Entscheidungsdatum: 31.01.2011
Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie auf Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, und die Beschwerde des Beigeladenen zu 8, die daneben auch die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erhebt, haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Unabhängig von den Darlegungsmängeln fehlt eine grundsätzliche Bedeutung auch, weil in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass sowohl die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO als auch der Vorrang des Restitutionsanspruchs des Erstgeschädigten nach § 3 Abs. 2 VermG mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang stehen (Beschlüsse vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 180.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 34 und vom 27. April 2006 - BVerwG 7 B 37.06 - LKV 2006, 467 f.).
2. Die geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes werden die Beschwerden den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2003 (BVerwG 8 B 120.02) abweiche und sich stattdessen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dessau in dem Urteil vom 22. November 2005 (3 A 170/03) angeschlossen habe, wonach die Übertragung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden Vermögenswerts durch diese auf einen der Miterben keine restitutionsausschließende Verfügung über das Eigentum an dem Vermögenswert im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG darstelle, reiche dafür nicht aus.
Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11. Februar 2003 (BVerwG 8 B 120.02) keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass in Erbteilskaufverträgen, die vor einer Rückübertragungsentscheidung bezüglich des restitutionsbehafteten Vermögenswerts von Miterben geschlossen werden, eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zu sehen ist, die einen Erlösauskehranspruch zur Folge hat. Das Bundesverwaltungsgericht war in der zitierten Entscheidung mit einer Grundsatzrüge zu der Frage befasst, ob die fehlende Bestandskraft eines Rückübertragungsbescheides zur Unwirksamkeit des Erwerbs durch Erbteilskaufvertrag eines Miterben führt. Es hat diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entschieden. Vielmehr ist es aufgrund der Sachlage davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages, für den als Wirksamkeitsvoraussetzung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war, und der späteren Eintragung im Grundbuch Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG und im Hinblick darauf, dass sich die Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung "allein zivilrechtlich bestimmt" und selbst die bestandskräftige Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nur ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis begründet, hat es auf § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter Bezug auf seine Entscheidung vom 28. August 1997 (- BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20) hingewiesen. Bei dieser Aussage handelt es sich nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern um eine zusätzliche Überlegung (obiter dictum) im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der Verfügungssperre in § 3 Abs. 3 VermG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2004 - BVerwG 8 B 132.03 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 50) geht der Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter und verwandelt sich in einen Anspruch auf Erlösauskehr, wenn über das Eigentum an einem restitutionsbefangenen Gegenstand verfügt worden ist. Ebenso wie nach dem restitutionsrechtlichen Konnexitätsgrundsatz die Gleichartigkeit von Schädigungsgegenstand und Restitutionsgegenstand gegeben sein muss, setzt auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG voraus, dass derselbe Vermögenswert, über den durch Veräußerung verfügt worden ist, zugleich auch Gegenstand des Restitutionsanspruchs ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 28. August 1995 (- BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13) entschieden, dass bei Veräußerung eines Unternehmens im Wege des Anteilsverkaufs ein Restitutionsanspruch nicht bereits deswegen erlischt, weil er sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der zu dem veräußerten Unternehmen gehört. Vielmehr ist bei der Veräußerung eines Unternehmens nur ein unternehmensbezogener Restitutionsanspruch betroffen. Bezieht sich der Restitutionsanspruch nicht auf den Nachlass, sondern auf einen zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand, fehlt es an der erforderlichen Identität zwischen dem veräußerten und restitutionsbelasteten Vermögenswert. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass sich der Restitutionsanspruch auf ein Grundstück bezieht und der veräußerte Vermögenswert einen Erbanteil betrifft. Im vorliegenden Fall waren nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts von der Veräußerung nicht die restitutionsbehafteten Grundstücke erfasst, sondern der jeweilige Miterbenanteil am Nachlass von Alma P. des veräußernden Erben, so dass eine Gleichartigkeit von Schädigungsgegenstand und Veräußerungsgegenstand nicht gegeben ist. Im Übrigen hindert eine unentgeltliche Verfügung über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögenswert dessen Rückübertragung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (Beschluss vom 23. Mai 2000 - BVerwG 8 B 31.00 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 37).
Die angefochtene Entscheidung weicht auch im Übrigen nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 (a.a.O.) oder dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - (VIZ 1999, 346) ab. Unabhängig davon, dass die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt, liegt auch keine Divergenz vor. Beide Urteile betreffen den Verkauf anmeldebelasteter Grundstücke und gehen davon aus, dass die Wirksamkeit des Veräußerungs- und des Verfügungsgeschäfts von der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung abhängt, und die wirksame Grundstücksveräußerung zum Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs führt. Damit besteht kein Rechtssatzwiderspruch zur Annahme des Verwaltungsgerichts, die Restitution eines Grundstücks könne zwar durch eine wirksame Grundstücksveräußerung, aber nicht durch einen Erbteilskauf ausgeschlossen werden. Eine Abweichung besteht auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht meint, § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG sei nach seinem Sinn und Zweck nur auf entgeltliche Verfügungen, und nicht auf Schenkungen anzuwenden. Zur Frage der teleologischen Reduktion bei unentgeltlichen Verfügungen verhalten sich die angeblichen Divergenzentscheidungen nicht. Diese Frage war für sie auch nicht entscheidungserheblich.
Einwände gegen die Richtigkeit der Annahme, die Klägerin habe das Grundstück unentgeltlich erworben, wurden erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 9. August 2010 geltend gemacht. Unabhängig davon könnten sie keine Divergenz begründen, weil sie keinen Rechtssatzwiderspruch, sondern nur die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht betreffen.
3. Auch der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil es von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht diametral abgewichen sei und sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Dessau angeschlossen habe.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Erlasses einer Überraschungsentscheidung greift nicht durch. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verbietet, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne "überrascht" wurde. Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist (Urteil vom 19. Juli 1995 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170; Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 6 B 60.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet das Verbot von Überraschungsentscheidungen, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Das ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn das Verwaltungsgericht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dessau zu folgen (UA S. 9), nunmehr doch dem in dieser Entscheidung vertretenen Standpunkt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, war das Gericht an den in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweis bei seiner Urteilsfindung nicht gebunden; denn hierbei konnte es sich nur um seine vorläufige Rechtsauffassung handeln, deren Mitteilung der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, damit sich die Beteiligten dazu äußern können. Im Übrigen entscheidet das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO).
Auf die in diesem Zusammenhang von der Klägerin gerügte Gehörsverletzung, weil in der mündlichen Verhandlung das Verwaltungsgericht nur eine Restitution hinsichtlich des Anteils des Herrn Werner P. an der Erbengemeinschaft von 15,4 % für möglich gehalten habe, kommt es nicht an, weil nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts die Entgeltlichkeit der Erbteilskaufverträge für die Restitutionsentscheidung ohne Relevanz war.
Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Prüfung bezüglich der möglichen Verfassungswidrigkeit vorgenommen habe und auch keine Differenzierung hinsichtlich einer freiwilligen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen einem jüdischen Mitbürger und einem nicht nationalsozialistisch eingestellten und nicht deutschen Bürger, sondern einem Schweizer Bürger, seinem Geschäftsfreund, im Vergleich zu Zwangsabschlüssen vorgenommen habe, wendet sich die Beschwerde gegen die richterliche Überzeugungsbildung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Maßgeblich ist hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bezüglich beider Rechtsgeschäfte, die Dr. G. und seine Witwe mit Dr. W. abgeschlossen haben, die Vermutungsregel des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Anordnung BK/O (49)180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 greift und diese Rechtsgeschäfte ungerechtfertigte Entziehungen des Vermögens sind. Diese Vermutung hat das Verwaltungsgericht als nicht widerlegt angesehen. Feststellungen zu einem Verkauf unter "Freunden" hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht getroffen. Diesbezüglich hat die Beschwerde auch keine Verfahrensrügen erhoben, so dass der Senat an die Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Zu Fragen der Verfassungswidrigkeit, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 GG musste sich das Verwaltungsgericht im Urteil nicht äußern, weil nach seinen Feststellungen diese Fragen für die Beteiligten nicht relevant waren. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 VermG und der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht von einem Zwangsverkauf ausgegangen ist, mussten sich ihm derartige Fragen auch nicht aufdrängen.
Was die Rüge anbelangt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein bestandskräftiger Restitutionsbescheid vom 4. Mai 1992, mit dem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Arnstadt an die Erbengemeinschaft nach Alma P. übertragen hatte und die Erbengemeinschaft nach Alma P. bereits im Grundbuch eingetragen war, mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2006 aufgehoben worden ist, dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 4. Mai 1992, mit dem die streitgegenständlichen Grundstücke an die Erbengemeinschaft nach Alma P. zurückzuübertragen waren, nicht bestandskräftig geworden ist, weil dieser Bescheid an die Erben nach Walter G. nicht zugestellt worden ist (UA S. 5) und diese nach Bekanntgabe des Bescheides am 7. Januar 1994 am 10. Januar 1994 rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. Der Bescheid vom 4. Mai 1992 wurde demzufolge in Nummer 1 des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2006 aufgehoben und nicht gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Interesse am Bestand des aufgehobenen Bescheides berücksichtigt. Diesem Interesse hat es jedoch unter Hinweis auf die konkurrierenden Restitutionsansprüche früherer Eigentümer und mangels einer Verfügung über das Eigentum an den Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 VermG kein vorrangiges Gewicht eingeräumt (UA S. 8).
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB), den "Rechtsgrundsatz der Sicherheit des Grundstücksverkehrs" und den "Vertrauensschutz in die Bestandskraft öffentlich rechtlicher Bescheide" in seiner Entscheidung nicht beachtet habe. Wer in der Vergangenheit oder gegenwärtig im Grundbuch eingetragen war bzw. ist, spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungstragende Rolle, weil die Tatsache, wer im Grundbuch als Eigentümer steht, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Restitutionsentscheidung keine Auswirkungen hat. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18a VermG gehen die Rechte an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert auf den Berechtigten über. Bei der Rückübertragung von Eigentum an Grundstücken ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderliche Berichtigung des Grundbuches. § 873 BGB (Einigung und Eintragung) ist nicht anwendbar, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG als Spezialvorschrift vorgeht. Der Eigentumsübergang auf den Restitutionsberechtigten kann damit nicht durch Verweigerung von Mitwirkungshandlungen des im Grundbuch Eingetragenen verzögert oder vereitelt werden. Eine Bestandskraft des Bescheides vom 4. Mai 1992 war aus den zuvor dargelegten Gründen nicht eingetreten, so dass mithin schon deshalb kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ersichtlich ist.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die den Streitgegenstand betreffenden identischen Verfahren nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO), kann die Zulassung der Revision schon deswegen nicht rechtfertigen, weil Beschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar sind, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; Beschluss vom 19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 Nr. 217). Unbeschadet dessen kann die Beschwerde Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <324>; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43). Solche Mängel sind von der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie trägt vor, durch die unterlassene gebotene Verbindung sei keine einheitliche letztinstanzliche Entscheidung möglich, weil nicht gewährleistet sei, dass alle Beteiligten gegen die einzelnen Urteile Rechtsmittel einlegten. Einen Mangel, der in der Entscheidung selbst begründet ist, bezeichnet die Beschwerde damit nicht. Unabhängig davon bietet eine einheitliche Entscheidung verbundener Verfahren auch nicht die Gewähr, dass alle Beteiligten Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen.
Soweit die Beschwerden mit Schriftsatz vom 11. Juni bzw. vom 9. August 2010 geltend machen, der notarielle Vertrag vom 21. Oktober 1993 zwischen Werner P. und seiner Tochter stelle rechtlich keinen reinen Schenkungsvertrag dar, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich eine falsche rechtliche Bewertung vorgenommen, ist dieser Vortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf die Argumentation des Kollegen Dr. W. in dem Verfahren BVerwG 8 B 33.10. Im Übrigen genügt eine Bezugnahme des Rechtsanwalts auf Schriftsätze von Kollegen der Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur, wenn aus ihr erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung und Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschlüsse vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47 und vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall.