...Schließlich führe die von der Klägerin vertretene Auslegung zu einer selektiven Förderung von Unternehmen, die sich mit der Glasherstellung befassen, gegenüber Unternehmen, die andere mineralogische Verfahren anwenden, so dass die steuerliche Förderung als nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union unzulässige Beihilfe einzustufen wäre....