Entscheidungsdatum: 12.04.2016
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 13 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 20 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins angerechnet. Seine gegen diese Verurteilung gerichtete Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen brach der in Albanien geborene Angeklagte teilweise zusammen mit dem bereits verurteilten Lu. und nicht ausschließbar unter Mitwirkung weiterer Täter in den frühen Morgenstunden des 23., 25., 26. und 27. August 2014 in 13 Fällen in N. , K. , W. , B. , Z. , O. u.a. in Wohnhäuser ein, indem er den Schließzylinder an der Eingangstür mit einem Rollgabelschlüssel abdrehte oder, falls dies nicht möglich war, die Eingangstür aufhebelte. In einigen Fällen gelangte der Angeklagte auch durch ein gekipptes Fenster in das Hausinnere. Anschließend entwendete er Bargeld, Mobiltelefone, Computer und andere Wertgegenstände. In drei Fällen (Taten II. 2, II. 13 und II. 15 der Urteilsgründe) brachte er auch Kraftfahrzeuge in seinen Besitz, deren Schlüssel er bei dem Einbruch vorgefunden hatte. In weiteren 20 Fällen kam es nicht zu einer Wegnahme von Gegenständen, weil es dem Angeklagten nicht gelang, die Hauseingangstür mit den vorhandenen Werkzeugen zu öffnen oder der Einbruch entdeckt wurde. Durch den Einsatz der Aufbruchswerkzeuge verursachte der Angeklagte in 25 Fällen Schäden an den Türen. In einem weiteren Fall entwendete er Wertgegenstände aus einem Wohnhaus, in das er durch eine offene Tür gelangt war.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem deshalb als überführt angesehen („gewichtiges Indiz“), weil nach seiner Überzeugung an einem in 14 Fällen als Aufbruchswerkzeug verwendeten Rollgabelschlüssel, der am 27. August 2014 in dem bei der Tat II. 15 entwendeten Pkw aufgefunden werden konnte, „DNA-Material des Angeklagten festgestellt wurde“ (UA 25). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus dem Untersuchungsbericht der beim LKA Baden-Württemberg tätigen Diplom-Biologin Dr. Be. hervorgehe, dass an diesem Rollgabelschlüssel zwei DNA-Mischspuren festgestellt worden seien. Eine dieser Spuren sei für eine Recherche in der DNA-Analyse-Datei geeignet gewesen. Daraufhin sei der Hauptspurenanteil zu einer solchen Recherche weitergeleitet worden. Ausweislich der nachfolgenden DNA-Recherche-Treffermeldung des LKA Baden-Württemberg sei dieser Spurenanteil bei der Recherche mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:38 Millionen einer im System bereits erfassten Person zugeordnet worden. Bei dieser Person habe es sich um den Angeklagten gehandelt. Als „mit entscheidendes Indiz“ (UA 26) komme hinzu, dass an einer bei der Tat II. 29 entwendeten und später aufgefundenen Geldbörse von der Firma L. eine DNA-Mischspur festgestellt worden sei. Ein direkter Abgleich mit dem DNA-Profil des Angeklagten habe ergeben, dass „diese Person mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:20,6 Millionen als Mitverursacher der Spur festgestellt werden konnte“. Gewichtig für die Täterschaft des Angeklagten spreche auch, dass in dem Pkw aus der Tat II. 15 neben dem Rollgabelschlüssel auch ein Kaffeebecher mit einer dem Angeklagten zuzuordnenden DNA-Spur aufgefunden werden konnte. Nach dem Untersuchungsbericht der Firma L. sei an dem Becher das vollständige DNA-Profil einer männlichen Person festgestellt worden. Dieses Profil habe nach einem direkten Abgleich mit den DNA-Profilen tatverdächtiger Personen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:10 Milliarden dem Angeklagten zugeordnet werden können (UA 27).
II.
Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung nicht. Denn das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 397/15, Rn. 4 zitiert nach juris; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15; Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87, 88; Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217).
Aus den Darlegungen der Strafkammer zu der DNA-Mischspur an dem Rollgabelschlüssel ergibt sich nicht, wie viele Systeme detektiert und schließlich untersucht werden konnten. Gleiches gilt für die Mischspur an der aufgefundenen Geldbörse. Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben. Schließlich fehlt es auch an einer Darlegung, inwieweit die albanische Volkszugehörigkeit des Angeklagten bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.
Da das Landgericht seine Überzeugung von der Spurenlegerschaft des Angeklagten hinsichtlich der drei Spuren allein auf das Ergebnis der DNA-Vergleichsuntersuchungen gestützt und dieser Spurenlegerschaft jeweils eine maßgebliche Indizwirkung („gewichtiges Indiz“, „mit entscheidendes Indiz“, „gewichtig für die Täterschaft spricht …“) beigemessen hat, kann der Senat auch ein Beruhen des Urteils auf diesem Darstellungsmangel nicht ausschließen.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin