...Abgesehen davon, dass beide Entscheidungen keinen Verein, sondern eine Publikums-KG betreffen, hat das Kammergericht in der letztgenannten Entscheidung einen - im Verfahren der einstweiligen Verfügung - geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Gesellschafterliste lediglich deshalb verneint, weil kein Verfügungsgrund gegeben sei....