Entscheidungsdatum: 14.05.2014
Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung.
Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller, Karlsruhe, für die Durchführung des Revisionsverfahrens bewilligt, soweit sie verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.581,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 245,70 € nebst Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
I. Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 11. Februar 2011 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 200 € vorgesehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt:
"In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert. Versicherungsdauer = Zeitraum bis zur ersten Rentenzahlung."
In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis:
"Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."
Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 6.091,01 € angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 126,90 €. Als nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben.
In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner:
"Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu tilgen.“
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung:
"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. ...
Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann."
Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages":
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. AG, Liechtenstein, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Belehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebenfalls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."
Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. AG, Liechtenstein, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsvereinbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen."
Die Beklagte entrichtete von März 2011 bis Februar 2012 auf die Kostenausgleichsvereinbarung 12 Teilzahlungen á 126,90 €, insgesamt 1.522,80 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt von ihr Zahlung restlicher 3.977,34 € für noch nicht getilgte Abschluss- und Einrichtungskosten. Die Beklagte begehrt widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80 €. Sie erklärte in der Klagerwiderung vom 29. Januar 2013 die Kündigung und den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Kostenausgleichsvereinbarung. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 3.967,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012, Mahnkosten in Höhe von 10 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 € zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Sie begehrt für die Durchführung der Revision im Umfang der von ihr in den Vorinstanzen verfolgten Anträge Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
II. Der Beklagten ist Prozesskostenhilfe lediglich in dem zuerkannten Umfang zu bewilligen, da ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12. März 2014 ausgeführt hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23-25).
2. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21-30). Die Beklagte war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz vom 29. Januar 2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Für die Zeit ab Februar 2013 kann die Klägerin auf diese mithin keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleisteten Teilzahlungen für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 1.522,80 € lediglich noch ein weiterer Anspruch für März 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 1.395,90 € zu (elf Raten á 126,90 €). Soweit die Klägerin Zahlung weiterer 3.977,34 € verlangt, ist die Klage mithin in Höhe von 2.581,44 € (3.977,34 € abzüglich 1.395,90 €) nebst anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Kosten unbegründet. Insoweit ist der Beklagten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
3. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da das weitergehende Begehren der Beklagten auf vollständige Abweisung der Klage sowie Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 1.522,80 € auf die Widerklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beklagte hat ihre auf den Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen.
a) Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Januar 2013 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung ist verfristet.
aa) Anders als in den vom Senat mit Urteilen vom 12. März 2014 entschiedenen Fällen hat die Klägerin in der Belehrung zum Versicherungsvertrag bei den Widerrufsfolgen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs des Versicherungsvertrages auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden ist, die durch diesen Widerruf endet. Ferner erfolgt ein Hinweis darauf, dass die Beklagte den gezahlten Betrag erstattet, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen hat. Dem Versicherungsnehmer wird hiermit klar vor Augen geführt, dass wegen der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Falle des Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge besteht.
Die Widerrufsbelehrung ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen ist, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs. 1 Satz 2 enthält. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VVG ist der Widerruf in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Gemäß § 8 Abs. 5 VVG genügt die nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. Im hier zu beurteilenden Fall wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer gemäß §§ 8, 152 VVG seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen kann. Ferner wird erläutert, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen und in Textform erfolgen kann. Weiter wird die Anschrift der Klägerin angegeben. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist erst nach Erhalt der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen beginnt und zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Auch die weitere Belehrung über die Widerrufsfolgen ist zutreffend. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherungsnehmer erhält den Rückkaufswert gemäß § 169 VVG, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zurück. Dies entspricht der Vorgabe in § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG für den Fall der Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG.
Der fehlende Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG ist unschädlich. Diese Regelung betrifft nur den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach entsprechender Belehrung dem Beginn des Versicherungsschutzes schon vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat. In diesen Fällen hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Hier hat sich die Klägerin demgegenüber verpflichtet, dem Versicherungsnehmer generell den Rückkaufswert, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zu erstatten. Sie hat sich damit an der für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG orientiert. Eine derartige Abweichung zugunsten des Versicherungsnehmers ist gemäß § 18 VVG zulässig.
bb) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus formalen Gründen unwirksam. Zwar kann es an einer wirksamen Widerrufsbelehrung fehlen, wenn diese für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar ist, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061 Rn. 19). Auch hier wird eine eher kleine Schriftgröße verwendet und es fehlt eine Untergliederung. Die Belehrung ist aber abweichend vom übrigen Text im Fettdruck gehalten. An der linken Seite des Textes wird der Versicherungsnehmer in einem gesonderten Kästchen ferner darauf hingewiesen, dass dort das "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages" geregelt ist. Im Ergebnis unschädlich ist, dass an dieser Stelle nicht noch gesondert auf die Widerrufsfolgen hingewiesen wird und sich der Abschnitt hierzu im Fließtext befindet. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der fettgedruckt auf sein Widerrufsrecht zum Versicherungsvertrag hingewiesen wird und dieses ausüben will, wird diesen gesamten Abschnitt lesen und dann zugleich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen, die ohnehin - auch für ihn erkennbar - mit dem Widerrufsrecht unmittelbar zusammenhängen.
b) Auch ein Widerruf der auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung kommt wegen Verfristung nicht mehr in Betracht. Ob für die Kostenausgleichsvereinbarung die Regelungen der §§ 8, 152 VVG anwendbar sind, erscheint zweifelhaft (die Anwendbarkeit verneinend etwa LG Leipzig, Urteil vom 19. April 2012 - 03 S 571/11, juris Rn. 31 f.; bejahend demgegenüber Urteile des LG Regensburg vom 27. Juni 2011 - 3 O 672/11, unveröffentlicht; AG Lichtenberg, Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris Rn. 19; offen gelassen von LG Rostock VersR 2013 Rn. 41, 43). Die Kostenausgleichsvereinbarung ist kein Versicherungsvertrag. Für sie wird weder ein Versicherungsschein ausgestellt noch gibt es Allgemeine Versicherungsbedingungen oder die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VVG zur Verfügung zu stellenden Verbraucherinformationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG. Im Ergebnis kann dies hier offen bleiben. Auch eine von der Klägerin freiwillig erteilte Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung muss jedenfalls zutreffend, aus sich heraus verständlich und für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent sein. Das ist hier der Fall. Der Versicherungsnehmer wird darauf hingewiesen, in welcher Frist und in welcher Form er seine Vertragserklärung widerrufen kann und wann die Widerrufsfrist beginnt. Ferner wird klargestellt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.
Bezüglich der Widerrufsfolgen wird der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Daher sei der Versicherungsvertrag zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beende. Dem Versicherungsnehmer wird insoweit vor Augen geführt, dass es eines isolierten Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung neben dem Widerruf des Versicherungsvertrages nicht bedarf. Anschließend wird er darauf hingewiesen, dass im Falle eines dennoch erklärten isolierten Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung dies zugleich als Widerruf des Versicherungsvertrages gilt. Hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen wird auf die Widerrufsfolgen der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages verwiesen. Aus dieser Belehrung kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass er an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gebunden ist und ihm bereits gezahlte Beträge erstattet werden.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller