...Existenzgrundlage nach Afghanistan zurückkehren müsste, auch in Kabul kein Unterkommen hätte, sondern in jenen Flüchtlingslagern, in denen absolut menschenverachtende Zustände herrschen, dahinvegetieren müsste, wobei die Zustände in diesen Flüchtlingslagern jeder Beschreibung spotten, so schlimm sind, dass jemand dorthin zu schicken, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK...