Entscheidungsdatum: 26.07.2011
1. Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift bei Abstimmung zwischen kontoführender Bank und Schuldner hinsichtlich einzelner Lastschriftbuchungen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269) .
2. Die Frage, ob eine Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren vom Kontoinhaber konkludent genehmigt worden ist, beantwortet sich nach dem objektiven Erklärungswert seines Verhaltens, für den die spätere Befolgung eines Widerspruchs des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Kontoinhabers durch die Bank nicht maßgeblich ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 1. März 2011, XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14) .
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. Mai 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, kontoführende Bank der insolventen T. KG (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Beklagte auf Erstattung von Lastschriftbeträgen in Anspruch, die zu deren Gunsten im Einzugsermächtigungsverfahren von dem Girokonto der Schuldnerin eingezogen und nach einem Widerruf durch den über das Vermögen der Schuldnerin bestellten Insolvenzverwalter von der Klägerin dem Schuldnerkonto wieder gutgeschrieben worden sind.
Die Schuldnerin unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken aF vereinbart war und vierteljährliche Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Jedenfalls ab Ende des Jahres 2006 wurde das Girokonto vereinbarungsgemäß nur noch auf Guthabenbasis geführt. Die Schuldnerin erwarb von der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden. Zur Begleichung von Kaufpreisforderungen zog die Beklagte zwischen dem 3. Januar und 20. März 2007 auf Grundlage einer von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung von deren Konto 17 Lastschriftbeträge in Höhe von insgesamt 47.226,64 € ein. Ab Januar 2007 wurde der Geschäftsführer der Schuldnerin von Mitarbeitern der Klägerin in im Einzelnen streitigen Umfang angerufen, wenn durch die Einlösung vorliegender Lastschriften eine Überziehung des Girokontos drohte. Die Klägerin erteilte der Schuldnerin am 2. April 2007 einen Rechnungsabschluss, der die streitigen Lastschriftbuchungen enthielt.
Der Nebenintervenient, der mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 2. April 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, verlangte mit Schreiben vom 4. April 2007 von der Klägerin, die Konten der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren, und wies erstmals mit Schreiben vom 13. April 2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Lastschriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Dem kam die Klägerin in der Folgezeit für die streitgegenständlichen Lastschriften nach und überwies den Gesamtbetrag von 47.226,64 € auf ein Konto des Nebenintervenienten, der mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 31. Mai 2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war.
Die Beklagte ist in erster Instanz zur Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt worden. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte unmittelbar ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Rückzahlung der eingezogenen Beträge zu, da der Nebenintervenient mit Schreiben vom 13. April 2007 den Lastschriften innerhalb von sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss für das erste Quartal 2007 wirksam widersprochen habe. Dazu sei er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt gewesen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass einzelne Lastschriften vor dem Widerruf des Nebenintervenienten konkludent genehmigt worden seien. Dafür reiche nicht aus, dass die Schuldnerin das Girokonto nach Kenntnisnahme von Tageskontoauszügen bis zur vorläufigen Insolvenzeröffnung widerspruchslos weitergenutzt habe. Auch der Hinweis des Geschäftsführers der Schuldnerin gegenüber Mitarbeitern der Klägerin auf die Bedeutung einer rechtzeitigen Ein-lösung von Lastschriften wichtiger Kunden - wie der Beklagten - ergebe nicht, dass die Schuldnerin auf spätere Einwände gegen solche Lastschriften allgemein habe verzichten wollen. Es lasse sich weiter nicht feststellen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin anlässlich der Telefonate entsprechende Erklärungen über die Berechtigung der zugrunde liegenden Forderungen abgegeben habe, da es in diesen Gesprächen den Vertretern der Klägerin allein um die Beträge gegangen sei, die die Schuldnerin in bar einzahlen oder aus Kaufpreiszahlungen zu erwarten hatte. Die Erklärung des Geschäftsführers der Schuldnerin, er habe Kontoabrechnungen in aller Regel täglich auf ihre Plausibilität überprüft, reiche nicht aus, da er sich einen Widerruf für den Fall späterer Einwände vorbehalten und damit nicht von der Genehmigung konkreter, in den Telefonaten angesprochener Lastschriften ausgegangen sei. Nach ihrem objektiven Empfängerhorizont habe deswegen die Klägerin den Wunsch der Schuldnerin nach rechtzeitiger Einlösung konkret anstehender Lastschriften und deren Ermöglichung durch Bareinzahlungen nicht als Verzicht auf einen Widerruf auffassen müssen. Das spätere Verhalten der Klägerin zeige, dass sie dies auch nicht in diesem Sinne verstanden habe. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, welche konkreten Lastschriften der Geschäftsführer der Schuldnerin in diesen Gesprächen habe "freigeben" wollen.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin ist ungeklärt, ob der Lastschriftenwiderruf des Nebenintervenienten wirksam war.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich ein Bereicherungsausgleich im Einzugsermächtigungsverfahren nach Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels einer diesem zurechenbaren Leistung unmittelbar zwischen der als Zahlstelle fungierenden Schuldnerbank und dem Zahlungsempfänger vollzieht (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14 f.). Die Schuldnerbank kann im Wege der Durchgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) von dem Zahlungsempfänger die Auszahlung des auf seinem Konto gutgeschriebenen Betrags verlangen (Senatsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 f., vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 10 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16).
2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN). Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11).
3. Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, eine von der Beklagten behauptete konkludente Genehmigung streitiger Lastschriften liege nicht vor, da es dabei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen zu beweisen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des hier geltend gemachten Kondiktionsanspruchs trägt der Bereicherungsgläubiger (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93, BGHZ 128, 167, 171, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641, vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder - wie hier - auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 mwN). Damit obliegt nicht der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenständlichen Lastschriften von der Schuldnerin genehmigt worden sind, sondern die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin hat die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Das schließt den Nachweis ein, dass die Schuldnerin vor dem Widerruf des Nebenintervenienten die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 16 ff. und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14). Um die damit verknüpfte tatsächliche Schwierigkeit des Nachweises einer negativen Tatsache zu mildern, hat der Bereicherungsschuldner im Rahmen des ihm Zumutbaren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747) die Behauptung der positiven Tatsachen - hier eine Genehmigung durch die Schuldnerin - aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 20). Dem genügt der Vortrag der Beklagten zu konkreten Umständen, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften ergeben kann.
4. Das Berufungsgericht hat im Weiteren den Erklärungswert der in den Gesprächen zwischen Schuldnerin und kontoführender Bank festgelegten Zuführung weiterer Liquidität durch die Schuldnerin nicht erschöpft. Es hat zwar erkannt, dass die Sicherung konkreter Lastschriften durch zeitnahe Dispositionen des Kontoinhabers die berechtigte Überzeugung der kontoführenden Bank begründen kann, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24). Es hat jedoch lediglich einen sofortigen "Verzicht" auf das Recht zum Widerspruch gegen Lastschriftbuchungen im Zeitpunkt der zwischen Bank und Schuldnerin geführten Gespräche in Betracht gezogen. Eine solche Zustimmung des Schuldners zu Lastschriftbuchungen kann allerdings bei Absprachen zwischen diesem und der kontoführenden Bank grundsätzlich in Betracht kommen. Dies wird aber aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Bank als Erklärungsempfängerin (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14) mangels ausreichender Gelegenheit für den Schuldner zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Lastschriftbetrags häufig zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht übersieht jedoch, dass eine Genehmigung der durch die nachfolgenden Zahlungen der Schuldnerin ermöglichten Lastschriften nach deren Kontrolle durch die Schuldnerin vorliegen könnte. Solche Dispositionen des Kontoinhabers erlangen aus Sicht der Bank als Erklärungsempfängerin jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen, im Einzelfall für die konkrete Prüfung erforderlichen Frist den Erklärungswert einer konkludenten Genehmigung der jeweiligen Lastschriften (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24).
Weiter übersieht das Berufungsgericht, dass konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers, die die Ausführung mangels Kontodeckung andernfalls nicht einlösbarer Lastschriften ermöglichen, nicht nur für deren Genehmigung sprechen. Solche Dispositionen des Kontoinhabers können auch die Auffassung rechtfertigen, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von ihm abschließend akzeptiert worden, da er sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem er älteren, seiner Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 25).
5. Schließlich kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine konkludente Genehmigung der Lastschriften nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, der Geschäftsführer der Schuldnerin sei davon ausgegangen, er könne unberechtigte Lastschriften trotz der getroffenen Absprachen später widerrufen. Da der objektive Erklärungswert des zu beurteilenden Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsempfängers - hier der Klägerin - entscheidend ist (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14), müsste ein solcher innerer Vorbehalt des Geschäftsführers der Schuldnerin für die Klägerin erkennbar gewesen sein. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der der Klägerin obliegende Nachweis, dass die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt worden sind, ist dabei nicht bereits mit der vom Berufungsgericht angesprochenen Erwägung geführt, die kontoführende Bank habe den späteren Widerspruch des Insolvenzverwalters beachtet und sei damit vom Fehlen einer Genehmigung durch die Schuldnerin ausgegangen. Entscheidend ist nämlich nicht, ob die Bank subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist, sondern der durch normative Auslegung zu klärende objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden aus Sicht der kontoführenden Bank (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14).
Ohnehin kann aus diesem nachträglichen Verhalten der Klägerin nicht ohne Weiteres gefolgert werden, sie habe das Handeln der Schuldnerin nicht als konkludente Genehmigung verstanden, sodass jedenfalls bei gemeinsamem, vom objektiven Erklärungswert abweichendem Verständnis der Beteiligten eine Genehmigung durch die Schuldnerin nicht vorliegen würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - III ZR 243/09, juris Rn. 20). Späteres Verhalten der Partei eines Rechtsgeschäfts belegt unmittelbar weder den Inhalt des Rechtsgeschäfts noch die Wahrnehmung dieser Partei bei dessen Vornahme. Es kann allerdings Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten im Zeitpunkt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, WM 1971, 1513, 1515, vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897 und vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05, WM 2007, 1293 Rn. 18). Dabei ist zu bedenken, dass das Handeln der Bank nach einem Widerspruch des Insolvenzverwalters auch von dem Bestreben bestimmt sein kann, wegen der Insolvenz ihres Kunden drohende wirtschaftliche Nachteile zu begrenzen.
Wiechers Ellenberger Maihold
Matthias Pamp