...Entgegen der Auffassung des Klägers war das Finanzgericht (FG) nicht verpflichtet, die weiteren Gemeinschafter der Erbengemeinschaft zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte notwendig zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann....