1. Die Befugnis der verfügenden Stelle, die Pflicht zur Auskehr des Verkaufserlöses oder des Wertes durch die Pflicht zur Verschaffung eines Ersatzgrundstücks zu ersetzen, setzt voraus, dass die verfügende Stelle selbst Eigentümerin des Ersatzgrundstücks ist. 2. Gegen ein rechtskräftiges Urteil im Auskehrprozess, welches die verfügende Stelle zur Zahlung des Verkaufserlöses oder des Wertes verurteilt, kann die Vollstreckungsgegenklage nicht auf nachträgliche Ersatzangebote gestützt werden, die...