Entscheidungsdatum: 18.01.2012
Überträgt der Sicherungsnehmer die ihm abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers auf dessen Erben zurück, so lebt die "für die Dauer der Abtretung" widerrufene Bezugsrechtsbestimmung bei dem ursprünglich als berechtigt Benannten wieder auf (Fortführung von BGH, 27. Oktober 2010, IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220).
Auf die Rechtsmittel des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 2010 aufgehoben, das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. April 2009 geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch.
Der Kläger und sein Bruder, der Streithelfer der Beklagten, sind die beiden Erben ihres am 11. Dezember 2005 verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser). Dieser hatte seit Dezember 1993 eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 71.770,04 € (= 140.370 DM) unterhalten und als Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung widerruflich den Streithelfer eingesetzt.
Zur weiteren Sicherung einer Darlehensforderung (neben einer Grundschuldbestellung und einer Gehaltsabtretung) trat der Erblasser Anfang Juni 1994 sämtliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die B. Bank AG (im Folgenden: B. ) ab. Der Formular-Abtretungsvertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:
"1. Sicherungszweck
Durch diesen Vertrag werden die bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche gesichert, die der Bank aus der Gewährung des vorgenannten Kredites/Darlehens in Höhe des Auszahlungsbetrages von DM 368.560,13 gegen den Kreditnehmer zustehen. Das gilt auch im Fall der Prolongation (Laufzeitverlängerung) und Umschuldung des Kredites/Darlehens.
…
3. Widerruf von Bezugsrechten
Etwaige Bezugsrechte werden, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstehen, für die Dauer dieser Abtretung widerrufen. Ein Überschuß aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der Bank im Erlebensfall an den Sicherungsgeber und im Todesfall an den Bezugsberechtigten auszuzahlen.
…
8. Sicherheitenfreigabe
8.1 Nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche hat die Bank die ihr abgetretenen Rechte auf den Sicherungsgeber - im Fall eines Todes an den bisherigen Bezugsberechtigten - zurückzuübertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung der Sicherheit herauszugeben. …
8.2 Die Bank ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr abgetretenen Rechte sowie auch etwaige andere, ihr bestellte Sicherheiten (z.B. übereignete Sachen, Grundschulden) nach ihrer Wahl an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 115% der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet."
Die B. zeigte unter dem 15. Juni 1994 die Abtretung der Beklagten an. Das Darlehen wurde 1999 unter Beibehaltung der Sicherungsabtretung bis zum 31. August 2007 prolongiert. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers belief sich die Darlehensrestschuld auf rund 140.000 €.
Die S. AG (im Folgenden: S. ) als Rechtsnachfolgerin der B. erklärte mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 1. August 2006 unter anderem:
"Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abs. 16.2 geben wir folgende Sicherheit frei:
Lebensversicherung Nr. … bei der … [Beklagten]
Wir übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an Sie zurück.
…
Herr … [der Streithelfer] erhält dieses Schreiben mit gleicher Post."
Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die S. der Beklagten mit, sie habe die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung "auf die Erben des Versicherungsnehmers" zurückübertragen, und übersandte die Originalversicherungspolice. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Restschuld aus dem Darlehensvertrag noch 131.724,05 €.
Die Beklagte zahlte dem Streithelfer auf dessen Anforderung hin die Versicherungssumme zuzüglich Überschussbeteiligung in Höhe von insgesamt 73.868,24 € aus. Das Verlangen des Klägers, den Betrag an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger ist der Auffassung, die Versicherungsleistung stehe der Erbengemeinschaft zu. Das Bezugsrecht des Streithelfers sei im Zuge der Abtretungserklärung widerrufen worden. Der Auszahlungsanspruch habe der Bank zugestanden und sei mit der Freigabe in den Nachlass übergegangen.
Hingegen meinen die Beklagte und der Streithelfer, dass diesem die Todesfallleistung gebühre. Die Bank als Sicherungsnehmerin habe durch die Aufgabe der Rechte aus der Abtretung zu erkennen gegeben, dass der Sicherungszweck entfallen sei. Damit stehe die Bezugsberechtigung den Rechten der Bank nicht mehr entgegen. Das müsse sich zugunsten des Bezugsberechtigten auswirken, wenn nach dem Tod des Versicherungsnehmers das besicherte Darlehen fortgeführt werde und der Sicherungsfall nicht eintrete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Streithelfer seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils dergestalt, dass die Klage abgewiesen wird.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte verpflichtet, die Todesfallleistung an die aus dem Kläger und dem Streithelfer bestehende Erbengemeinschaft zu zahlen. Sie habe diese Pflicht nicht dadurch erfüllt, dass sie die Leistungen an den Streithelfer als Bezugsberechtigten ausgekehrt habe. Das Bezugsrecht sei gemäß Ziffer 3 Satz 1 der Abtretungsvereinbarung widerrufen worden, soweit dies für den Sicherungszweck erforderlich gewesen sei. Es sei in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter die Rechte der Sicherungsnehmerin zurückgetreten und im Übrigen voll wirksam geblieben. Zur Zeit des Todes des Erblassers habe das Sicherungsinteresse der Bank noch in vollem Umfang bestanden, weil Versicherungsleistungen in Höhe von 73.868,24 € Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von rund 140.000 € gegenübergestanden hätten. Die Sicherungsnehmerin sei nur auf Verlangen - das zu Lebzeiten des Erblassers nicht gestellt worden sei - verpflichtet gewesen, Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 115% der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschritten habe. Das Interesse der Bank an der Aufrechterhaltung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche werde allein durch die Höhe des noch offenen Kredits bestimmt. Mit der Freigabe der Rechte aus der Lebensversicherung sei das Sicherungsinteresse der Bank zwar weggefallen. Dadurch habe aber das Bezugsrecht des Streithelfers nicht wieder aufleben können. Sei das Bezugsrecht bei Eintritt des Versicherungsfalles wirksam widerrufen, habe sich die Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Versicherungsleistung endgültig nicht realisiert. Nach Wegfall des Sicherungsinteresses sei die Sicherungsnehmerin nicht gehindert gewesen, die Rechte aus dem Lebensversicherungsantrag auf die Erbengemeinschaft zurück zu übertragen.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es hat den mit der Sicherungsabtretung erklärten Widerruf der Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigten nicht interessengerecht ausgelegt und verkannt, dass er die Todesfallleistung als materiell Berechtigter erhielt.
1. Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung ist ebenso wie der - in der Sicherungsabrede vereinbarte - Sicherungszweck einer Sicherungsabtretung für jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220 Rn. 11). Dabei ist der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten und am Zweck der Vereinbarungen orientierten Auslegung zu beachten (Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00, VersR 2001, 883 unter II 2 m.w.N.).
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Widerrufserklärung lässt sich mit der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Kollision einer Sicherungsabtretung mit einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung nicht in Einklang bringen.
a) Im Ansatz richtig gesehen hat das Berufungsgericht, dass die widerrufliche Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigter nicht durch die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die B. weggefallen ist. Bei Einräumung eines widerruflichen, im Übrigen nicht eingeschränkten Bezugsrechts liegt in einer nachträglichen Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht auch ein konkludenter Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer dieser Abtretung" ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 13; vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00, VersR 2002, 218 unter 3; vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a; vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, VersR 1996, 877 unter 3 a; vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91, VersR 1993, 553 unter 3 b; vom 31. Oktober 1990 - IV ZR 290/89, juris Rn. 19 f.; vom 18. Oktober 1989 aaO S. 71; jeweils m.w.N.). Zwar kann eine Bezugsrechtsbestimmung, die uneingeschränkt widerrufen worden ist, nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr aufleben (Senatsurteile vom 18. Oktober 1989 aaO VersR 1989, 1289 unter 4, insoweit nicht in BGHZ 109 aaO abgedruckt; vom 19. November 1985 - IVa ZR 40/84, VersR 1986, 231 unter 2 b). Im Übrigen kommt es aber darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen. In diesem Fall ist der Sicherungsnehmer - als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter - allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen (Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 14; vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a; III 2). Der Anspruch auf einen eventuell verbleibenden Überschuss steht dagegen - ohne dass eine weitere Rechtshandlung, etwa eine Rückabtretung erforderlich wäre - dem Bezugsberechtigten zu (sog. "dingliche Lösung", vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO; vom 12. Dezember 2001 aaO; vom 3. März 1993 aaO; jeweils m.w.N.).
b) In den bislang vom Senat entschiedenen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer auch persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung war, trat allerdings mit dem Versicherungsfall gleichzeitig der in der Sicherungsabrede vereinbarte Sicherungsfall ein. Bei der unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles stattfindenden Verwertung kann der Anspruch auf die Todesfallleistung entweder allein dem Sicherungsnehmer zugesprochen werden oder zwischen ihm und dem Bezugsberechtigten dinglich aufgeteilt werden (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 15). Eine solche Aufteilung des Anspruchs auf die Todesfallleistung unmittelbar mit Eintritt des Versicherungsfalles kommt im Allgemeinen indes nicht in Frage, wenn die Abtretung die Schuld eines Dritten sichern soll - wie der Senat mit dem Urteil vom 27. Oktober 2010 (aaO Rn. 17) entschieden hat. Dann soll der Sicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch auf die Versicherungsleistung bis zum Eintritt des Sicherungsfalles als Sicherheit behalten dürfen. Da die im Rang zurückgesetzte Bezugsrechtsbestimmung bloß im Rahmen der Sicherungsabrede besteht, hat der Bezugsberechtigte nur einen Anspruch gegen den Sicherungsnehmer, wenn und soweit die Versicherungsleistung im Sicherungsfall die gesicherte Forderung übersteigt (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 aaO).
c) Auch wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer eine Eigensicherheit durch Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag gestellt hat, muss der Sicherungsnehmer die Versicherungsleistung nicht unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles einfordern. Vielmehr kann er - je nach Gestaltung der Sicherungsabrede und der damit verknüpften Widerrufserklärung - berechtigt sein, den Anspruch auf die Versicherungsleistung noch bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zu behalten oder die Sicherheit vorher freizugeben. Die streitgegenständliche Abtretungsvereinbarung ist so auszulegen, dass die Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigter über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus nachrangig bestehen bleiben und nur erlöschen soll, wenn und soweit die Bank als Sicherungsnehmerin die Sicherheit durch Einforderung der Todesfallleistung verwertet.
aa) In der Sicherungsabrede ist der hier in Rede stehende Fall, dass die Sicherungsnehmerin die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht verwertete, sondern frei gab, nicht ausdrücklich geregelt. Ergänzend zu Ziffer 3 Satz 2 bestimmt Ziffer 8.1 der Abtretungserklärung nur, dass die Bank nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche die ihr abgetretenen Rechte im Falle des Todes des Sicherungsgebers an den bisherigen Bezugsberechtigten zurück zu übertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung der Sicherheit herauszugeben hat. Diese der "dinglichen Lösung" entsprechende Klausel sagt unmittelbar nichts dazu, ob und inwieweit der als bezugsberechtigt Benannte einen Anspruch auf die Todesfallleistung hat, wenn die Sicherungsnehmerin diese nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht verlangt und die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung zurückgibt. Keine Regelung dazu enthält auch Ziffer 8.2, wonach die Bank im Falle einer Gesamtsicherung von mehr als 115% schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet ist, diese frei zu geben. Daraus lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass der Anspruch auf die Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zusteht, wenn und soweit die Sicherungsnehmerin nach Eintritt des Versicherungsfalles die Rechte aus der Lebensversicherung wegen Übersicherung frei gibt.
bb) Für einen Vorrang des Bezugsberechtigten spricht allerdings, dass er nach Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 8.1 im Fall einer Verwertung der Sicherheit nach dem Tod des Versicherungsnehmers einen Übererlös aus der Todesfallleistung erhalten soll. Darin kommt zum einen der Nachrang des Bezugsberechtigten hinter der Sicherungsnehmerin zum Ausdruck. Zum anderen wird dem Bezugsberechtigten der Vorrang vor den Erben des Versicherungsnehmers erhalten, soweit die Sicherungsnehmerin die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung nicht verwerten will.
Hinzukommt, dass der Bezugsberechtigte hinsichtlich seines Anspruchs auf die Versicherungsleistung nicht schlechter stehen soll als der Versicherungsnehmer zu seinen Lebzeiten selbst hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer wäre wieder Inhaber seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geworden, wenn diese zu seinen Lebzeiten - etwa nach Ablösung durch eine andere Sicherheit, nach Ausgleich der gesicherten Verbindlichkeiten oder nach teilweiser Verwertung der Sicherheit - ganz oder teilweise frei geworden wären. Diese Rechtsstellung des Versicherungsnehmers setzt sich bei dem durch Zuwendung einer Bezugsberechtigung Begünstigten fort (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 19). Er soll zwar keine bessere, aber auch keine schlechtere Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer haben.
cc) Einer fortdauernden und alleinigen Begünstigung des Bezugsberechtigten steht nicht entgegen, dass nach der Sicherungsabrede der Sicherungsnehmer - wie hier - mit Freigabe der Sicherheit die Rechte aus der Lebensversicherung an die Erben des Versicherungsnehmers zurück zu übertragen hat. Durch die Rückabtretung ist der - temporäre, eingeschränkte - Widerruf der Bezugsrechtsbestimmung auflösend bedingt. Erst dann ist die für die zeitliche Begrenzung des Widerrufs vereinbarte "Dauer der Abtretung" beendet. Dass eine Rückabtretung nach der hier in Rede stehenden Abtretungsvereinbarung nötig sein soll, wird in Ziffer 8.1 zum Ausdruck gebracht (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 aaO S. 70). Knüpft die auflösende Bedingung des Widerrufs der Bezugsrechtsbestimmung an das dingliche Schicksal der Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag, so kommt es nach Eintritt des Versicherungsfalles auf eine - von der S. erklärte - Rückzession an die Erben des Versicherungsnehmers an. Das bedeutet indes nicht, dass damit die Bezugsberechtigung auf die Erben übergeht und ihnen der Anspruch auf die Todesfallleistung zusteht. Denn zugleich mit der Rückabtretung tritt die auflösende Bedingung des Widerrufs ein, so dass das Bezugsrecht bei dem ursprünglich als Berechtigten Benannten wieder auflebt.
Mit der Rückübertragung der Rechte aus der Lebensversicherung auf den Kläger und den Streithelfer als Erben des Versicherungsnehmers wurde der auflösend bedingte Widerruf der Bezugsrechtsbestimmung beendet. Zugleich erlangte der Streithelfer als Bezugsberechtigter den Anspruch auf die Todesfallleistung, mit deren Auszahlung an ihn die Beklagte von ihrer Leistungspflicht frei wurde.
Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller