...Es handelte sich bei der in dem BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 436 zu beurteilenden Feier um eine gesellschaftliche Veranstaltung (Empfang) mit rund 250 geladenen Personen des öffentlichen Lebens, die vom dortigen Kläger --ebenfalls einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens-- zur Erfüllung seiner Repräsentationspflichten, die die gehobene berufliche Position mit sich brachte, ausgerichtet wurde....