Entscheidungsdatum: 09.02.2012
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2011 - I-7 U 23/11 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt bis zu 300 €.
I.
Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach der am 28. Juni 2008 verstorbenen J. M. S. (Erblasserin). Sie verlangt von dem Beklagten, der von der Erblasserin am 24. März 2003 Generalvollmacht erhalten hatte und zu ihrem Testamentsvollstrecker bestimmt worden ist, Rechnungslegung und Zahlung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Generalbevollmächtigter der Erblasserin.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß durch Teilurteil verurteilt, der Erbengemeinschaft zu Händen der Klägerin eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens der Erblasserin für den Zeitraum vom 24. März 2003 bis einschließlich 28. Juni 2008 nebst Belegen zu erteilen. Dieses Teilurteil hat das Landgericht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass der Beklagte durch das angefochtene Teilurteil nur in Höhe eines Werts von bis zu 300 € beschwert und eine Zulassung der Berufung nicht veranlasst sei, als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden.
1. Die Bemessung des Werts der Beschwer durch das Berufungsgericht ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5 und Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 8; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934, 935 Rn. 10 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 f Rn. 9). Dies gilt ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 5). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2038 Rn. 18; vom 23. März 2011 aaO S. 999 Rn. 9 und vom 28. September 2011 aaO Rn. 7).
b) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Bewertung, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (s. etwa Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 aaO; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 9 mwN; Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2036 Rn. 9; vom 22. April 2009 aaO Rn. 10 und vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, NJW-RR 2011, 1079 Rn. 8), lässt eine Rechtsverletzung nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat den aus dem Akteninhalt ersichtlichen relevanten Sachverhalt vollständig gewürdigt und hinreichend berücksichtigt. Dabei ist es von dem Tenor des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts ausgegangen und hat die darin ausgesprochene Verurteilung unter dem Eindruck des eigenen schriftsätzlichen Vorbringens des Beklagten nur als Verpflichtung zur Zusammenstellung und Übermittlung bereits vorhandener Aufzeichnungen und Unterlagen aufgefasst. Entgegenstehende Anhaltspunkte waren im Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Auf die Auflage des Berufungsgerichts, den Beschwerdewert glaubhaft zu machen, hat der Beklagte keine konkreten Angaben mitgeteilt. Vor dem Landgericht hatte der Beklagte vorgebracht, er habe (aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht der Erblasserin) "das Unternehmen S. wie einen Kleinbetrieb geführt mit Aufzeichnung der Daten auf 88 Journalseiten mit Ablage der Bankkontenauszüge sowie der sonstigen Belege in 21 Leitzordnern". Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entnommen, dass der Beklagte die von ihm bereits zusammengestellten Daten lediglich noch an die Erbengemeinschaft übermitteln müsse. Der Vortrag des damals noch als Steuerberater tätig gewesenen Beklagten, die Vermögensverwaltung der Erblasserin - gerade auch buchhalterisch - "wie einen Kleinbetrieb" geführt zu haben, rechtfertigt ohne Weiteres den Schluss, dass hiernach die von der Klägerin verlangte "geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben" nebst Belegsammlung bereits vorlag, und zwar in eben derjenigen Gestalt, die sie unter Berücksichtigung der sich aus dem Zweck der Rechnungslegung ergebenden Anforderungen an Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit aufweisen musste (§ 259 Abs. 1 BGB; s. hierzu BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573, 574).
2. Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO rechtsfehlerhaft verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Berufungsgericht - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 12; Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, BeckRS 2008, 13573 Rn. 5; vom 16. Juni 2008 aaO Rn. 13; vom 21. April 2010 aaO Rn. 18; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 3; vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12; vom 23. März 2011 aaO Rn. 14; vom 12. April 2011 aaO Rn. 11; vom 28. September 2011 aaO Rn. 13; vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, WuM 2011, 698 Rn. 6 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, BeckRS 2011, 26811 Rn. 12).
b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht, was die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede nimmt, erkannt und berücksichtigt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht im Hinblick auf die Höhe der von ihm festgesetzten Sicherheitsleistung von 2.500 € von der Anfechtbarkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb über die Zulassung der Berufung nicht ausdrücklich entschieden hat. Denn das Berufungsgericht, das die Beschwer auf bis zu 300 € festgesetzt hat, hat die Entscheidung über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO jedenfalls nachgeholt. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses führt das Berufungsgericht aus, dass eine nachträgliche Zulassung der Berufung nicht veranlasst sei, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
c) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht habe die Berufung zulassen müssen, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen habe und sich die rechtsgrundsätzliche, vom Landgericht fehlerhaft verneinte Frage nach der wirksamen Abbedingung des Anspruchs aus § 666 BGB für die Erben stelle, kann sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar die Erheblichkeit einer fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte prüfen (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2010 aaO S. 936 Rn. 21; vom 23. März 2011 aaO Rn. 15 und vom 12. April 2011 aaO Rn. 12). Es kann aber nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der von ihm nachgeholten Zulassungsentscheidung die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und die Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre. Da eine Anfechtung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung von Gesetzes wegen nicht eröffnet ist und dies auch dann gilt, wenn die Zulassungsentscheidung vom Berufungsgericht nachgeholt wurde, ist eine inhaltliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich ausgeschlossen (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 aaO und vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 16).
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink