Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 22.11.2016


BSG 22.11.2016 - B 4 SF 37/16 S

Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - gemeinsame Klage von Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
22.11.2016
Aktenzeichen:
B 4 SF 37/16 S
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Würzburg, 30. August 2016, Az: S 11 KR 206/16, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Das Sozialgericht Würzburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I. Die Kläger streiten als Miterben ihrer im Januar 2016 verstorbenen Mutter mit der beklagten Krankenkasse darüber, ob die Beklagte zur Erstattung von Kosten für die häusliche Krankenpflege verpflichtet ist. Der Kläger zu 1. wohnt im Bezirk des SG Trier, der Kläger zu 2. im Bezirk des SG Nürnberg und die Klägerin zu 3. im Bezirk des SG Würzburg.

2

Mit Beschluss vom 30.8.2016 hat das SG Würzburg, zu dem die Kläger gemeinsam Klage erhoben haben, nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen.

3

II. Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (BSG Beschluss vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2).

4

Zum zuständigen Gericht ist das SG Würzburg zu bestimmen. Dieses ist das für den Wohnort der Klägerin zu 3. zuständige Gericht, das die Kläger, vertreten durch den Kläger zu 2. für ihre gemeinsame Klage gewählt haben. Die Beteiligten haben keine Gründe vorgebracht, die gegen die Bestimmung des SG Würzburg sprechen. Das Verfahren ist zudem bei diesem Gericht seit April 2006 rechtshängig.

5

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).