Entscheidungsdatum: 23.11.2010
1. Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, BGHZ 186, 269) .
2. Die Tatsache, dass ein Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung sein Konto über einen Monat weiternutzt, ohne der Abbuchung zu widersprechen, enthält als schlichte Ausübung der Weisungsrechte aus dem Girovertrag für sich keinen zusätzlichen Erklärungswert; die kontoführende Bank kann daraus ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einem Geschäftskonto nicht die Billigung der Lastschriftbuchung durch den Kontoinhaber entnehmen .
3. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen zeitnah erst eine ausreichende Kontodeckung für weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen .
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. mbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) die Auszahlung von Beträgen, die im Oktober und November 2006 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Die dem Girovertrag zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) sahen in Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 einen Rechnungsabschluss jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vor, sofern nicht etwas anderes vereinbart war. Nach Nr. 7 Abs. 2 der AGB mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 dieser AGB war der Kontoinhaber, der eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift nicht schon genehmigt hatte, gehalten, Einwendungen spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten war. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen galt nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 als Genehmigung der Lastschrift.
Die Beklagte belastete das Girokonto der Schuldnerin zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. November 2006 in Höhe von 114.205,96 € aufgrund von Lastschriften, für die die Schuldnerin wirksame Einzugsermächtigungen erteilt hatte. Die Beklagte erstellte einen "Kontoabschluss zum 31. Oktober 2006" und eine "Monatsübersicht für November 2006", die jeweils der Schuldnerin zugingen. Diese widersprach keiner der darin enthaltenen Buchungen.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2007 wurde der Kläger von dem Insolvenzgericht Be. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am selben Tag teilte er der Beklagten mit, dass er Lastschriften, die nicht bereits genehmigt worden seien, weder jetzt noch zukünftig genehmigen werde. Die Beklagte, die eine stillschweigende Vereinbarung monatlicher Rechnungsabschlüsse behauptet, reichte daraufhin alle ab dem 1. Dezember 2006 eingelösten Lastschriften zurück, verweigerte jedoch die Rückbuchung der Lastschriften aus Oktober und November 2006.
Der Kläger, der mit Eröffnung der Insolvenz am 1. März 2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, hat die Beklagte ursprünglich auf Zahlung von 125.158,96 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist vor dem Landgericht in Höhe von 114.205,96 € nebst Zinsen erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin die streitigen Buchungen aus den Einzugsermächtigungen von Oktober und November 2006 durch schlüssiges Verhalten genehmigt hat.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in WM 2009, S. 545 ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe den Lastschriftbuchungen aus Oktober und November 2006 am 15. Januar 2007 nicht mehr wirksam widersprechen können. Zwar sei zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchsfrist nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Beklagten noch nicht abgelaufen gewesen, da die Beklagte nicht bewiesen habe, dass die Parteien die in Nr. 7 Abs. 1 AGB enthaltene Vereinbarung eines vierteljährlichen Rechnungsabschlusses stillschweigend in einen monatlichen Abschluss geändert hätten.
Die streitgegenständlichen Lastschriften vom 1. Oktober bis zum 29. November 2006 seien jedoch von der Schuldnerin bereits vor dem Widerspruch des Klägers konkludent genehmigt worden. Davon sei auszugehen, wenn ein Kaufmann, wie hier die Schuldnerin, nach streitigen Lastschriftbuchungen ohne Einwendungen das Konto weiter nutze, d.h. mindestens einen Monat lang weitere Dispositionen auf dem Konto vornehme, bei denen er in aller Regel die vorausgegangenen Belastungsbuchungen berücksichtige. Im November 2006 habe die Insolvenzschuldnerin 17 Überweisungen vorgenommen, bei denen es sich in der Mehrzahl um fünfstellige Beträge und an vier Tagen um Beträge von 100.000 € bis 125.000 € gehandelt habe. Bei einem Kontoguthaben von 84.799,43 € zu Beginn und 28.074,52 € am Ende des Monats müsse ein Kaufmann bei Überweisung sechsstelliger Beträge regelmäßig darauf achten, dass entsprechende Guthaben vorhanden seien und deswegen - wie auch hier - eingehende Gutschriften und die entsprechenden Belastungen laufend prüfen. Dazu sei die Schuldnerin in der Lage gewesen, da ihr, wie bei gewerblichen Kunden üblich, Tageskontoauszüge übersandt worden seien. Dieses Verhalten der Schuldnerin habe sich im Dezember 2006 fortgesetzt. Das habe die Beklagte nur dahingehend verstehen können und auch dürfen, dass die Insolvenzschuldnerin die in den Monaten Oktober und November 2006 erfolgten Lastschriftbuchungen zur Kenntnis genommen und stillschweigend genehmigt habe. Das gelte umso mehr, als es sich bei den streitgegenständlichen Lastschriften um regelmäßig wiederkehrende Buchungen gehandelt habe. Gläubiger der Lastschriften seien zwei Leasinggesellschaften und 11 bzw. 12 Krankenversicherungsträger gewesen. Auch die weiteren Gläubiger hätten ihre Forderungen wiederholt per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin abgebucht. Bei regelmäßigen und wiederholt vorgenommenen Abbuchungen habe die Beklagte darauf vertrauen können, dass diese von der Schuldnerin konkludent genehmigt worden seien.
Unabhängig davon habe der Kläger den streitigen Lastschriften nicht wirksam widersprechen können. Auch dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter stünden innerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht mehr und keine anderen Rechte als dem Schuldner zu, so dass er nur dann Lastschriften widersprechen dürfe, wenn dazu der Schuldner dem Gläubiger gegenüber berechtigt sei. Dafür reiche die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht aus.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der Insolvenzschuldner beanspruchen könne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gründen widerrufen dürfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält, ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 15. Januar 2007 - solchen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch letztlich zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin die streitigen Belastungen ihres Kontos vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts am 15. Januar 2007 (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) durch schlüssiges Verhalten genehmigt hat, so dass die vom Kläger am selben Tag erklärte Verweigerung der Genehmigung wirkungslos war. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht eine nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Beklagten fingierte Genehmigung hinsichtlich der Belastungen aus Oktober 2006 zu Unrecht verneint hat, da - wie die Revisionserwiderung im Wege der Gegenrüge geltend macht - monatliche Rechnungsabschlüsse vereinbart worden seien.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Kontoinhaber die Belastungsbuchungen gegenüber seiner Bank auch durch schlüssiges Verhalten genehmigen (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43 mwN). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kommt eine konkludente ebenso wie eine ausdrückliche Genehmigung auch bereits vor Ablauf der hier in Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Beklagten in Übereinstimmung mit Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF vereinbarten 6-Wochenfrist in Betracht (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43).
b) Eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriftbuchungen kann hier allerdings nicht allein darin gesehen werden, dass es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um regelmäßig wiederkehrende Lastschriftbuchungen handelt. Zwar können jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, regelmäßige Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung begründen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 10 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen). Die dafür erforderliche Feststellung, dass der Schuldner früheren Kontobelastungen aus - auch betragsmäßig - entsprechenden Lastschriften bislang nicht widersprochen hat, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen.
c) Weiter ist das Berufungsgericht - worauf die Revision zutreffend hinweist - zu Unrecht der Ansicht, von der konkludenten Genehmigung einer Lastschriftbuchung sei bereits auszugehen, wenn nachfolgend auf dem belasteten Konto mindestens einen Monat lang weitere Dispositionen, insbesondere Überweisungen, vorgenommen worden seien. Die Tatsache, dass ein Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung sein Konto weiternutzt, enthält als schlichte Ausübung der Weisungsrechte aus dem Girovertrag für sich keinen zusätzlichen Erklärungswert. Die kontoführende Bank kann deshalb aus solchen Verfügungen ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einem Geschäftskonto nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige frühere Lastschriftbuchungen oder den um diese geminderten Kontostand (vgl. Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen).
d) Das Berufungsgericht hat jedoch anhand der einzelnen Buchungsvorgänge im November und Dezember 2006 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte diese konkreten Dispositionen der Schuldnerin als stillschweigende Genehmigung der Lastschriften aus den jeweils vorausgehenden Monaten Oktober und November 2006 auffassen durfte.
aa) Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteile vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 9 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.
bb) Im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen vom Schuldner im Allgemeinen laufend nachvollzogen werden, kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen zeitnah erst eine ausreichende Kontodeckung für weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen (vgl. auch OLG München, ZInsO 2010, 87, 91 f.; OLG Koblenz, WM 2010, 450, 453; Nobbe, WM 2009, 1537, 1541; Zuleger/Wegmann in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 46). Der Kontoinhaber will damit ersichtlich zur Sicherung der Fortführung seines Gewerbes eine Rückbuchung neuer Lastschriftbeträge oder die Rückgabe von Überweisungsaufträgen mangels Deckung seines Kontos vermeiden. In einem solchen Fall kann - zumindest nach einer angemessenen Prüffrist - ebenso wie bei einer Abstimmung von Kontoverfügungen mit der Bank (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 47) aus deren Sicht der Schluss gerechtfertigt sein, die Lastschriftbuchungen würden Bestand haben, da sich der Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem er älteren, aus seiner Sicht unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht.
cc) Diesen Grundsätzen entsprechen die Erwägungen des Berufungsgerichts zu einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriftbuchungen. Nach dessen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat die Schuldnerin im November bei einem Kontoguthaben von 84.799,43 € siebzehn, in der Mehrzahl fünfstellige, teilweise sechsstellige Überweisungen vorgenommen; dies hat sich im Monat Dezember fortgesetzt. Daraus hat das Berufungsgericht, das sich detailliert auf Buchungslisten der Monate November und Dezember stützt, die Überzeugung gewonnen, die Schuldnerin habe erkennbar regelmäßig darauf geachtet, entsprechende Guthaben auf dem Girokonto rechtzeitig vorzuhalten, um den aktuellen Kontostand bei Weitem übersteigende, neue Überweisungen bzw. Lastschriften einlösen zu können.
Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in der Folge angenommen hat, die Beklagte habe das festgestellte Verhalten der Schuldnerin, Buchungen zeitnah, jedenfalls innerhalb des Folgemonats, zu überwachen, dabei jeweils aktuell auch die gebuchten Lastschriften zu prüfen und das Konto entsprechend aufzufüllen, als stillschweigende Genehmigung der streitigen Lastschriftbuchungen verstehen dürfen. Damit wird - anders als die Revision rügt - die Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch schlüssiges Verhalten nicht allein mit der Weiternutzung des Kontos durch die Schuldnerin begründet. Vielmehr sind die konkreten Umstände der Kontoführung der Schuldnerin ausgewertet und daraus tragfähige Anhaltspunkte für eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriftbuchungen gewonnen worden. Dies weist keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze auf.
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