1. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171). 2. Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, setzt gemäß § 71a Abs. 1...