...Vor dem Hintergrund des Umstands, dass der Angeklagte, der in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt durch die Reparatur und Weiterveräußerung von Fahrrädern bestritt, sich Fahrräder in einer Vielzahl von Fällen durch Diebstähle beschaffte, hätte sich der Tatrichter schließlich mit einem möglichen normalpsychologisch erklärbaren Beweggrund für die Raubtat zum Nachteil des Geschädigten auseinandersetzen...