Entscheidungsdatum: 15.12.2016
1. Im Energieleitungsrecht kann bei der Bildung von Planungsabschnitten nicht verlangt werden, dass jeder Abschnitt eine selbständige Versorgungsfunktion aufweisen muss.
2. Mit dem planfestgestellten Rückbau einer Bestandsleitung entfällt die plangegebene Vorbelastung. Das schließt es indes wegen der Situationsgebundenheit der betroffenen Grundstücke nicht aus, die tatsächliche Vorbelastung durch die Bestandstrasse im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Planfeststellungsbehörde ist deshalb nicht gehindert, bei der Variantenauswahl an diese noch fortdauernde Gebietsprägung anzuknüpfen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2015.
Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb des ca. 13 km langen rheinland-pfälzischen Abschnitts der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel - Dauersberg von der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen zur Umspannanlage Dauersberg (Haupttrasse) und des ca. 2,7 km langen Abschnitts der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. M. - E. vom Pkt. M. bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (Abzweig) sowie die Anpassung bestehender Leitungen und die im Laufe des Verfahrens von der Beigeladenen eingebrachten Planänderungen. Die Energieleitung ist Teil der als Vorhaben Nr. 19 ("Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg, Nennspannung 380 kV") im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes aufgeführten Höchstspannungsleitung.
Der Neubau der Hauptleitung erfolgt weitestgehend in den vorhandenen Trassenräumen der seit dem Jahre 1935 betriebenen 220-kV-Freileitungen und den seit dem Jahre 1924 betriebenen, in Abschnitten parallel verlaufenden 110-kV-Freileitungen, die aufgrund ihres Alters zurückgebaut werden sollen. Die Stromkreise der 110-kV-Freileitungen sollen auf dem Mastgestänge der neuen Hauptleitung mitgeführt werden. Als Folgemaßnahme dieses Netzausbaus ist auch die Umspannanlage (UA) E. in der Stadt S. in Nordrhein-Westfalen als wichtiger Einspeisepunkt vom Stromübertragungsnetz ins Stromverteilnetz mit einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung anzubinden. Hierfür soll eine neue 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen dem Pkt. M. und der UA E. (Abzweig) errichtet werden. Auch der Abzweig soll im Trassenraum bestehender 110-kV- und 220-kV-Freileitungen errichtet werden und im gesamten rheinland-pfälzischen Abschnitt zwei 110-kV-Stromkreise mitführen. Die bestehenden 110-kV- und 220-kV-Leitungen sollen im Gegenzug demontiert werden. Nach vollständiger Inbetriebnahme der 380-kV-Freileitungen ist vorgesehen, dass die Masten der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg - Dauersberg zwischen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz und der Umspannanlage Dauersberg abgebaut werden.
Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landkreis A. im äußersten Nordosten des Landes Rheinland-Pfalz und gehört zur Verbandsgemeinde K.. Sie grenzt im Osten an die Stadt S.. Sowohl die Haupttrasse als auch der Abzweig zur UA E. verlaufen durch das Gemeindegebiet der Klägerin. Diese hatte sich im Planfeststellungsverfahren beteiligt und unter anderem Alternativen zum Verlauf der geplanten Leitung eingebracht.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Sie hält die Entscheidung für rechtswidrig, weil dieser eine unzulässige Abschnittsbildung zugrunde liege, Planungsalternativen nur unzureichend berücksichtigt worden seien und die Schutzstreifenausweisung teilweise nicht nachvollziehbar sei. Ferner verletze der Beschluss das kommunale Selbstverwaltungsrecht sowie ihr Eigentumsrecht. Auch seien die Anforderungen des Immissionsschutzes (Lärm) sowie das Gebot der Rücksichtnahme (erdrückende Wirkung der Strommasten) nicht beachtet worden. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen § 8 der Bauordnung für das Land Rheinland-Pfalz verstoße, weil die Masten der 380-kV-Höchstspannungsleitung die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26. Juni 2015 zum Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel - Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen bis Dauersberg und zum Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. M. - E., Abschnitt Pkt. M. - Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen, sowie zur Anpassung bestehender Freileitungen aufzuheben.
Beklagter und Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln, die zu seiner Aufhebung oder - als Minus hierzu - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.
A. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) i.V.m. Nr. 19 der Anlage zum EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil das Vorhaben ein Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg mit einer Nennspannung von 380 kV ist.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 <134>). Die Klägerin kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot gerechter Abwägung (§ 43 Satz 3 EnWG in der am 26. Juni 2015 geltenden Fassung - EnWG a.F.) ihrer eigenen Belange (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 19 m.w.N.). Darüber hinaus ergibt sich die Klagebefugnis aus einer möglichen Beeinträchtigung des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts; auch dessen Verletzung kann - auf der Grundlage des klägerischen Vortrages - nicht offensichtlich ausgeschlossen werden.
B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Fehlern, die Rechte der Klägerin verletzen. Er verstößt weder gegen zwingendes Recht (I.) noch erweist er sich zu Lasten der Klägerin als abwägungsfehlerhaft (II.).
Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.>, vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 25 und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 23; Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 10 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 26). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 f.>; siehe auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <151 f.>). Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - KommJur 2016, 397 Rn. 14).
I. Zwingende Rechtsvorschriften, auf die sich die Klägerin berufen kann, sind nicht verletzt. Das planfestgestellte Vorhaben erzeugt keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (1.) und steht mit dem Abstandsflächenrecht nach der Bauordnung des Landes Rheinland-Pfalz im Einklang (2.).
1. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Klägerin gegen immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten.
Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Als nicht genehmigungsbedürftige Anlage (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV) ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Diese Anforderungen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 64). Einen Eingriff in ihr Eigentum kann die Klägerin nur rügen, wenn Nutzer oder Bewohner ihrer Anlagen in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 B 73.06 - Buchholz 451.171 § 9b AtG Nr. 2 Rn. 10). Das ist nicht der Fall.
Die Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Soweit sie sich gegen die Beurteilung der von der Höchstspannungsfreileitung verursachten sogenannten Koronageräusche im Planfeststellungsbeschluss (S. 112 f.) wendet, vermag sie hiermit nicht durchzudringen, weil ihr Vortrag unsubstantiiert ist. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, die von der geplanten Freileitung hervorgerufenen Geräusche würden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (zu deren Anwendbarkeit auf Höchstspannungsfreileitungen siehe BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 53) am jeweils maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und damit an den Immissionsorten in den Siedlungsbereichen, die an die Leitungstrasse unmittelbar angrenzen, keine relevanten Beiträge zu den dort bereits vorhandenen Schallimmissionen liefern, hat die Beigeladene durch die Vorlage des Lärmschutzgutachtens des TÜV Hessen vom 17. Oktober 2016 nochmals belegt. Mit den dort getroffenen Feststellungen, insbesondere soweit sie die klägerischen Grundstücke "A. 10 und 8" und "Z. 6 und 4" betreffen, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Damit ist auch für die Berücksichtigung etwaiger Lärmbelastungen unter Vorsorgegesichtspunkten im Rahmen der Abwägung kein Raum.
2. Der Planfeststellungsbeschluss steht auch mit Abstandsflächenrecht im Einklang. Dabei kann offen bleiben, ob die Bauordnung des Landes Rheinland-Pfalz (LBauO RP) auf die Strommasten der planfestgestellten Leitung anwendbar ist (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LBauO RP) und ob von diesen gebäudegleiche Wirkungen gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO RP ausgehen. Denn die Masten müssen gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO RP keine Abstandsflächen einhalten.
§ 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO RP enthält einen vom Grundsatz des § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO RP abweichenden, speziellen Zulässigkeitstatbestand. Danach sind bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aufgrund der offenen Stahlgitterkonstruktion der Masten ist die Beleuchtung klägerischer Grundstücke mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt; hiervon geht offensichtlich auch die Klägerin aus, weil sie sich zu diesem Punkt nicht verhält. Entgegen ihrer Annahme ist aber auch der Brandschutz gewährleistet. Hierfür ist maßgeblich auf § 15 Abs. 1 LBauO RP abzustellen (OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2016 - 1 A 10530/15 - NVwZ-RR 2016, 690 Rn. 27 = juris Rn. 44), wonach bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein müssen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Davon kann hier aufgrund der Ausführung (verzinkte Normprofile aus Stahl) und der Situierung der Masten nach den genehmigten Lageplänen ohne Weiteres ausgegangen werden.
Stehen die Strommasten mit dem rheinland-pfälzischen Abstandsflächenrecht im Einklang, ist kein Raum für eine Berücksichtigung der geschützten Rechtsgüter im Rahmen der Abwägung. Das Abstandsflächenrecht ist insofern abschließend. Die Auffassung der Klägerin, bei § 8 LBauO RP handele es sich um einen Aspekt des Abwägungsgebots, ist verfehlt.
II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln der nach § 43 Satz 3 EnWG a.F. gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses zur Folge haben (vgl. § 43 Satz 6 EnWG a.F. i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).
Nach § 43 Satz 3 EnWG a.F. sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>) verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
Hierfür kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses an (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283> und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 m.w.N.; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 27).
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gesamtvorhaben des Neubaus der Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg in mehrere Planungsabschnitte aufgeteilt und der streitbefangene rheinland-pfälzische Teil der Leitung einem eigenen Planfeststellungsverfahren zugeführt worden ist.
Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung, die eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 50; Beschluss vom 29. November 1995 - 11 VR 15.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7 S. 17 = juris Rn. 6 m.w.N.), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sein können, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Abschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt (BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <242 f.>, vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.> jeweils m.w.N. und vom 18. Juli 2013 a.a.O.). Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vorneherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 27).
Nach diesen Vorgaben ist die in Streit stehende Abschnittsbildung nicht zu beanstanden. Sie vereitelt nicht den Rechtsschutz der Klägerin. Diese kann ihre Rechte in jedem Verfahrensabschnitt uneingeschränkt geltend machen, auch soweit die Gesamtplanung betroffen ist. Denn die Planung muss in jedem und so auch in dem hier betroffenen Abschnitt dem Einwand standhalten, dass eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92 und Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 - 11 A 64.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 7 S. 15 = juris Rn. 27). Dass die vorgenommene Abschnittsbildung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht gerügt.
Des Weiteren fehlt dem in Rede stehenden Leitungsabschnitt nicht die eigene sachliche Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung. Das ergibt sich bereits daraus, dass der planfestgestellte Leitungsabschnitt Bestandteil der als Vorhaben Nr. 19 im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes aufgeführten Höchstspannungsleitung ist, für deren Verwirklichung ein vordringlicher Bedarf besteht (vgl. § 1 Abs. 1 EnLAG). Bei einem - wie hier - länderübergreifenden Vorhaben liegt zudem die Bildung eines nur ein Bundesland berührenden Planfeststellungsabschnitts im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung nahe (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 7 VR 4.12 - ZNER 2012, 417 Rn. 30; siehe auch Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 - 11 A 64.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 7 S. 16 = juris Rn. 29); hiervon ist die Planfeststellungsbehörde zutreffend ausgegangen (vgl. PFB S. 60). Im Energieleitungsrecht gilt das umso mehr, da nach § 43 Satz 1 EnWG a.F. die für die Planfeststellung zuständige Behörde nach Landesrecht zu bestimmen ist. Damit endet die Kompetenz zur Planfeststellung eines länderübergreifenden Projekts grundsätzlich an der Landesgrenze (siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 51). Aus dem von der Klägerin bemühten § 3 Abs. 2 VwVfG folgt nichts anderes. Die Norm ist hier nicht anwendbar, weil es an der (gleichzeitigen) Zuständigkeit mehrerer Behörden fehlt. Weitere Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abschnittsbildung bestehen im Energieleitungsrecht nicht. Die bisher vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 54 und Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 28), ob ein Leitungsabschnitt nur dann vor dem Hintergrund der Gesamtplanung sachlich gerechtfertigt ist, wenn er auch eine selbständige Versorgungsfunktion besitzt (vgl. zum Fernstraßenrecht etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55 S. 60 und vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89 f.: "selbständige Verkehrsfunktion"), ist für das Energieleitungsrecht aus denselben Gründen zu verneinen wie für die Abschnittsbildung bei schienengebundenen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 und vom 30. Dezember 1996 - 11 VR 25.95 - NVwZ-RR 1997, 525 <526> = juris Rn. 22).
Der Verwirklichung des Gesamtvorhabens stehen schließlich auch keine absehbar unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 151). Die Ersatzneubautrasse soll in Nordrhein-Westfalen weitgehend im Trassenraum bestehender 220-kV-Freileitungen und damit in einem durch Hochspannungsleitungen bereits vorgeprägten Raum errichtet werden. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (PFB S. 62), unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse seien nicht zu erwarten, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zutreffend geht der Planfeststellungsbeschluss ferner davon aus (PFB S. 61), dass die Realisierbarkeit der auf nordrhein-westfälischem Gebiet gelegenen Leitungsabschnitte der Gesamttrasse durch das dort von der Bezirksregierung Arnsberg durchgeführte Raumordnungsverfahren bestätigt worden ist. Mit der Feststellung, dass diese Abschnitte raumverträglich sind, mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt sind, steht fest, dass unüberwindbare Raumwiderstände gegen die Trassenführung nicht zu besorgen sind. Die Planfeststellungsbehörde konnte sich die Vorgaben der Landesplanerischen Beurteilung zu Eigen machen und insofern auf eine Doppelprüfung verzichten (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 174 m.w.N.). Die Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe nicht selbst summarisch geprüft, ob der Verwirklichung des Gesamtvorhabens in den nordrhein-westfälischen Abschnitten unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, ist folglich unbegründet. Sofern die Klägerin weiter beanstandet, die Ergebnisse des nordrhein-westfälischen Raumordnungsverfahrens seien nicht verwertbar, weil sie an diesem Verfahren in rechtswidriger Weise nicht beteiligt worden sei und deshalb auch keine weiteren Trassenalternativen habe einbringen können, übersieht sie, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG Gegenstand des Raumordnungsverfahrens nur die vom Vorhabenträger eingeführten Standort- oder Trassenalternativen sind. Zudem hat sie nicht dargelegt, auf welche unüberwindbaren Hindernisse sie bei der Verwirklichung der Antragstrasse im Fall ihrer Beteiligung hingewiesen hätte. Es kann daher offen bleiben, ob eine Beteiligung der Klägerin im nordrhein-westfälischen Raumordnungsverfahren tatsächlich rechtswidrig unterblieben ist.
2. Auch die Abwägung räumlicher Trassenalternativen lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen.
Die Klägerin wendet sich unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen den planfestgestellten Leitungsverlauf. In Bezug auf die Haupttrasse hält sie die kleinräumige Verschwenkung im Bereich M./B. (sogenannte Variante C2) für vorzugswürdig. Hinsichtlich des Abzweigs am Pkt. M. zur UA E. plädiert sie für eine Verlegung der UA E. an einen anderen Standort (womit der Abzweig entfallen könne), hilfsweise für eine Verschiebung des Abzweigs auf nordrhein-westfälisches Gebiet bis zum Pkt. O., gegebenenfalls mit kleinräumiger Verschwenkung in den Bereichen der Siedlungsannäherung/-querung (sogenannte Varianten 4a und 4b).
Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 Satz 3 EnWG a.F.). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> und vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> = juris Rn. 32). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <10>). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 a.a.O. S. 11; Beschluss vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <173 f.>), oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 55). Läuft eine Variante auf ein anderes Projekt hinaus, kann von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 85 m.w.N.). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 249 f. und vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - NVwZ 2004, 1486 <1490> m.w.N. - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 121, 72; Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f. und vom 5. März 2003 - 4 B 70.02 - NuR 2004, 520 <521> = juris Rn. 15). Ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen müssen allerdings untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> m.w.N.); die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht.
a) Gemessen hieran lässt die Alternativenprüfung des Beklagten Bewertungsfehler nicht erkennen.
Die Klägerin trägt vor, die Planfeststellungsbehörde habe den Gesichtspunkt der "Vorbelastung" für ihre Entscheidung immer wieder bemüht, dabei aber übersehen, dass dieser Belang für die Antragstrasse nicht ins Feld geführt werden könne, da die vorhandenen Leitungen entfernt werden sollen. Es handele sich somit um eine Neubebauung. Dieser auf das Vorliegen eines Bewertungsfehlers zielende Vortrag greift nicht durch.
Zutreffend ist allerdings, dass die plangegebene Vorbelastung der Klägerin und ihrer Belange mit dem planfestgestellten Rückbau der Bestandsleitungen entfällt und ihr deswegen im Rahmen der Abwägung nicht entgegengehalten werden kann. Das schließt indes wegen der Situationsgebundenheit der betroffenen Grundstücke (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 <4>) die Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbelastung durch die Bestandstrassen nicht aus. Denn Bau- und Nutzungsverhalten der betroffenen Grundstückseigentümer haben sich ebenso wie die Verkehrsanschauung und der Verkehrswert auf das Vorhandensein der Bestandstrasse eingestellt. Die dadurch bewirkte tatsächliche Gebietsprägung entfällt nicht durch die Veränderung der rechtlichen Situation. Deswegen ist die Planfeststellungsbehörde nicht gehindert, bei der Variantenauswahl an diesen noch fortdauernden Umstand anzuknüpfen, und es ist nicht zu beanstanden, dass sich in der energieleitungsrechtlichen Praxis entsprechende Trassierungsvorgaben herausgebildet haben (siehe jetzt z.B. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NABEG). Hierzu gehören das sogenannte Bündelungsgebot, wonach mehrere lineare Infrastrukturen, z.B. Straßen, Schienenwege oder Energieleitungen, möglichst parallel zu führen sind, und das Gebot der Nutzung bestehender Trassen, wonach der Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume grundsätzlich Vorrang hat vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen (vgl. Leidinger, DVBl 2013, 949 <950 f.>). Denn eine vollkommene Neutrassierung würde Konflikte nur verlagern, neue Konflikte schaffen und, da Einwirkungen der bisherigen Trasse in Natur und Landschaft auch nach deren Abbau zumindest eine geraume Zeit fortwirken, in gewissem Umfang verdoppeln (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 30 und Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 - 7 A 7.10 - juris Rn. 17). Diese Trassierungsvorgaben sind im Rahmen der Abwägung mit dem ihnen im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen, genießen aber nicht per se Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Belangen. Sie gelten zudem nicht einschränkungslos. Ist die zusätzliche Belastung durch die Änderung der Nutzung einer bestehenden Trasse erheblich größer als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse, greifen sie ebenso wenig wie im Fall, dass die zu erwartenden Einwirkungen rechtswidrige Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <356 f.> = juris Rn. 47 und Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 38).
Im Gemeindegebiet der Klägerin bestehen bereits seit 1924 bzw. 1935 Hochspannungsleitungen (110 kV und 220 kV). Nach den von der Beigeladenen eingereichten Plänen soll das Vorhaben im Trassenraum dieser Hochspannungsleitungen errichtet werden; die alten Leitungen werden zurückgebaut bzw. auf dem Mastgestänge der neuen Leitung mitgenommen. Da - wie bereits ausgeführt - die planfestgestellte Höchstspannungsleitung den Anforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG genügt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine tatsächliche Vorbelastung im Rahmen der Abwägungsentscheidung als schutzmindernd berücksichtigt (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 <122> = juris Rn. 21 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 57 m.w.N.).
b) Die Wahl der Haupttrasse ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der Planfeststellungsbeschluss sie der kleinräumigen Variante C2 vorgezogen hat.
Die bereits im Raumordnungsverfahren geprüfte Trasse C2 sieht vor, dass im Bereich zwischen Mast Nr. 505 und Mast Nr. 511 der Abstand der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung unter anderem zum Siedlungsbereich der Klägerin auf 90 bis 100 m durch Verschiebung der Leitung nach Westen vergrößert wird. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit dieser alternativen Trassenführung auseinander und lehnt sie ab (PFB S. 69 f.). Die Alternativtrasse sei zwar in Bezug auf das Schutzgut Mensch vorzugswürdig. Beide Trassen machten aber eine Schutzstreifenerweiterung nach Westen hin erforderlich, was die Inanspruchnahme zusätzlicher Waldflächen (mittelalter Birken-/Eichenmischwald, Eichenmischwald und Eichen-/Buchenmischwald) zur Folge habe. Bei der Antragstrasse würden ca. 10 % weniger Flächen in Anspruch genommen als bei der Variante. Damit erweise sich die Antragstrasse in Bezug auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt als günstiger. Das gelte auch hinsichtlich eines Konflikts durch den möglichen Verlust von Höhlenbäumen sowie eines Horstbaumes. Andererseits nehme die Variante weniger Kleingehölze in Anspruch. In der Abwägung zwischen der siedlungsferneren Variante C2 und der Antragstrasse werde letztere bevorzugt, weil die im Umfeld der Antragstrasse liegenden Grundstücke aufgrund der "Vorbelastung" durch die bestehenden Leitungen (110-kV-Freileitung Betzdorf - Kreuztal und 220-kV-Leitung Koepchenwerk - Kelsterbach) in ihrer Schutzwürdigkeit gemindert seien und die Vorsorgewerte der 26. BImSchV sicher eingehalten würden.
Die Klägerin rügt die Berücksichtigung einer "Vorbelastung" durch die bestehenden Leitungen im Planfeststellungsbeschluss. Weiter führt sie aus, die Nichtberücksichtigung der Trasse C2 stehe im Widerspruch zum Raumordnerischen Prüfergebnis vom 20. Januar 2012. Dort sei der Beklagte selbst davon ausgegangen, dass diese Trasse vorzugswürdig sei und sich aufdränge. Die Antragstrasse verlaufe in der Nähe des Bebauungsplans "Auf dem Dammicht", der ein allgemeines Wohngebiet ausweise. Der Siedlungsbereich sei nun vorhanden und könne nicht mehr zurückgenommen werden. Eine Verlegung der Antragstrasse würde für den Siedlungsbereich eine große Entlastung bringen. Die Trasse C2 dränge sich daher auf.
Ein Abwägungsfehler ist damit nicht dargelegt. Die Planfeststellungsbehörde ist davon ausgegangen, dass sich die Vor- und Nachteile der beantragten Trasse und der Variante C2 die Waage halten, also keine dieser beiden Trassen eindeutig vorzugswürdig ist. Diese Einschätzung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Für die Antragstrasse hat sie sich letztlich entschieden, weil diese im Trassenraum der bereits vorhandenen 110-kV-/220-kV-Hochspannungsleitungen verlaufen wird. Auch das ist nicht zu beanstanden, weil im Rahmen der Abwägung das Gebot der Nutzung vorhandener Trassen berücksichtigt werden konnte und auch den Ausschlag für die eine und gegen die andere Trassenalternative geben kann.
Aus der raumordnungsrechtlichen Entscheidung vom 20. Januar 2012 folgt nichts anderes. Diese stuft zwar die Variante C2 als vorzugswürdig ein, weil sie zu einer merkbaren Verbesserung der Wohnqualität führe und dabei dem raumordnerischen Bündelungsprinzip nicht widerspreche, sofern die 110-kV-Ebene vollständig mitgeführt werde. Daher sei in der späteren Detailplanung zu prüfen, inwieweit diese Verschwenkung stellenweise - unter Beachtung naturschutzrechtlicher und forstwirtschaftlicher Belange - auch noch über 50 m hinaus möglich sei. Nach dem Ergebnis der Raumordnerischen Prüfung dränge sich eine Leitungsmodifizierung im Sinne der Variante C2 auf. Allerdings handelt es sich bei dieser Entscheidung um ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ROG (nur) den Rang eines Abwägungsbelangs besitzt. Die Planfeststellungsbehörde war daher nicht gezwungen, die Variante C2 planfestzustellen. Mit ihrer sachlich begründeten Entscheidung gegen die Variante C2 zum Schutz von Tieren, Pflanzen und biologischer Vielfalt hält sie sich im Rahmen ihres Abwägungsspielraums.
c) Abwägungsfehlerfrei hat sich die Planfeststellungsbehörde auch für die Abzweigung am Pkt. M. zur UA E. und damit gegen eine Verlegung der UA E. oder alternativ hierzu einem Trassenverlauf nach den Varianten 4a oder 4b entschieden.
(1) Die Planfeststellungsbehörde hat die Standorte südlich der BAB 45/geplantes Gewerbegebiet der Stadt S. und nördlich der B 62 bei B. als Alternativen zum Standort der Umspannanlage in E. untersucht (PFB S. 74 ff.). Im Ergebnis hat sie sich für den bisherigen Standort entschieden. Eine vollständige Entlastung des Ortsteils Bi. der Klägerin könne nicht erreicht werden, weil die UA E. zumindest für eine 110-kV-Freileitung bestehen bleiben müsse; ebenso sei ein Neubau der 110-kV-Freileitung vom Pkt. M. bis zur UA E. erforderlich. Auch sei die verkehrliche Infrastruktur an beiden Alternativstandorten zur Anlieferung der Transformatoren nicht ausreichend und müsste mit erheblichem finanziellen Aufwand erst ertüchtigt werden. Diese Probleme bestünden beim Standort E. nicht. Die betreffende Fläche sei zudem im Flächennutzungsplan der Stadt S. als "Fläche für Versorgungsanlagen Elektrizität" dargestellt.
Die Klägerin hält die Abwägungsentscheidung dagegen für defizitär. Sie vermisst eine Gesamtwürdigung der Belange, die für beide Alternativstandorte sprechen, mit den Belangen für den Standort E.. Die Ablehnung aus technischen und infrastrukturellen Gründen sei nicht nachvollziehbar. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass bei einer Verlegung des Umspannwerkes die bestehenden 110-kV-/220-kV-Freileitungen der Trasse M. - E. überwiegend zurückgebaut werden könnten. Hierdurch würde die Klägerin in der Ausübung ihrer Planungshoheit von unüberwindlichen Hindernissen erheblich entlastet. Folglich hätte sich diese Variante der Planfeststellungsbehörde aufdrängen müssen.
Ein Abwägungsfehler ist hiermit nicht dargetan. Die Klägerin übersieht, dass der Standort der UA E. nicht zur Disposition steht. Denn die Anlage wird, ebenso wie eine 110-kV-Freileitung vom Pkt. M. zur UA E., benötigt, um die regionale Stromversorgung sicherzustellen. Die Wahl eines neuen Standortes für eine Umspannanlage für die verfahrensgegenständliche 380-kV-Höchstspannungsleitung drängt sich schon aus diesem Grund nicht auf. Es kommt hinzu, dass bei der Wahl eines neuen Standortes neue Betroffenheiten entstehen, während am Standort E. bereits eine Umspannanlage vorhanden ist, und bauplanungsrechtlich die Grundlagen für eine Erweiterung der Umspannanlage durch die Stadt S. geschaffen worden sind. Damit streitet auch der Belang der Bündelung von Infrastruktureinrichtungen für den Standort E.. Die Entscheidung gegen einen Alternativstandort ist folglich nicht zu beanstanden, wobei offen bleiben kann, ob diese Variante im Ergebnis auf ein anderes Projekt hinausläuft und bereits aus diesem Grund von der Planfeststellungsbehörde nicht hätte geprüft werden müssen.
(2) Nach der von der Klägerin in das Verfahren eingebrachten Variante 4a (Leitungsführung Pkt. O. - UA E.), die nur vorsorglich für den Fall vorgeschlagen wurde, dass die UA E. nicht verlegt wird, soll der Abzweig zur UA E. nicht erst am Pkt. M., sondern bereits am Pkt. O. erfolgen; die Leitung soll dann weiter über N. zur UA E. geführt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss prüft diese Trassenführung (PFB S. 66 ff.). Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstrasse bei den Schutzgütern Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit, sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt günstiger abschneide als die Variante, die nur bei den Schutzgütern Boden und Wasser etwas günstiger sei. Diese geringen Vorteile könnten jedoch die deutlichen Nachteile nicht aufwiegen. Die Antragstrasse sei daher vorzugswürdig.
Die Klägerin rügt, die Leitungsführung Pkt. O. dränge sich auf. Denn unter Berücksichtigung des Rückbaus der Bestandsleitung Pkt. M. - UA E. ergebe sich eine erhebliche Reduzierung der Betroffenheiten von gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen.
Auch hiermit ist ein Abwägungsfehler nicht dargetan. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass bei einer Abzweigung der 380-kV-Höchstspannungsleitung am Pkt. O. von den beiden derzeit am Pkt. M. abzweigenden Leitungen nur die 220-kV-Hochspannungsleitung zurückgebaut werden könnte; die 110-kV-Hochspannungsleitung würde bestehen bleiben (vgl. Ordner 4, Anlage 12, Teil B S. 11 der Planunterlagen) und müsste, da in die Jahre gekommen, erneuert werden. Die Betroffenheiten im Gemeindegebiet der Klägerin würden hierdurch zwar reduziert, aber nicht beseitigt; sie würden zudem durch neue bzw. verstärkte Betroffenheiten insbesondere im Ortsteil N. der Stadt S. erkauft. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Variante gegenüber der Antragstrasse eindeutig vorzugswürdig ist.
Drängt sich aber bereits die Variante Abzweig O. nicht auf, gilt das auch für die hierauf aufbauende kleinräumige Variante 4b.
3. Die Festlegung der Schutzstreifen erweist sich, soweit Grundstücke der Klägerin betroffen sind, gleichfalls als abwägungsfehlerfrei.
Der Planfeststellungsbeschluss führt aus, dass die Breite der Schutzstreifen im Wesentlichen vom Masttyp, der aufliegenden Beseilung, den eingesetzten Isolatorketten, dem Mastabstand und von der Nutzung der umliegenden Grundstücke (z.B. Gebäude oder Wald) abhängig sei. Der Waldschutzstreifen werde nach der Reliefierung des Geländes und der angrenzenden forstlichen Nutzung (Baumarten) berechnet (PFB S. 152, 197 f., 211).
Die Klägerin hält dem entgegen, der Planfeststellungsbeschluss gehe lediglich von einer "Aufweitung" bzw. "Verbreiterung" der durch die Antragstrasse ausgelösten Schutzstreifen aus. Das sei unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Rückbau einer Bestandstrasse zum Erlöschen etwa bestehender Dienstbarkeiten führe. Daher müssten auch die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Schutzstreifen in ihrer Gesamtheit zu Lasten der Antragstrasse im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Auch seien Verlauf und Breite der Schutzstreifen nicht nachvollziehbar. Das ergebe sich aus den abrupten Versprüngen des Schutzstreifens nordwestlich von Mast Nr. 8 im Bereich des Flurstücks 263/6 und südöstlich von Mast Nr. 7 zwischen den Flurstücken 383 und 384. Erstaunlich sei auch, dass der Schutzstreifen südöstlich von Mast Nr. 7 die gemeindeeigenen Baugrundstücke "Z. 6 und 4" (Flur ... Flurstücke 384 und 385) fast vollständig in Anspruch nehme, bevor er sich unmittelbar vor dem Flurstück 383 auf ca. die Hälfte seiner Breite reduziere.
Ein Abwägungsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Rückbau einer Bestandsleitung - auch wenn in der Trasse eine neue Leitung errichtet werden soll - zum Erlöschen einer bestehenden Dienstbarkeit für einen Schutzstreifen führt (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 27). Für die neue Leitung sind daher gegebenenfalls neue Dienstbarkeiten zu bestellen. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass mit dem Erlöschen einer Dienstbarkeit auch die faktische Vorbelastung eines Grundstücks mit einem Schutzstreifen zugunsten der bestehenden Energieleitung unberücksichtigt bleiben müsste. Mit Blick auf die oben genannten Trassierungsvorgaben wäre eine solche Annahme auch fernliegend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausweisung von Schutzstreifen zugunsten einer neuen Leitung auf den bisher ausgewiesenen Schutzstreifen aufsetzt und nur dort zu einer neuen Belastung führt, wo bisher keine Schutzstreifen ausgewiesen waren oder vorhandene Schutzstreifen aufgeweitet werden müssen. Der Ansatz des Planfeststellungsbeschlusses, nur die Folgen einer "Schutzstreifenaufweitung/-verbreiterung" zu prüfen, begegnet daher keinen Bedenken.
Auch im Übrigen ist die Schutzstreifenausweisung nicht zu beanstanden. Der Mindestabstand zu den Leiterseilen richtet sich gemäß § 49 Abs. 1 EnWG nach der DIN EN 50341 (DIN VDE 0210); zudem ist zu gewährleisten, dass die Masten oder Leiterseile nicht durch umfallenden Baumbestand beschädigt werden können, was einen zusätzlichen Abstand zu Waldflächen erfordert. Hieraus erklärt sich, dass der Schutzstreifen im Bereich der gemeindlichen Grundstücke Flur ... Flurstücke 384 und 385 von 26 m auf 56 m aufgeweitet wurde, da diese Grundstücke im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zumindest teilweise als Waldfläche genutzt wurden. Der Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erklärt, dass im Falle der Bebauung dieser Grundstücke und des Entfallens des dortigen Waldbestandes der Schutzstreifen auf den technisch notwendigen Schutzstreifen reduziert werde. Nach den planfestgestellten Plänen entspricht der technisch notwendige Schutzstreifen der neuen Leitung aber dem der alten Leitungen, sodass es insoweit zu keiner Erweiterung des Schutzstreifens kommt.
Da die Klägerin nur die Ausweisung von Schutzstreifen auf ihren Grundstücken rügen kann und außer den genannten keine weiteren gemeindeeigenen Flächen angeführt hat, kann offen bleiben, ob die Festlegung der Schutzstreifen im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
4. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit (a) und das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin (b) keinen Abwägungsfehler auf.
a) Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 43 Satz 3 EnWG a.F. einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106> und vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 35 m.w.N.). Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <394>). Derartige Beeinträchtigungen legt die Klägerin nicht dar. Das erneut angebrachte Argument, die "Vorbelastung" durch die Bestandsleitungen habe nicht berücksichtigt werden dürfen, verfängt aus den bereits dargestellten Gründen auch hier nicht. Die Klägerin verkennt zudem, dass nicht die neue Leitung die von ihr genannten Baugebiete "durchschneidet", sondern dass diese Baugebiete in Ansehung der bestehenden 110-kV-/220-kV-Leitungen von ihr unter die Leitungen und/oder in deren Schutzstreifen hinein geplant wurden. Das gilt insbesondere für den Bebauungsplan "M. Wiesen", der ein Gewerbegebiet festsetzt und dabei Bauflächen unmittelbar unterhalb der bestehenden Leitungen vorsieht; die neue Trasse nutzt lediglich den Trassenraum der alten Leitungen und ersetzt diese weitestgehend. Im Bereich des Bebauungsplans "Die Stroth" kommt es nach den planfestgestellten Plänen nur im Bereich der gemeindlichen Grundstücke "Z. 6 und 4" zu einer Aufweitung des Schutzstreifens infolge des dort befindlichen Waldbestandes, die aber - wie dargestellt - zurückgenommen werden kann, wenn die Grundstücke bebaut werden sollen; im Übrigen bleibt der Schutzstreifen unverändert. Bezüglich der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche "N.hütte" kommt es zwar zu einer geringfügigen Aufweitung des Schutzstreifens. Auch hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Fläche einen Bereich betrifft, auf dem sich bereits zwei Hochspannungsleitungen befinden. Die geringfügige Erweiterung des Schutzstreifens führt in Ansehung des Umfangs des ausgewiesenen Baugebiets nicht zu einer nachhaltigen Störung der gemeindlichen Planungen. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die neue Leitung kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden. Der Sportplatz in M., der sich im Bereich des neuen Mastes Nr. 505 befindet, wird nicht tangiert; auf dem Sportplatz sind kein Maststandort und auch kein Schutzstreifen ausgewiesen. Für die Beeinträchtigung sonstiger kommunaler Einrichtungen bestehen keine Anhaltspunkte.
b) Mit ihrem Einwand, von der planfestgestellten Höchstspannungsleitung sei das Gemeindegebiet nicht nur geringfügig betroffen, dem Vorhaben komme ortsbildprägende Wirkung zu und die "Vorbelastung" des Ortsbildes durch die bestehende Leitung habe der Beklagte nicht berücksichtigen dürfen, vermag die Klägerin einen Abwägungsfehler ebenfalls nicht zu begründen. Der Sache nach macht sie damit eine Beeinträchtigung ihres Selbstgestaltungsrechts geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwachsen aus diesem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Recht Abwehransprüche aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36).
Hinsichtlich der Haupttrasse fehlt es bereits an einer solchen Ortsbildbeeinträchtigung. Zwar weisen die im Gemeindegebiet der Klägerin geplanten Masten Höhen zwischen 66,50 m und 77,50 m über Erdoberkante auf; sie sind damit fast doppelt so hoch wie die Masten der Bestandsleitungen. Da die Neubautrasse aber am Ortsrand von M. in der Bestandstrasse verläuft, das Ortsbild dort mithin bereits vorgeschädigt ist, und der Abstand zur Wohnbebauung auf mindestens 50 m erhöht wurde, kann gleichwohl nicht von einer das Ortsbild entscheidend prägenden Wirkung ausgegangen werden.
Anders ist dies in Bezug auf den Abzweig Pkt. M. - UA E. zu beurteilen. Die Klägerin ist hier durch die Masten Nr. 1 bis 11 betroffen, die eine Höhe von 57,50 m (Mast Nr. 1 und 5), 58,50 m (Mast Nr. 6, 8 und 9), 60,50 m (Mast Nr. 4, 7, 10 und 11) sowie 63,50 m (Mast Nr. 2) aufweisen (Erhöhung zu den Bestandsmasten zwischen 20,50 m und 27,50 m). Die Leitung verläuft mitten durch den Siedlungsbereich der Klägerin. Eine ortsbildprägende Wirkung kann der planfestgestellten Trasse daher nicht abgesprochen werden. Zwar ist das Ortsbild auch hier durch die beiden Bestandstrassen, die den Ort durchschneiden, vorgeschädigt. Allerdings wird durch die wesentlich höheren Masten der neuen Leitung die Ortsbildbeeinträchtigung nicht unerheblich verstärkt, und zwar auch dann, wenn der komplette Rückbau der Bestandsleitungen mitberücksichtigt wird. Ob diese zusätzlichen Auswirkungen auf das Ortsbild genügen, um von einer nachhaltigen Einwirkung auf das Gemeindegebiet im Sinne obiger Rechtsprechung ausgehen zu müssen, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn aus der Abwägungserheblichkeit folgt nicht, dass sich der Belang in der Abwägung tatsächlich durchsetzt. Er kann überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebots unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Planfeststellungsbehörde hat die mit der Erhöhung der Masten einhergehende Beeinträchtigung des Ortsbildes gesehen, sie bewertet, ihr aber angesichts der bestehenden Vorschädigung des Ortsbildes durch die Bestandstrasse und der Nachteile, die mit einer Neutrassierung und den damit einhergehenden neuen Belastungen verbunden sind, nicht den Vorrang eingeräumt. Das lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Die Klägerin übersieht zudem, dass als Alternative zum planfestgestellten Abzweig Pkt. M. - UA E. nur die Varianten 4a und 4b (Abzweig Pkt. O. - UA E.) bestehen, die sich zum einen, wie ausgeführt, nicht als vorzugswürdig aufgedrängt haben, sowie zum anderen ebenfalls über Siedlungsbereiche (N.) geführt werden müssten und damit den gleichen Gegenargumenten ausgesetzt wären wie die geplante Trasse.
5. Schließlich berücksichtigt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch das Grundeigentum der Klägerin rechtsfehlerfrei, insbesondere ist das klägerseits geltend gemachte Ermittlungs- und Abwägungsdefizit nicht gegeben.
Wird fremdes Grundeigentum durch eine hoheitliche Planung betroffen, indem es entweder unmittelbar überplant wird oder als Nachbargrundstück nachteilige Wirkungen von dem beabsichtigten Vorhaben zu erwarten hat, so ist dieser Umstand grundsätzlich als privater Belang in die planerische Abwägung einzubeziehen, es sei denn, die Betroffenheit ist objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 <101 ff.> und vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 S. 13 f. = juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch für Grundstücke in gemeindlichem Eigentum maßgebend (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101>) ungeachtet des Umstandes, dass Gemeinden sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen können (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 f.>).
Die auf ein Ermittlungsdefizit zielende Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe fünf ihrer Grundstücke (Flur ... Flurstücke 5/52, 5/57, 5/59 und 806 sowie Flur ... Flurstück 10/7), die von dem Vorhaben betroffen würden, übersehen, ist unbegründet. Die genannten Grundstücke werden zwar von den derzeit bestehenden Leitungen in Anspruch genommen, von der planfestgestellten aber nicht mehr tangiert und mussten daher auch nicht in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden.
Abwägungsfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Einwand der Klägerin, infolge der Ausweisung eines Schutzstreifens seien die Grundstücke "A. 10 und 8" (Flur ... Flurstücke 318 und 319) nicht mehr bebaubar, ist zudem unsubstantiiert. Der Schutzstreifen nimmt nur etwa ein Viertel der jeweiligen Grundstücksfläche in Anspruch und bleibt im Vergleich zum bisher bestehenden Schutzstreifen unverändert. Der "alte" Schutzstreifen hat die Klägerin aber nicht gehindert, auf den genannten Grundstücken Baurechte auszuweisen. Der von der Klägerin vermissten konkret-individuellen Abwägung ihrer Eigentumsbetroffenheit bedurfte es nicht. Sie ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es an Anhaltspunkten für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Eigentums fehlt. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig etwaige Betroffenheiten ihres Eigentums in das Planfeststellungsverfahren einzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <103>). Daran fehlt es.
6. Die Klägerin legt nicht dar, dass das planfestgestellte Vorhaben zu ihren Lasten gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Nach § 38 Satz 1 BauGB sind auf Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird (Halbsatz 1); städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen (Halbsatz 2), d.h. entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanerische Abwägung einzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <132 f.> und vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 37; Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 4 B 73.06 - Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 15 Rn. 6). Folglich waren die §§ 29 ff. BauGB und damit auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier nur im Rahmen der Abwägung nach § 43 Satz 3 EnWG a.F. zu berücksichtigen, da die planfestgestellte Energieleitung als Bestandteil der als Vorhaben Nr. 19 im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes aufgeführten Höchstspannungsleitung bundesweite und damit überörtliche Bedeutung besitzt und die Klägerin im Verfahren beteiligt wurde.
Dem trägt der Planfeststellungsbeschluss Rechnung. Eine erdrückende Wirkung der geplanten Masten hat er verneint (vgl. PFB S. 134 f.). Dass diese Einschätzung fehlerhaft ist, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie wendet sich allein gegen die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Rechtsprechung zur erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen nicht auf die verfahrensgegenständlichen Masten der Höchstspannungsfreileitung übertragen werden könne. Mit der weiteren Begründung, wonach auch unter Berücksichtigung der lichtdurchlässigen Bauweise der Stahlgittermasten und einer als mittelgradig einzustufenden visuellen Einwirkungsintensität des Vorhabens auf das Wohnumfeld sowie aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch die vorhandenen 110-kV- und 220-kV-Leitungen eine erdrückende Wirkung durch die geplanten Masten sowie eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausscheide, setzt sie sich nicht auseinander.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.