...Es sei nicht ersichtlich, dass das Erfordernis einer außerschulischen Berufserfahrung für Bewerber, die über keinen Universitätsabschluss verfügten, gegen höherrangiges Recht verstoße. Es könne durch die Erwägung sachlich gerechtfertigt sein, bestimmte Bewerber von dem alternativen Zugang zum Feststellungsverfahren auszuschließen....