen will, der nicht bereits zu einer Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG führt.
2. Nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG sind Spenden an politische Parteien i.S. des § 2 des Parteiengesetzes (PartG) bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im --hier nicht vorliegenden-- Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar.
a) Parteien sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PartG). Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat (§ 2 Abs. 2 PartG).
b) Vorliegend hat die Wählervereinigung jedenfalls nicht an der Bundestags- oder einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen und erfüllt schon deshalb die in § 2 Abs. 2 PartG genannten Voraussetzungen nicht.
c) Die Ansicht, der Parteienbegriff sei unmittelbar Art. 21 GG zu entnehmen und deshalb eine Teilnahme an Bundestags- oder Landtagswahlen nicht zu fordern (vgl. etwa Lenski, Parteiengesetz, 2011, Rz 18; Streinz in Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 21 Abs. 1 Rz 59; wohl auch Kunig, Grundgesetz, Bd. 1: Präambel bis Art. 69, 6. Aufl., München 2012, Art. 21 Rz 20, der von der Behandlung dieser Vereinigungen "wie" Parteien i.S. des PartG spricht), geht fehl, verweist § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG doch ausdrücklich auf das PartG (ebenso etwa Morlok/Merten, Die öffentliche Verwaltung 2011, 125 (126 Fn 9, dort m.w.N.)). Auch das BVerfG hat deshalb für den insoweit inhaltsgleichen § 10b Abs. 2 EStG 1983 eine solche (über den Wortsinn hinausgehende) Auslegung angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht für möglich erachtet (vgl. nur BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350, unter C). Dem stimmt der Senat für die hier maßgebliche Fassung des § 10b Abs. 2 EStG zu.
d) Dies gilt selbst dann, wenn man die Beschränkung des Parteienbegriffs an sich auf § 2 PartG und damit die dortige Festlegung auf eine Teilnahme bei Bundestags- oder Landtagswahlen für nicht mit Art. 21 Abs. 1 GG vereinbar hält (so etwa Hillgruber in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, § 118 Rz 17; Morlok in Dreier, Grundgesetz, Art. 21 Rz 37; zweifelnd: Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Art. 21 Rz 19).
Auch in einem solchen Fall sind die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung zu beachten, deren Ausgangspunkt ebenfalls das Gesetz und die von ihm verwandte Begrifflichkeit ist. Nur dann, wenn eine Norm unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Gesetzeszusammenhang mehrere Deutungen zulässt, von denen nur eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist eine verfassungskonforme Auslegung geboten und auch erlaubt. Wortlaut und Gesetzeszweck ziehen ansonsten einer solchen verfassungskonformen Auslegung Grenzen. So kann ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut und Zweck der anzuwendenden Normen sowie dem Gesetzeszusammenhang nicht mehr in Einklang zu bringen ist, durch eine verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde (BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64 (93); vgl. auch Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. August 2006 XI R 30/03, BFHE 214, 406 (410), BStBl II 2006, 895 (897)).
Dies ist vorliegend der Fall, da § 10b Abs. 2 EStG ausdrücklich den Parteienbegriff auf den des PartG begrenzt.
e) Kommunale Wählervereinigungen --wie die des Streitfalls-- können folglich aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 10b Abs. 2 EStG trotz ggf. vorliegender Differenzen zwischen der Begrifflichkeit in § 2 PartG und Art. 21 Abs. 1 GG keine Parteien i.S. des § 10b Abs. 2 EStG sein, da jedenfalls die in § 2 Abs. 2 PartG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
f) Die hier zu beurteilende Wählervereinigung ist somit kein tauglicher Zuwendungsempfänger i.S. des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG, weshalb ein Spendenabzug für den § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG übersteigenden Betrag nicht in Betracht kommt.
3. Die Regelung des § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG ist verfassungsgemäß.
a) Der Kläger verlangt eine (vollständige) Gleichstellung bei der Behandlung von Spenden an Parteien und den in § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Wählervereinigungen - dort als Vereine ohne Parteicharakter bezeichnet. Aus seiner Sicht sei es verfassungsmäßig geboten, die § 34g EStG übersteigenden Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen als Spenden nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.
b) Das BVerfG hat wiederholt zur Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden an kommunale Wählervereinigungen entschieden.
aa) Durch Beschluss in BVerfGE 69, 92 hat es die in § 10b Abs. 2 EStG 1979 vorgesehene Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit auf Beiträge und Spenden, die politischen Parteien i.S. des § 2 PartG gewährt werden, als mit dem GG vereinbar angesehen und ausgeführt, dass hierdurch die Rechte des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung nicht verletzt seien. Der Gesetzgeber sei angesichts der für das Veranlagungsjahr 1979 maßgeblichen Höchstbeträge nicht gehalten gewesen, die steuerliche Abziehbarkeit auf Beiträge und Spenden zu erstrecken, die kommunalen Wählervereinigungen zugewendet worden seien (dort unter C.III.). § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG 1979 sah einen Sonderausgabenabzug der Zuwendungen an politische Parteien, nicht jedoch an kommunale Wählervereinigungen mit den für das Veranlagungsjahr 1979 maßgeblichen Höchstgrenzen der Abzugsfähigkeit von 600 DM für Ledige und 1.200 DM im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten vor.
bb) Durch Beschluss in BVerfGE 78, 350 hat es das BVerfG für mit dem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 GG für unvereinbar erklärt, wenn nur Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien, jedoch nicht an kommunale Wählergemeinschaften nach § 10b i.V.m. § 34g EStG 1983 zu einer einkommensteuerlichen Vergünstigung führten.
(1) Bei Regelungen im Bereich der politischen Willensbildung und Wahlen, insbesondere auch bei mittelbaren steuerlichen Finanzierungshilfen, sei das Ermessen des Gesetzgebers durch dieses Gebot der grundsätzlich strengen Gleichbehandlung und Chancengleichheit besonders begrenzt. Differenzierungen bedürften eines besonderen, zwingenden Grundes zur Rechtfertigung. Die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen konkurrierenden politischen Organisationen dürfe nicht verfälscht werden. Dies gelte auch bezüglich anderer, mit den politischen Parteien konkurrierenden Gruppen und Bewerbern, insbesondere örtlich gebundenen Wählervereinigungen.
(2) Allerdings sei dem Gesetzgeber durch den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien und anderer Wahlbewerber und durch das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung des Volkes nicht jede Differenzierung verboten. So dürfe der Gesetzgeber auch bei der steuermindernden Anerkennung das im Vergleich zu den kommunalen Wählervereinigungen sehr viel weiter gesteckte Tätigkeitsfeld der politischen Parteien, die ihnen vom GG und vom PartG (§ 1) zugedachte Rolle und die daraus folgende Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten und festgefügten, hohe Kosten verursachenden überregionalen Organisation berücksichtigen. Folglich sei eine unterschiedliche steuerliche Begünstigung in gewissen Grenzen nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350, unter C.I., mit Hinweis auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 69, 92 (108 ff.)).
(3) Soweit im damals zu entscheidenden Fall Steuervorteile für Parteien über die Regelung des § 34g EStG i.d.F. des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (BGBl I 1983, 1577) bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 DM, nicht jedoch auch für Wählervereinigungen, möglich waren, sah das BVerfG allerdings ein Ausmaß erreicht, das im Verhältnis zu den hiervon ausgeschlossenen kommunalen Wählervereinigungen verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden könne. Verschärfend sei dabei das die kommunale Ebene aussparende System der Wahlkampfkostenerstattung zu beachten, welches nur die politischen Parteien erfasse (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350, unter C.II.3.). Eine Rechtfertigung dieser durch die §§ 10b, 34g EStG 1983 bewirkten Benachteiligung der kommunalen Wählervereinigungen sah das BVerfG weder durch eine intensivere Öffentlichkeitsarbeit der Parteien, soweit sie örtliche Belange betrifft, noch durch eine Gefährdung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit kommunaler Vertretungen --welche das BVerfG nicht erwartete-- oder durch die nur die Parteien betreffende Rechenschaftspflicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, §§ 23 ff. PartG.
(4) Der festgestellte Verstoß könne entweder durch eine Rückführung der steuerlichen Begünstigung auf ein Ausmaß wie zu § 10b Abs. 2 EStG 1979 ausgeführt oder durch gleiche oder ähnliche Begünstigung der Beiträge und Spenden an kommunale Wählervereinigungen beseitigt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350, unter C.III.1.).
cc) Eine nur geringfügige Auswirkung auf die Chancengleichheit hat das BVerfG auch in Bezug auf den mit § 10b Abs. 2 EStG 1979 inhaltsgleichen, wenn auch nicht betragsmäßig gleichen § 10b Abs. 2 EStG 1981 angenommen (BVerfG-Kammerbeschluss in INF 1991, 311).
§ 10b Abs. 2 EStG 1981 beschränkte die Abziehbarkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien auf 1.800 DM für Ledige und 3.600 DM im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Ausdrücklich wies das BVerfG darauf hin, dass die Anhebung der Abzugshöchstbeträge für Spenden und Beiträge den politischen Parteien nur vorübergehend ein spürbares Gefälle gegenüber den kommunalen Wählervereinigungen begründe, da nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1185) sowie Art. 4 Nr. 11 Buchst. c des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte --Haushaltsbegleitgesetz 1989-- vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2265) Spenden an kommunale Wählervereinigungen seit dem Veranlagungszeitraum 1984 bis zu einem Höchstbetrag von 600 DM, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 1.200 DM von der tariflichen Einkommensteuer (nach § 34g EStG) abgesetzt werden könnten.
c) Beachtet man diese vom BVerfG für den Bereich der Abziehbarkeit von Beiträgen und Spenden an kommunale Wählervereinigungen herausgebildeten Kriterien zur Konkretisierung der nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleistenden Chancengleichheit zwischen Parteien nach dem PartG und politischen Organisationen auf kommunaler Ebene, so kann eine Verfassungswidrigkeit der im Streitjahr maßgeblichen Vorschriften des § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG nicht angenommen werden.
Zum einen entsprechen die nunmehr geltenden Höchstbeträge inflationsbedingt im Wesentlichen den vom BVerfG überprüften Beträgen und bewegen sich auch im Hinblick auf den konkreten Einzelfall noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren (unter aa). Zum anderen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich das rechtliche Umfeld auf kommunaler Ebene so verändert hätte, dass (nunmehr) von einer Verfassungswidrigkeit des § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG auszugehen wäre (unter bb).
aa) Die Privilegierung der politischen Parteien durch § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG ist angesichts der dort genannten Höchstbeträge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Die Höchstbeträge des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG von 1.650 € bzw. 3.300 € im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten entsprechen inflationsbereinigt in etwa den Höchstbeträgen des § 10b Abs. 2 EStG 1981.
(2) Betrachtet man die steuerlichen Auswirkungen, so betrug die jährliche Steuerersparnis für Spender an Parteien i.S. des § 2 PartG im Veranlagungszeitraum 1981 im Höchstfall etwas über 900 DM. Dass bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten Parteispenden bis zu 3.600 DM jährlich absetzbar waren, änderte daran nichts, da sich jeder der Ehegatten selbständig entscheiden konnte (vgl. nur BVerfG-Beschluss in BVerfGE 69, 92, unter C.III.2., m.w.N.). Diesem Steuervorteil entspricht inflationsbedingt die aufgrund der aktuellen Höchstbeträge im Streitjahr mögliche Steuerersparnis eines Ledigen von 742,50 € (1.650 € x Spitzensteuersatz von 45 %) bzw. 783,34 € (1.650 € x Spitzensteuersatz von 45 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag).
(3) Die Anhebung der Abzugshöchstbeträge für Spenden und Beiträge an politische Parteien durch § 10b Abs. 2 EStG 1981 gegenüber § 10b Abs. 2 EStG 1979 hat auch nicht "ein spürbares Gefälle gegenüber den kommunalen Wählervereinigungen" (BVerfG-Beschluss in INF 1991, 311, Rz 6) zur Folge.
Selbst wenn ein solches Gefälle unterstellt würde, erschiene es aus Sicht des Senats zumindest zweifelhaft, schon von einem eindeutigen Verstoß des Rechts des Klägers auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess ausgehen zu können. Denn die Erhöhung des Spendenaufkommens der politischen Parteien in Höhe dieser Höchstbeträge des § 10b Abs. 2 EStG kommt nicht in gleicher Höhe der kommunalen Arbeit der Parteien zugute. Insbesondere werden die Parteien den größeren Teil ihrer finanziellen Mittel nicht für Wahlkämpfe im kommunalen Bereich einsetzen können, da diese Beträge bei den Parteien, anders als bei kommunalen Wählervereinigungen, auch zur Unterstützung der von den Orts- und Kreisverbänden im Rahmen der politischen Willensbildung auf Landes- und Bundesebene wahrgenommenen Aufgaben zu verwenden sind. Das Steuergefälle kann sich deshalb nur zum Teil auf kommunaler Ebene auswirken.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Regelungen der sog. mittelbaren Parteienfinanzierung die besonderen Aufgaben der Parteien auf regionaler wie überregionaler Ebene zu beachten hat. Auch ist die Öffentlichkeitsarbeit der politischen Parteien während der Wahlperiode der Gemeindevertretungen, soweit sie örtliche Belange betrifft, häufig wesentlich intensiver als die der Wählervereinigungen. Folglich ergibt sich hieraus ein geringerer Finanzbedarf dieser Bewerbergruppe als der kommunal tätiger Parteien i.S. des § 2 PartG (so schon Senatsurteil in BFHE 158, 537, BStBl II 1990, 158 unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350). Auch kann der Gesetzgeber aufgrund des sehr viel weiter gesteckten Tätigkeitsfeldes der politischen Parteien und der ihnen zugedachten Rolle im Vergleich zu kommunalen Wählervereinigungen eine unterschiedliche Behandlung bei der Einkommensteuer vornehmen (so schon Senatsbeschluss vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29).
bb) Der Senat vermag eine Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Behandlung von Spenden und Beiträgen nach § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG auch dann nicht zu erkennen, wenn es zwischenzeitlich zu einer Angleichung der Parteien i.S. des § 2 PartG und kommunaler Wählervereinigungen gekommen sein sollte.
(1) Zwar hat das BVerfG den Ausschluss kommunaler Wählervereinigungen schon sehr früh damit begründet, dass die politische Willensbildung des Volkes im eigentlichen Sinne nur im Bundestag und in den Landesparlamenten vollzogen werde. Auf der Ebene der Gebietskörperschaften fielen hingegen nicht eigentlich politische Entscheidungen. Gebietskörperschaften seien vielmehr in erster Linie Träger von Verwaltungsaufgaben (so BVerfG-Urteil vom 23. Oktober 1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1 (76)).
(2) Soweit in der Folgezeit dagegen darauf verwiesen wird, diese Differenzierung sei falsch, weil örtliche und politische Bedeutung keine Gegensätze seien und die Entscheidungsprozesse sich von unten nach oben vollzögen (vgl. nur Kunig, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 40 Rz 80, m.w.N.), mag dies zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des in § 2 PartG verwendeten Parteienbegriffs geeignet sein. Eine notwendige Gleichstellung der Parteien i.S. des § 2 PartG und der kommunalen Wählergemeinschaften in Bezug auf die mittelbare Finanzierung durch Spenden und Beiträge ist aufgrund der auch dann weiter bestehenden unterschiedlichen Aufgabenbreite indes nicht zwingend.
(3) Die umfassende Aufgabenbreite der Parteien i.S. des § 2 PartG, die auch zu Bundestags- und Landtagswahlen antreten, reicht aus, um eine steuerliche Besserstellung gegenüber kommunalen Wählervereinigungen zu rechtfertigen. Schließlich bleibt diese Aufgabenbreite unabhängig vom Parteienbegriff bei kommunalen Wählergemeinschaften auf den kommunalen Bereich und damit in seiner finanziellen Auswirkung begrenzt.
d) Soweit der Kläger auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 121, 108 zu § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG verweist, ergibt sich nichts Anderes. Zum einen bezieht sich diese Entscheidung nicht auf § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG, sondern allein auf eine Regelung des ErbStG. Zum anderen war dort, anders als in § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG, eine Begünstigung der Parteien i.S. des § 2 PartG ohne Beschränkung auf Höchstbeträge vorgesehen, die deshalb nach Ansicht des BVerfG zu einer erheblichen Beeinflussung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb führt (vgl. dort unter C.II.2.c).
e) Nach alledem scheidet eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.