...Selbst wenn die Antragstellerin gehalten sei, gegen den Hinterleger auf Auszahlung der Mietkaution zu klagen, um zu vermeiden, den Mietern im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nach § 566a BGB zurückzahlen zu müssen, ohne diese zuvor erhalten zu haben, handele es sich bei diesem Nachteil lediglich um eine tatsächliche Beeinträchtigung ihrer Belange....