...Entgeltlich sind auch Zuwendungen, die zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgen (MünchKommBGB/J. Koch, 6. Aufl., § 516 Rn. 25; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 516 Rn. 9 a), weil die dadurch bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit einen Vermögensvorteil für den Leistenden darstellt (RGZ 105, 246, 248; vgl. auch BGH, Urteil vom 15....