Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 14.12.2016


BVerwG 14.12.2016 - 6 C 19/15

Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
14.12.2016
Aktenzeichen:
6 C 19/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Juli 2015, Az: 7 BV 14.1507, Urteilvorgehend VG München, 11. Februar 2014, Az: M 3 K 12.3397
Zitierte Gesetze
Art 43 Abs 5 S 1 HSchulG BY 2006
Art 56 Abs 3 S 1 HSchulG BY 2006
Art 56 Abs 3 S 2 HSchulG BY 2006
Art 57 Abs 2 S 1 HSchulG BY 2006
Art 57 Abs 2 S 2 HSchulG BY 2006

Leitsätze

Es ist mit dem Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, den Zugang zu postgradualen Masterstudiengängen Absolventen eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums vorzubehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger will zu dem Masterstudiengang "Printmedien, Technologie und Management" an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (im Folgenden: Fachhochschule) zugelassen werden. Nach deren Studien- und Prüfungsordnung handelt es sich um einen postgradualen Studiengang, der auf dem Bachelorstudiengang "Druck- und Medientechnik" aufbaut. Der Kläger ist seit 2002 Buchbindermeister für Handwerk und Industrie. Die Industriemeisterprüfung legte er als Jahrgangsbester ab; hierfür wurde er mit dem Meisterpreis der Landesregierung ausgezeichnet. Nach leitenden Berufstätigkeiten im Bereich der Drucktechnik begann er 2009 an dem hierfür zuständigen Staatsinstitut des Beklagten eine Ausbildung als Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe an beruflichen Schulen, die er im Folgejahr mit der Anstellungsprüfung abschloss. Seitdem ist der Kläger als Fachlehrer für Druck- und Medientechnik an einer öffentlichen Fachschule tätig; er leitet dort die Meisterschule für Buchbinder (Industrie). Aufgrund seiner Berufsabschlüsse ist der Kläger im Besitz der fachgebundenen Hochschulreife.

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Nach Ablehnung seines Zulassungsantrags im Februar 2012 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 zum Studium in dem Masterstudiengang "Printmedien, Technologie und Management" an der Fachhochschule zuzulassen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, das landesgesetzliche Erfordernis des einem Hochschulabschluss gleichwertigen Abschlusses für den Zugang zu postgradualen Masterstudiengängen erfasse nur Abschlüsse, die im Hochschulbereich erworben worden seien. Diese Masterstudiengänge stünden nur Absolventen eines Hochschulstudiums offen. Daher könne sich der Kläger nur durch den Abschluss eines fachspezifischen Bachelorstudiums oder gleichwertigen Studiums für den angestrebten Masterstudiengang qualifizieren. Seine beruflichen Abschlüsse und Erfahrungen könnten dort angerechnet werden; sie könnten einen Studienabschluss jedoch nicht ersetzen. Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern sei keine Hochschule, die dort abgelegte Anstellungsprüfung stehe der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt nicht gleich. Die landesgesetzliche Zugangsbeschränkung sei mit dem Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie diene der Sicherung der Qualität des Masterstudiums und der dadurch erworbenen Abschlüsse. Nur Absolventen eines fachlich einschlägigen Erststudiums böten Gewähr, ein darauf aufbauendes Masterstudium zu bewältigen.

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Mit der Revision macht der Kläger vor allem geltend, zum Schutz der freien Berufswahl müsse der Zugang zu gradualen Masterstudiengängen von dem Ergebnis einer materiellen Gleichwertigkeitsprüfung abhängig gemacht werden, die die Qualifikationen der Bewerber in Bezug zu den Zielen und Inhalten des jeweiligen Masterstudiengangs setze. Jedenfalls müsse der Gesetzgeber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit für besonders qualifizierte Bewerber Ausnahmen von dem Zugangserfordernis des Hochschulabschlusses vorsehen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (1.). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Zugang zu postgradualen Masterstudiengängen landesgesetzlich den Abschluss eines Hochschulstudiums voraussetzt, bindet den Senat (2.). Derartige subjektive Zugangsbeschränkungen stellen Eingriffe in das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG dar; sie dienen dem legitimen Interesse, die Qualität staatlicher Berufsausbildungen zu gewährleisten (3.). Davon ausgehend ist die landesgesetzliche Zugangsbeschränkung für postgraduale Masterstudiengänge mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, weil der Landesgesetzgeber davon ausgehen darf, dass nur Absolventen eines grundständigen oder diesem gleichwertigen Hochschulstudiums den wissenschaftlichen Anforderungen eines Masterstudiums gewachsen sind (4.). Das Hochschulrahmengesetz enthält insoweit keine Vorgaben (5.).

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1. Die Verfahrensrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers, zur Frage der Gleichwertigkeit seiner beruflichen Qualifikationen mit einem Hochschulabschluss ein Sachverständigengutachten und eine Auskunft einzuholen, zu Recht abgelehnt. Insbesondere liegt der vom Kläger behauptete Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung zutreffend damit begründet, dass der Beweisantrag nicht auf die Ermittlung von Tatsachen, sondern auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet war. Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof den beantragten Beweis nicht erheben müssen, weil nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung zum landesgesetzlichen Begriff des einem Hochschulabschluss gleichwertigen Abschlusses das Ergebnis der Beweiserhebung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne jede Bedeutung gewesen wäre (vgl. unter 2.). Die Tatsachengerichte sind nicht gehalten, Ermittlungen anzustellen, die aus ihrer Sicht unnötig sind (stRspr; BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>; vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25).

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2. Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts, nämlich des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - in der Fassung vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 102). Danach setzt der Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang, der auf einem grundständigen Studiengang aufbaut, einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Der Verwaltungsgerichtshof hat den landesgesetzlichen Begriff des gleichwertigen Abschlusses dahingehend ausgelegt, dass er nur Abschlüsse aufgrund eines Hochschulstudiums erfasst. Danach ist der Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang Absolventen eines fachlich einschlägigen grundständigen oder eines diesem gleichwertigen Hochschulstudiums vorbehalten. An diesen vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Bedeutungsgehalt des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist hier darauf beschränkt nachzuprüfen, ob das Normverständnis des Verwaltungsgerichtshofs mit Bundesverfassungsrecht und fortgeltendem Bundesrahmenrecht vereinbar ist (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 23). Aufgrund dieser gesetzlich angeordneten Bindung kann der Senat den Einwänden des Klägers gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nachgehen.

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3. a) Gesetzliche Regelungen, die wie Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG den Zugang zu einer Berufsausbildung in einer staatlichen Ausbildungsstätte an den Nachweis einer fachlichen Qualifikation knüpfen, schränken die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufswahl ein. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Abschluss der Ausbildung notwendig ist, um einen bestimmten Beruf ergreifen zu können. Vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst ist auch die Wahrnehmung von Chancen, die die Bewerber der angestrebten beruflichen Tätigkeit näher bringen oder die beruflichen Perspektiven verbessern. Eine solche Chance stellt eine staatliche Ausbildung dar, deren Abschluss für die Ausübung eines bestimmten Berufs zwar nicht normativ erforderlich ist, die jedoch den Berufseinstieg erleichtern oder sich auf andere Weise vorteilhaft für das berufliche Fortkommen auswirken kann (BVerwG, Urteile vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 - BVerwGE 91, 24, <33 f.>; vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <242 f.>; vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - BVerwGE 96, 136 <141> und vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 15).

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b) Für derartige subjektive Voraussetzungen des Zugangs zu Berufsausbildungen in staatlichen Ausbildungsstätten wie den Hochschulen gelten grundsätzlich die gleichen verfassungsrechtlichen Maßgaben wie für unmittelbare Berufszugangsvoraussetzungen: Ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG setzt voraus, dass sie der Förderung eines wichtigen Gemeinschaftsguts dienen und der Gesetzgeber diesem Interesse unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit den Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des einzelnen einräumen darf. Als wichtiges Gemeinschaftsgut kommt jedes öffentliche Interesse in Betracht, das der Gesetzgeber nach seinen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen als besonders förderungswürdig ansieht. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn die Zugangsbeschränkung geeignet ist, das Gemeinschaftsinteresse zu fördern, hierfür kein gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung steht, und eine Gesamtabwägung der Schwere des Grundrechtseingriffs mit Gewicht und Dringlichkeit des Gemeinschaftsinteresses ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen nicht überschritten ist (stRspr; BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 <405 ff.>; Beschlüsse vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97 <104 f.>; vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 f.>; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <38>).

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c) Zugangsbeschränkende Qualifikationsanforderungen sind regelmäßig dem wichtigen Gemeinschaftsgut zu dienen bestimmt, die Qualität der Ausbildung zu sichern (Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Auflage 2016, S. 667). Eine sachgerechte Verwendung der vom Staat bereitgestellten personellen und sachlichen Mittel für die Berufsausbildung setzt voraus, dass die Bedingungen für eine erfolgversprechende Vermittlung der Ausbildungsinhalte geschaffen werden. Hierzu gehört, dass ein gewisses fachliches Ausbildungsniveau sichergestellt ist. Dieses ist unverzichtbar, um zu gewährleisten, dass die Teilnehmer die Ausbildungsziele erreichen. Aus diesem Grund darf der Gesetzgeber den Zugang zur Ausbildung Bewerbern vorbehalten, die berechtigte Aussichten haben, sie erfolgreich abzuschließen. Er darf grundsätzlich Qualifikationsnachweise als Beleg für Vorkenntnisse fordern, die er nach seiner Einschätzung als für den Ausbildungserfolg notwendig ansieht. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er formelle Nachweise wie Schul-, Studien- oder Ausbildungsabschlüsse verlangt, ob er stattdessen Einzelfallprüfungen wie etwa Eignungstests vorsieht oder beide Gestaltungsmöglichkeiten kombiniert.

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Qualifikationsnachweise sind zur Sicherung der Qualität der Ausbildung regelmäßig geeignet, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zu den Ausbildungsinhalten aufweisen. Sie sind erforderlich, wenn bei objektiver Betrachtung die Annahme berechtigt ist, dass Bewerber, die nicht im Besitz der Nachweise sind, den Anforderungen der Ausbildung voraussichtlich nicht gewachsen sein werden. Schließlich müssen die Nachweispflichten in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen der Ausbildung stehen; sie dürfen nicht überzogen sein. Unverhältnismäßig sind insbesondere Zugangsbeschränkungen, die darauf angelegt sind, dass sie nur überdurchschnittlich befähigte Bewerber erfüllen können (VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl. 2012, 533 Rn. 23). Zur Wahrung der Zumutbarkeit kann es geboten sein, in begründeten Ausnahmefällen geringere Qualifikationen ausreichen zu lassen oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen.

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4. Diesen sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen genügt das landesgesetzliche Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums als Zugangsvoraussetzung für postgraduale Masterstudiengänge. Der Landesgesetzgeber darf annehmen, dass die Beschränkung des Zugangs auf Absolventen eines Hochschulstudiums geeignet und erforderlich ist, um die Ausbildungsinhalte erfolgreich vermitteln und dadurch den Ausbildungserfolg der Studierenden gewährleisten zu können. Diese Einschätzung liegt nahe, weil postgraduale Masterstudiengänge auch durch wissenschaftliche Ausbildungsinhalte und -ziele gekennzeichnet sind, deren Vermittlung auf wissenschaftlichen Qualifikationen aufbaut. Diese können nur in einem Hochschulstudium erworben und durch dessen Abschluss nachgewiesen werden. Aufgrund dessen stellt sich die Zugangsregelung nicht als unzumutbar, weil überzogen streng dar.

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a) Hochschulen sind einerseits Einrichtungen der Wissenschaft (Forschung und Lehre), andererseits staatliche Stätten der Berufsausbildung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Sie sind verpflichtet, aufgrund gesetzlicher Vorgaben Studiengänge anzubieten, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Die Aufgaben der beruflichen Ausbildung werden insbesondere durch die wissenschaftliche Lehre wahrgenommen. Die Lehre ist darauf angelegt, sowohl berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten als auch wissenschaftliche Erkenntnisse und Arbeitsweisen zu vermitteln. Aufgrund des ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verliehenen Selbstbestimmungsrechts bestimmen die Hochschulen innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens eigenverantwortlich, welche wissenschaftlichen Inhalte und Methoden sie als Lehr- und Prüfungsstoff der berufsqualifizierenden Hochschulabschlüsse für erforderlich halten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 - NVwZ-RR 2008, 33 <34>). Daraus folgt, dass die Berufsausbildung an Hochschulen stets wissenschaftliche Bezüge aufweist. Sie soll die Studierenden befähigen, anwendungsbezogen wissenschaftlich zu arbeiten, d.h. wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden für die berufliche Praxis nutzbar zu machen.

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b) Die Zugangsregelung des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG knüpft an das landesgesetzlich vorgegebene zweistufige System von Studiengängen für das Hochschulstudium an. Die erste Stufe bilden die grundständigen Studiengänge mit einer Regelstudienzeit zwischen drei und viereinhalb Jahren. Sie dienen auch der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen und Methodenkompetenz sowie berufsfeldbezogenen Qualifikationen. Diese Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss, in der Regel zu dem Abschluss Bachelor, als dem Regelabschluss des Hochschulstudiums (Art. 56 Abs. 3 Satz 1, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG).

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Die zweite Stufe bilden die postgradualen Studiengänge, insbesondere Masterstudiengänge, mit einer Regelstudienzeit zwischen einem und zwei Jahren. Sie sollen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über diejenigen hinausgehen, die Gegenstand eines fachlich zugeordneten Bachelorstudiengangs sind. Masterstudiengänge dienen dem Erwerb weiterer wissenschaftlicher und beruflicher Qualifikationen, insbesondere der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, und der beruflichen Weiterbildung (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG). Sie führen zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss, der Absolventen als besonders qualifiziert auszeichnet (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 12 L 856/09.F - juris Rn. 12; Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Auflage 2016, S. 714).

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Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben findet in dem Bachelorstudiengang "Druck- und Medientechnik" der Fachhochschule eine auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhende und fachlich geprägte Ausbildung statt, die die Studierenden zu selbständigem Handeln in dem Berufsfeld der Druck- und Medientechnik befähigen soll. Vermittelt wird branchenspezifisches ingenieurwissenschaftliches und betriebswirtschaftliches Fachwissen (§ 2 Abs. 1 und 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. April 2016). Auf dieser Grundlage vermittelt der vom Kläger angestrebte postgraduale Masterstudiengang "Printmedien, Technologie und Management" Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, um sich in einem technologisch orientierten Umfeld für anspruchsvolle Führungs-, Management-, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu qualifizieren. Er soll die Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem Promotionsstudium legen. In der abschließenden Masterarbeit soll der Studierende zeigen, dass er in der Lage ist, eine anspruchsvolle wissenschaftliche Aufgabenstellung selbständig zu bearbeiten (§ 2 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung vom 28. April 2010).

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c) Nach alledem kommt dem zweistufigen Aufbau der Studienstrukturen für die Vermittlung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten besondere Bedeutung zu. Die postgradualen Masterstudiengänge setzen ein fachspezifisches wissenschaftliches Grundwissen, d.h. das Verständnis für wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, sowie Kenntnisse in deren praktischer Anwendung voraus. Daher ist es sachgerecht anzunehmen, dass das notwendige Ausbildungsniveau des Masterstudiums und das Erreichen seiner Ausbildungsziele nur gesichert sind, wenn die Studierenden über dieses wissenschaftliche Grundwissen verfügen. Die Kompetenz für dessen Vermittlung liegt bei den Hochschulen, die hierfür eine "Alleinzuständigkeit" haben. Daher ist es zur Qualitätssicherung der postgradualen Masterstudiengänge geeignet und erforderlich, den Zugang davon abhängig zu machen, dass die Bewerber die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse durch den Abschluss eines grundständigen oder diesem gleichwertigen Studiums nachweisen. Demgegenüber stellt die vom Kläger geforderte einzelfallbezogene Gleichwertigkeitsprüfung bereits kein geeignetes Mittel der Qualitätssicherung dar, weil die in diese Prüfung einzustellenden, außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen beruflichen Abschlüsse, insbesondere Abschlüsse als Handwerksmeister, nicht darauf angelegt sind, das für ein Masterstudium benötigte wissenschaftliche Grundwissen zu vermitteln.

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Das Zugangserfordernis des Hochschulabschlusses ist auch nicht überzogen: Seine Notwendigkeit folgt aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung für zweistufige Studienstrukturen, wobei die Studiengänge der zweiten Stufe inhaltlich auf den Studiengängen der ersten Stufe aufbauen. Auch wird nicht der Abschluss des fachlich vorgeschalteten Bachelorstudiengangs verlangt; vielmehr genügt jeder fachspezifische Hochschulabschluss, der einem Bachelorabschluss gleichwertig ist. Schließlich ist landesgesetzlich vorgesehen, dass die außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen beruflichen Abschlüsse und berufspraktische Erfahrungen den Erwerb des Bachelorabschlusses erleichtern. Sie können bis zur Hälfte dieser Kompetenzen angerechnet werden, wenn sie den dort nachzuweisenden Kompetenzen entsprechen (Art. 63 Abs. 2 BayHSchG). Die Anrechnung anderweitig erworbener Kompetenzen sieht § 4 der Studien- und Prüfungsordnung vom 28. April 2010 vor.

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d) Der Kläger hat kein Hochschulstudium abgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bindend festgestellt, dass die Ausbildung zum Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe an Berufsschulen kein Hochschulstudium ist.

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5. Das Hochschulrahmengesetz (HRG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung hat den Landesgesetzgebern keine Vorgaben für den Zugang zu postgradualen Studiengängen gemacht, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen. Die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 HRG gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt.

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Unabhängig davon sind die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes über subjektive Zugangsvoraussetzungen zu beruflichen Ausbildungen nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG in Bayern außer Kraft getreten. Durch das am 1. September 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), die sog. Föderalismusreform I, wurde die Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung abgeschafft. Dies betrifft auch die Rahmenkompetenz zur Regelung der allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG a.F.).

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Seitdem fehlt es an einer Gesetzgebungskompetenz, die den Bund berechtigt, subjektive Zugangsvoraussetzungen zu berufsqualifizierenden Studiengängen zu regeln. Durch die Föderalismusreform I hat der Bund konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse erhalten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Der Kompetenztitel "Hochschulzulassung" erfasst das Kapazitätsrecht, d.h. die Vergabe von Studienplätzen unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen, nicht aber das Qualifikationsrecht, d.h. die Festlegung fachlicher Voraussetzungen für den Studienzugang (vgl. BT-Drs. 16/813 S. 14). Daher ist es seit 2006 Sache der Landesgesetzgeber, die subjektiven Zugangsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium zu regeln (Art. 30 GG). Zu dem den Ländern vorbehaltenen Qualifikationsrecht gehört Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG, der die subjektiven Zugangsvoraussetzungen zu postgradualen Masterstudiengängen festlegt. Diese Regelung ist durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 102) eingeführt worden. Sie ist Bestandteil der seit 2007 in Kraft getretenen Neuregelungen des Hochschulzugangsrechts, durch die der Landesgesetzgeber seine Ersetzungsbefugnis nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG wahrgenommen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.